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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 20. März 2009

    LG Hamburg, Urteil vom 05.09.2008, Az. 406 O 94/08
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 22 Abs. 2 Nr. 2 TabakG

    Das LG Hamburg hat in dieser Entscheidung dem Bundesverband Verbraucherzentralen Recht darin gegeben, dass die Werbung für Tabakerzeugnisse mit dem Begriff „Biotabak“ wettbewerbswidrig ist. Nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 TabakG sei es verbo­ten, im Verkehr mit Tabakerzeugnissen oder in der Werbung für Tabakerzeugnisse Bezeichnungen oder sonstige Angaben zu verwenden, die darauf hindeuteten, dass die Tabakerzeugnisse natürlich oder naturrein seien. Der Begriff „Bio“ deute im Zu­sammenhang mit für den menschlichen Genuss bestimmten Produkten darauf hin, dass es sich um natürliche Produkte ohne künstliche Zusatzstoffe handele. (mehr …)

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