Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Frankfurt a.M.: Zusammengesetzter Domainname aus fremdem Unternehmen und dem Zusatz „-schaden“ ist zulässigveröffentlicht am 13. November 2015
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 24.09.2015, Az. 6 U 181/14
§ 2 UWG; § 12 BGBDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass es zulässig ist, wenn ein Rechtsanwalt eine Domain nutzt, welche sich aus dem Namen einer Anlagegesellschaft und dem Zusatz „-schaden“ zusammensetzt. Eine Verwechslungsgefahr sei durch den Zusatz ausgeschlossen. Eine Verletzung von Namens- oder Unternehmenspersönlichkeitsrechten sei ebenfalls nicht gegeben. Eine Zuordnungsverwirrung trete nicht ein, da beim Öffnen der Webseite sofort deutlich erkennbar sei, von wem sie stamme und dass dort eine kritische Auseinandersetzung mit Produkten und Dienstleistungen der Klägerin stattfinde. Dies sei erlaubt und stelle auch keine unzulässige Schmähkritik dar. Unwahre Tatsachen würden ebenfalls nicht behauptet. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.
- OLG Hamburg: Internetdomain “Creditsafe” ist nicht wegen Namensanmaßung zu löschenveröffentlicht am 19. Oktober 2015
OLG Hamburg, Urteil vom 09.04.2015, Az. 3 U 59/15
§ 12 BGB, § 226 BGB; Art. 14 GG; § 4 Nr. 10 UWGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass eine Internetdomain „creditsafe.de“ nicht auf Wunsch der Creditsafe Deutschland GmbH aus namensrechtlichen Gründen zu löschen ist, wenn diese Namensrechte der Klägerin erst später entstanden sind. Zum Zeitpunkt der Anmeldung der Domain durch die Beklagte habe diese in keine Namens- oder sonstigen Rechte eingegriffen, so dass keine Namensanmaßung vorgelegen habe. Habe der Domaininhaber zudem ein berechtigtes Interesse am Halten des Domainnamens, sei die Domain nicht zu löschen. Für das berechtigte Interesse genüge es, wenn der Domaininhaber diese zur unternehmensinternen Kommunikation verwenden will. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- OLG Frankfurt a.M.: Erben des Urhebers eines Landeswappens haben kein Recht auf Schadensersatz wegen unterlassener Urhebernennung, wenn der Urheber selbst darauf verzichtet hatveröffentlicht am 9. Oktober 2014
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 15.08.2014, Az. 11 W 5/14
§ 242 BGB; § 13 UrhG, § 32a UrhG, § 32c UrhGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Witwe des Urhebers eines Landeswappens als Erbin keine Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz wegen unterlassener Urhebernennung geltend machen kann. Der Urheber selbst habe – bei jahrelanger Nutzung des Wappens durch den Hoheitsträger – sein Namensnennungsrecht nicht ausgeübt. Daher sei von einer stillschweigenden Einräumung eines Nutzungsrechts in der Form, dass eine Urhebernennung unterbleiben könne, auszugehen. Die Erben des Urhebers seien an die Art und Weise der Einräumung des Nutzungsrechts durch den Urheber gebunden. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Köln: Die Domain „bag.de“ bleibt dem Bundesarbeitsgericht vorbehaltenveröffentlicht am 17. September 2014
LG Köln, Urteil vom 26.08.2014, Az. 33 O 56/14
§ 12 BGBDas LG Köln hat entschieden, dass die Domain „bag.de“ dem Bundesarbeitsgericht vorbehalten bleibt. Ein Domainhändler, der diese Domain geparkt hatte, musste diese freigeben. Dem Bundesarbeitsgericht bzw. der Bundesrepublik Deutschland stehe das Namensrecht an dem Kürzel „BAG“ zu, da die Bezeichnung unterscheidungskräftig sei und in den betroffenen Verkehrskreisen dem Bundesarbeitsgericht zugeordnet werde. Zum Volltext der Entscheidung:
- LAG Köln: Die Verwendung der Domain eines Instituts mit dem Zusatz „-br“ durch den Betriebsrat bewirkt keine Verwechslungsgefahrveröffentlicht am 11. April 2014
LAG Köln, Urteil vom 06.05.2013, Az. 2 Sa 62/13
§ 12 BGB, § 823 BGB, § 1004 BGBDas LAG Köln hat entschieden, dass der Betriebsrat eines Instituts eine Internetdomain mit dem Institutsnamen und dem Zusatz „-br“ nutzen darf. Dadurch entstehe keine Verwechslungsgefahr mit der Domain des Instituts. Dies sei jedenfalls vorliegend der Fall, da die Institutsdomain lediglich aus drei Buchstaben bestehe und auf Grund der Verbreitung dieser Buchstabenfolge keine große Unterscheidungskraft besitze. Der Zusatz „-br“ genüge in dem Fall, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Zur unlauteren Behinderung von Wettbewerbern durch Nutzung einer Tippfehler-Domainveröffentlicht am 22. Januar 2014
BGH, Urteil vom 22.01.2014, Az. I ZR 164/12
§ 4 Nr. 10 UWGDer BGH hat entschieden, dass die konkrete Benutzung einer „Tippfehler-Domain“ (hier: wetteronlin.de) unter dem Gesichtspunkt des Abfangens von Kunden gegen das Verbot unlauterer Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG verstoßen kann, wenn der Nutzer auf der sich öffnenden Internetseite nicht sogleich und unübersehbar auf den Umstand hingewiesen wird, dass er sich nicht auf der eigentlich gewünschten Website befindet. Die Verpflichtung zur Löschung kann der Inhaber der Tippfehler-Domain allerdings dadurch umgehen, dass er den unter der betreffenden Domain dargestellten Inhalt anpasst. Zur Pressemitteilung Nr. 10/2014: (mehr …)
- OLG München: Ungewöhnlicher Vorname lässt keinen Anspruch auf gleichlautende Domain entstehenveröffentlicht am 25. September 2013
OLG München, Urteil vom 04.07.2013, Az. 29 U 5038/12
§ 12 BGBDas OLG München hat entschieden, dass sich aus einem Vornamen allein, auch wenn dieser selten oder ungewöhnlich ist, kein Anspruch aus Namensrecht auf Überlassung einer gleichlautenden Top-Level-Domain ergibt. Einem Vornamen komme in der Regel keine Namensfunktion im Sinne des § 12 BGB zu, da der Verkehr zur Individualisierung einer Person an die Nutzung des Nachnamens gewöhnt sei. Ausnahmen kämen nur bei äußerst markanten oder seltenen Namen zu tragen. Vorliegend könne für „Mauricius“ jedoch keine solche Sonderstellung angenommen werden. Die Wahl eines alternativen Domainnamens (unter Hinzunahme des Nachnamens oder zweiten Vornamens) sei dem Antragsteller in diesem Fall zumutbar.
- OLG Hamm: Die Abkürzung eines Firmennamens kann markenrechtlich als Unternehmenskennzeichen geltenveröffentlicht am 7. August 2013
OLG Hamm, Beschluss vom 25.07.2013, Az. I-4 W 33/12
§ 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG, § 15 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 MarkenG; § 12 BGBDas OLG Hamm hat entschieden, dass Unterscheidungskraft für einen Firmennamen, der aus einer Abkürzung (drei Buchstaben) sowie der Beschreibung der Tätigkeit besteht, vorhanden sein kann. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn nicht sofort erkennbar sei, wofür die Abkürzung stehe. Die Benutzung des abgkürzten Firmennamens erfolge als Unternehmenskennzeichen. Daher bestehe gegen die Nutzung einer gleichnamigen Domain durch einen Dritten auf Grund von Verwechslungsgefahr ein Unterlassungsanspruch. Zitat:
- LG Düsseldorf: (Geringer) Schadensersatzanspruch wegen Namensnennung im Impressum einer Zeitschrift als „Mitarbeiter“veröffentlicht am 29. Mai 2013
LG Düsseldorf, Urteil vom 10.04.2013, Az. 2a O 235/12
§ 823 Abs. 1 BGB, § 12 BGBDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Nennung einer Person im Impressum einer Zeitschrift als Mitarbeiter über mehrere Jahre einen Schadensersatzanspruch des Genannten auslöst, wenn dieser einer solchen Veröffentlichung nicht zugestimmt hat und faktisch auch kein Mitarbeiter ist. Es entstehe durch diese Nennung eine Zuordnungsverwirrung, die das Namensrecht des Genannten verletze. Schadensersatz in Form einer Lizenzgebühr stehe dem Genannten zu, allerdings lediglich in Höhe von 10,00 EUR pro Monat. Einen höheren Anspruch habe der Kläger nicht darlegen können, insbesondere nicht die von ihm geforderten 166,00 EUR pro Monat. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Karlsruhe: Wenn der Domain-Treuhänder nach der Vertragsbeendigung die Domain unrechtmäßig als Faustpfand behältveröffentlicht am 28. Mai 2013
OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.03.2013, Az. 6 U 49/12
§ 12 BGBDas OLG Karlsruhe hat entschieden, dass ein Unternehmen, welches sich von einem anderen Unternehmen (Aufragsnehmer) die Website gestalten lässt und den Auftragsnehmer auch die dazu gehörige Domain registrieren lässt (Domain-Treuhänder), unter namensrechtlichen Ansprüchen ein Recht auf Herausgabe der Domain besitzen kann, wenn das Vertragsverhältnis beendet wird. Hier ging es um die Domain „autohaus-leiner.de“ des Autohauses Leiner. Für die Behauptung des Domain-Treuhänders, die Registrierung der Domain auf eine bei dem Treuhänder tätige Person sei durch vertragliche Abreden gerechtfertigt, trägt der Treuhänder die volle Darlegungs- und Beweislast, da es sich um einen zur Rechtfertigung des Eingriffs in ein absolutes Recht vorgetragenen Tatbestand handelt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)