Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Düsseldorf: Schadensersatzpflicht des Webhosters für von ihm verschuldeten Datenverlustveröffentlicht am 29. April 2015
OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.12.2014, Az. I-22 U 130/14
§ 280 Abs. 1 S. 1 BGB, § 241 Abs. 1 BGBDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Webhoster für die Sicherung der von ihm betreuten Daten sorgen muss. Komme es zu Datenverlusten auf Grund fehlender Back-ups bzw. Sicherungskopien, müsse der Webhoster für den Schaden haften und Schadensersatz leisten. Für eine nicht wiederherstellbare Webseite seien allerdings vom Neuerstellungspreis Kosten für die bereits erfolgte Nutzung abzuziehen (Abzug „Neu für Alt“). Das OLG bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz (hier). Zum Volltext der Entscheidung hier.
- LG Duisburg: Zur Haftung des Webhosters für Datenverlustveröffentlicht am 22. August 2014
LG Duisburg, Urteil vom 25.07.2014, Az. 22 O 102/12
§ 280 Abs. 1 S. 1 BGB, § 241 Abs. 1 BGBDas LG Duisburg hat entschieden, dass ein Webhoster, der auf Grund eines Hostingvertrages eine Webseite betreut, auf Grund vertraglicher Nebenpflicht für die Sicherung der von ihm betreuten Daten sorgen muss. Eine ausdrückliche Vereinbarung sei dafür nicht erforderlich, da der Hoster mit Abschluss des Vertrages hinsichtlich des Schuldgegenstandes eine Erhaltungs- und Obhutspflicht habe. Komme es zu Datenverlusten auf Grund fehlender Back-ups / Sicherungskopien, müsse der Webhoster für den Schaden haften. Für eine nicht wiederherstellbare Webseite seien allerdings vom Neuerstellungspreis Kosten für die bereits erfolgte Nutzung (hier: 8 Jahre) abzuziehen. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- LG Aurich: Zur Schadensersatzpflicht des Betreibers eines Internetportals wegen nicht erfolgter Überwachung von Anbieternveröffentlicht am 15. März 2013
LG Aurich, Urteil vom 27.11.2009, Az. 2 O 979/08
§ 280 Abs. 1 BGB, § 254 Abs. 1 BGB; § 10 TMGDas LG Aurich hat entschieden, dass der Betreiber eines Internetportals gegenüber Kunden von dort tätigen Anbietern grundsätzlich nicht zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn ein Anbieter sich betrügerisch verhält. Hatte der Betreiber davon keine Kenntnis, bestehe im Verhältnis zum Kunden des Anbieters keine vertragliche Nebenpflicht, ihn aufzuklären bzw. bei unterlassener Aufklärung Schadensersatz zu leisten. Zum Volltext der Entscheidung: