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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 6. August 2009

    BGH, Urteil vom 10.04.2008, Az. I ZR 227/05
    § 12 BGB

    Der BGH hat in diesem Fall zu der Haftung eines Plattformbetreibers für die missbräuchliche Namensverwendung durch Dritte entschieden. Vorliegend hatten sich mehrfach Dritte für den Kläger ausgegeben und unter seinem Namen Rechtsgeschäfte abgeschlossen. Der Kläger nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch, welche sich damit verteidigte erst nach Mitteilung einer klaren Rechtsverletzung zur Unterlassung verpflichtet zu sein, und zwar nur insoweit, als ihr dies technisch möglich und zumutbar sei. In diesem Zusammenhang erklärte der BGH, dass die Beweislast für die Frage der technischen Machbarkeit und Zumutbarkeit beim Kläger liege. Da dieser aber keinen Einblick in die technischen Möglichkeiten der Beklagten habe und von sich aus auch nicht erkennen könne, ob der Beklagten der Einsatz einer bestimmten Maßnahme im Hinblick auf ihre internen Betriebsabläufe zumutbar sei, sei die Beklagte im Rahmen der sie treffenden sekundären Darlegungslast gehalten, im Einzelnen vorzutragen, welche Schutzmaßnahmen sie ergreifen könne und weshalb ihr – falls diese Maßnahmen keinen lückenlosen Schutz gewährleisteten – weitergehende Maßnahmen nicht zuzumuten seien. Erst aufgrund eines solchen Vortrags der Beklagten werdeder Kläger in die Lage versetzt, seinerseits darzulegen, ob aus seiner Sicht weitergehende Schutzmaßnahmen möglich seien. (mehr …)

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