Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG München: Zur Zuordnungsverwirrung bei Nutzung eines fremden Namens durch eine Privatperson im Rahmen einer Domainveröffentlicht am 27. August 2011
LG München I, Urteil vom 29.03.2011, Az. 33 O 1569/10
§ 5 Abs. 2 MarkenG; § 12 S. 1 BGBDas LG München I hat entschieden, dass eine namensrechtliche Zuordnungsverwirrung, die Unterlassungsansprüche auslöst, auch dann vorliegt, wenn der fremde Name privat gebraucht wird. Zitat: „Hierfür reicht es aus, dass der Dritte, der diesen Namen verwendet, als Namensträger identifiziert wird. Nicht erforderlich ist es hingegen, dass es zu Verwechslungen mit dem Namensträger kommt. Eine derartige Identifizierung tritt auch dann ein, wenn ein Dritter den fremden Namen namensmäßig im Rahmen einer Internetadresse verwendet. Denn der Verkehr sieht in der Verwendung eines unterscheidungskräftigen, nicht sogleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Internetadresse einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des jeweiligen Internetauftritts (vgl. BGH GRUR 2003, 897 – maxem.de; BGH GRUR 2006, segnitz.de). Die Zuordnungsverwirrung ist – außer bei Gleichnamigen – auch nicht vom Inhalt der Website abhängig (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Auflage, Nach § 15 Rdnr. 85 und BGH GRUR 2007, 259 – solingen.info ).“
- OLG Düsseldorf: Löschung einer Domain bei Namensanmaßungveröffentlicht am 1. August 2011
OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.04.2011, Az. I-20 U 103/10
§§ 5 Abs. 1 und 2 Satz 1, 15 Abs. 2 MarkenG; 12 BGB; 17 Abs. 1 HGBDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass im Falle einer Namensanmaßung durch eine Domain, die ein Unternehmenskennzeichen verletzt, Anspruch des Unternehmens auf Löschung der Domain besteht. Vorliegend sei von Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Domain und des klägerischen Unternehmenskennzeichens auszugehen („Kramer Germany“ ggü. „www.kramergermany.de“). Zudem bestehe nur ein geringer Abstand der Tätigkeitsfelder von Klägerin und Beklagtem (Elektrotechnik), so dass der Durchschnittsverbraucher zur Annahme geschäftlicher Zusammenhänge gelangen könne. Auch auf den Namenschutz des § 12 BGB könne sich die Klägerin berufen, denn dieser schütze dieser nicht nur vor Namensleugnungen, sondern auch vor Namensanmaßungen. Auf das Urteil hingewiesen haben Strömer Rechtsanwälte.
- LG Nürnberg-Fürth: AGB-Klausel von Amazon, die Amazon-Händlern Lizenzrechte an den Fotos anderer Amazon-Händler einräumt, ist unwirksamveröffentlicht am 16. Juli 2011
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 04.02.2011, Az. 4 HK O 9301/10 – rechtskräftig
§ 97 Abs. 1 UrhG; §§ 305c Abs. 1; 307 BGBDas LG Nürnberg-Fürth hat entschieden, dass eine Klausel in den Amazon-AGB, wonach jeder Händler dem Kaufhaus die „weltweite und gebührenfreie Lizenz zur Verwendung aller eingetragenen Markenzeichen, Handelsnamen und der Namen und Darstellungen aller im Material auftretenden Personen“ gewährt, überraschend und daher nach §§ 305c Abs. 1, 307 BGB unwirksam ist. Die Nürnberger Richter dürften sich damit nicht auf gleicher Linie befinden wie das LG Frankfurt a.M. (Urteil vom 11.05.2011, Az. 3-08 O 140/10, hier). Dass die Amazon-AGB keineswegs über dem deutschen Recht stehen zeigt auch diese Entscheidung (hier). (mehr …)
- LG Hamburg: Kein fliegender Gerichtsstand für Domainstreitigkeitenveröffentlicht am 18. Juni 2011
LG Hamburg, Beschluss vom 09.06.2010, Az. 303 O 197/10
§ 32 ZPO; § 12 BGBDas LG Hamburg hat entschieden, dass sich die örtliche Zuständigkeit des Gerichts im Falle einer Unterlassungsklage nicht nach dem sog. „fliegenden Gerichtsstand“ richtet, wenn sich diese gegen die Benutzung und Löschung einer Domain mit der Begründung richtet, dass dies die Namensrechte (§ 12 BGB) der Klägerin verletze. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG München: Domainregistrierung bei Gattungsbegriffen – Wer „Sonntag“ heißt, hat nicht automatisch Anspruch auf die gleichnamige Domainveröffentlicht am 15. April 2011
OLG München, Urteil vom 24.02.2011, Az. 24 U 649/10
§§ 823 Abs. 2, 12, 1004, 823 Abs. 1 BGBDas OLG München hat entschieden, dass aus einem Familiennamen wie „Sonntag“ kein Anspruch auf Löschung der Domain „sonntag.de“ erwächst. Es liege keine Namensrechtsverletzung vor. Für die Registrierung von Gattungsbegriffen würden keine besonderen Regeln gelten; allein maßgebend sei das Prioritätsprinzip. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Düsseldorf: Zum Reservierungsverbot einer namensverletzenden Domain / afilias.deveröffentlicht am 25. März 2010
OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.08.2005, Az. I-20 U 14/05
§ 12 BGB; § 15 MarkenGDas OLG Düsseldorf hat einem Unternehmen untersagt, die Internet-Domain www.afilias.de „zu nutzen und/oder reserviert zu halten.“ Hierin eine Beeinträchtigung berechtigter Interessen im Sinne des § 12 BGB, weil das Unternehmen als Nichtberechtigter ein fremdes Kennzeichen als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain „de“ benutzt und sich damit unbefugt ein Recht an diesem Namen angemaßt habe. Geklagt hatte die Firma Afilias LLC. Ein derartiger unbefugter Namensgebrauch liege grundsätzlich schon in der Registrierung, weil bereits damit die den berechtigten Namensträger ausschließende Wirkung einsetze. Entgegen der Auffassung des Landgerichts könne nicht darauf abgestellt werden, dass der Beklagte als erster die fragliche Domain habe registrieren lassen. Durch die Registrierung als solche habe der Beklagte kein „Eigentum“ an der Internet-Adresse erworben, selbst noch ein sonstiges absolutes Recht an der Domain, insbesondere kein Kennzeichenrecht. (mehr …)
- OLG Nürnberg: Das Markenrecht geht dem Namensrecht vor / Zum markenmäßigen Gebrauch einer Domainveröffentlicht am 29. Juli 2009
OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.05.2009, Az. 3 U 418/09
§ 14 Abs. 3 MarkenG, § 12 BGBDas OLG Nürnberg hat in diesem Hinweisbeschluss darauf hingewiesen, dass der Inhaber einer Domain keinen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch besitzt, wenn die Domain nicht kennzeichenmäßig gebraucht wird (Wiederholungsgefahr) und auch vom Beklagten nicht gebraucht werden soll (Erstbegehungsgefahr). Dabei wies der Senat darauf hin, dass der Beklagte die Adresse nicht zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen als solche eines bestimmten Unternehmens gebraucht, sondern lediglich die Domain zum Verkauf angeboten habe. Nur hiergegen richtete sich auch der geltend gemachte Unterlassungsanspruch. (mehr …)
- LG Stuttgart: Admin-C haftet für Tippfehler-Domain / Haftung auch ohne Kenntnis der Eintragungveröffentlicht am 11. Februar 2009
LG Stuttgart, Urteil vom 27.01.2009, Az. 41 O 101/08 KfH
§§ 12, 823, 826, 1004 Abs. 1 (analog) BGBDie missbräuchliche Ausnutzung von populären Domains durch Verwendung von Tippfehler-Varianten der Domain („googel“ statt „google.de“) ist hinlänglich bekannt. Das LG Frankfurt a.M. hatte bereits 1997 über die Zulässigkeit der Registrierung der Tippfehler-Domain „t-offline.de“ zu entscheiden und hat dieses Verhalten für rechtswidrig befunden (LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 15.07.2007, Az. 2/6 O 409/07). Gleichermaßen entschied das National Arbitration Forum im Streit um die Verwechselungsgefahr der Domain „stopzila.com“ mit der eingetragenen US-Marke „Stopzilla“ (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: NAF) und das LG Hamburg im Jahr 2006 (LG Hamburg, Urteil vom 31.08.2006, Az. 315 O 279/06) hinsichtlich der Domains „bundesliga.de“ und „bundesliag.de“. Nunmehr war das LG Stuttgart gefragt, zu entscheiden, ob der Admin-C einer solchen Tippfehler-Domain haftbar gemacht werden kann, insbesondere, wenn dessen Auftraggeber aus dem Ausland stammt und einem Zugriff entzogen ist. Die Stuttgarter Richter bejahten dies. Dabei könne dahinstehen, ob insoweit eine Markenverletzung gegeben sei. Die Registrierung der sog. Tippfehler-Domain sei jedenfalls ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und verletze das Namensrecht der Klägerin. Darüber hinaus sei eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung anzunehmen. Der Admin-C hafte als Mitstörer, da er willentlich und adäquat kausal zu der Rechtsverletzung beigetragen habe. Dies gelte auch dann, wenn der Admin-C die konkrete Domain nicht gekannt habe, weil er der Kundin eine Blankoeinwilligung erteilt habe. Eine solche Einwilligung erspare dem Admin-C nicht die Prüfung im Einzelfall.
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24539 Neumünster - OLG Köln: Der Admin-C haftet nicht ohne weiteres für eine Domain, die gegen Markenrecht verstößtveröffentlicht am 15. Oktober 2008
OLG Köln, Urteil vom 15.08.2008, Az. 6 U 51/08
§§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB, 14 Abs. 6 MarkenG, § 12 Abs. 1 Satz 2 UWGWird eine Domain eingetragen, die den Markennamen eines Dritten beinhaltet und diesen damit in seinen Rechten verletzt, so ist für diese Angelegenheit nach Auffassung des OLG Köln zwar der Inhaber der Domain haftbar zu machen, nicht jedoch der für die Domain zuständige Admin-C. Er ist weder Täter noch Teilnehmer der Markenverletzung, wenn er die Domain weder hat eintragen lassen noch sie selbst nutzt. Darüber hinaus kommt nach Ansicht des OLG Köln auch nicht das Prinzip der Störerhaftung zum Tragen, wonach jemand, der „willentlich und adäquat kausal“ zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt, als Störer für eine Schutzrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Für diese Haftung ist jedoch Voraussetzung, dass zumutbare Prüfpflichten verletzt wurden. Das Oberlandesgericht war der Ansicht, dass es, „soweit der Admin-C erstmals im Zuge der Domainregistrierung befasst wird, … angesichts der solcherart angelegten Funktion und Aufgabenstellung unzumutbar erscheint, ihm in Zusammenhang mit dem einzutragenden Domainnamen stehende Prüfungspflichten auf potentielle (Kennzeichen-)Verletzungen aufzuerlegen.“ Prüfungspflichten können jedoch mit Kenntniserlangung von einer Rechtsverletzung entstehen, was aber im hier entschiedenen Fall nicht relevant war.