Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Hamm: Ein Onlinehändler kann eine Widerrufs- und eine Rückgabebelehrung nebeneinander aufführenveröffentlicht am 24. Juni 2010
OLG Hamm, Urteil vom 05.01.2010, Az. 4 U 197/09
§§ 3, 4 Nr. 11, 5 UWGDas OLG Hamm hat entschieden, dass ein Onlinehändler in einer Artikelbeschreibung Widerrufs- und Rückgabe- belehrung nebeneinander aufführen darf, da es dem Verbraucher obliege, von seinem Wahlrecht hinsichtlich der günstigeren Rechtsausübung Gebrauch zu machen. Die Antragstellerin sah eine Gefahr darin, dass die Antragsgegnerin den Rücksendevorgang – welcher verbraucherseits als Rückgabe vorgesehen sei – als Ausübung des Widerrufsrechts betrachte und dann die Versandkosten auf den Verbraucher überwälzen würde. Eine gesetzliche Vorschrift, so der Senat, der diesen Fall sanktioniere, gebe es aber nicht. Der Gesetzgeber sehe in diesem Falle den Verbraucher nicht als schutzbedürftig an. Der Verbraucher habe nämlich ohne weiteres die Möglichkeit, auf die Ware „Rückgaberecht“ zu schreiben oder sonstwie deutlich zu machen, dass er von seinem Rückgaberecht Gebrauch macht. Dann stelle sich das von der Antragstellerin umrissene Problem aber von vornherein nicht. (mehr …)
- BGH: Darf der Unterlassungsgläubiger zugleich aus einstweiliger Verfügung und Unterlassungserklärung vorgehen?veröffentlicht am 5. Mai 2010
BGH, Urteil vom 17.09.2009, Az. I ZR 217/07
§§ 147 Abs. 2; 315 Abs. 1, 339; § 890 ZPODer BGH hat entschieden, dass ein Unterlassungsgläubiger bei einem wiederholten Wettbewerbsverstoß sowohl die Verhängung eines Ordnungsgeldes beantragen als auch eine Vertragsstrafe gegen den Unterlassungsschuldner geltend machen kann. Die Geschäftsgrundlage für einen Unterlassungsvertrag sei nicht deshalb entfallen, weil der Unterlassungsgläuber vor Annahme der Unterlassungerklärung eine einstweilige Verfügung erwirkt und zugestellt habe. Die Parteien eines durch Vertragsstrafe gesicherten Unterlassungsvertrags verfolgten mit dem Vertragsschluss unterschiedliche Interessen. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung diene aus der Sicht des Gläubigers auch dazu, im Falle eines weiteren Verstoßes ohne den mit einem Nachweis verbundenen Aufwand und die mit einer Klage verbundenen Risiken pauschaliert Schadensersatz zu erlangen. Dieses Interesse werde durch einen Unterlassungstitel nicht beseitigt. Allerdings sei das Ordnungsgeld auf die Vertragsstrafe anzurechnen.
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