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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 18. Juli 2014

    KG Berlin, Urteil vom 16.04.2013, Az. 5 U 63/12
    § 4 Nr. 8 UWG; § 7 Abs. 2 TMG, § 10 S. 1 TMG

    Das KG Berlin hat entschieden, dass der Betreiber eines Internetportals für Hotelbewertungen dort getätigte Bewertungen nicht vorab auf rechtsverletzende Inhalte prüfen muss. Dies gelte jedenfalls dann, wenn er sich die Bewertungen erkennbar nicht zu eigen mache. Für ihn gelte dann die Haftungsprivilegierung des Diensteanbieters. Damit wurde das Urteil der Vorinstanz (hier) bestätigt. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 22. Januar 2014

    AG Köln, Urteil vom 30.12.2013, Az. 147 C 139/12
    § 823 Abs. 2 BGB, § 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG

    Das AG Köln hat entschieden, dass ein eBay-Händler, der sich gegen eine unberechtigte negative Bewertung richtet, Anspruch auf Erstattung der doppelten Abmahnkosten hat, also sowohl der Kosten für die Abmahnung der Firma eBay (Aufforderung zur Löschung) als auch des konkret bewertenden eBay-Mitglieds. Es handele sich, so die Kammer, um unterschiedliche Angelegenheiten gemäß § 15 Abs. 2 RVG. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 11. Juni 2013

    LG Berlin, Urteil vom 16.02.2012, Az. 52 O 159/11
    § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB,
    § 3 UWG, § 4 Nr. 8 UWG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass die Betreiberin einer Internet-Bewertungsplattform für Hotels nicht verpflichtet ist, generell Kunden-Bewertungen vorab auf rechtsverletzende Inhalte zu überprüfen. Geklagt hatte ein Hotel gegen die Vorhaltung einer Negativbewertung eines Hotelgastes durch die Betreiberin. Hinweis: Das Urteil des LG Berlin wurde zwischenzeitlich bestätigt (vgl. KG Berlin, Urteil vom 16.04.2013, Az. 5 U 63/12); allerdings hat das KG Berlin auf Grund der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit die Revision zugelassen. Zum ausführlichen Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 28. Februar 2013

    AG Bonn, Urteil vom 09.01.2013, Az. 113 C 28/12
    § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB

    Das AG Bonn hat entschieden, dass eine negative Bewertung durch einen Käufer bei eBay mit dem Wortlaut VORSICHT!!!! beide Steuergeräte defekt Vorsicht lieber woanders kaufen!!!!“ unzulässig ist, da hierdurch falsche Schlüsse auf das Geschäftsgebaren des Verkäufers gezogen werden können. Vorliegend hatte der Käufer vor Abgabe seiner Bewertung keinen Kontakt zum Verkäufer aufgenommen und einen möglichen Defekt gemeldet. Gleichwohl erwecke der Wortlaut der Bewertung (zweimal die Warnung „Vorsicht“ sowie der Gebrauch zahlreicher Ausrufezeichen) den Eindruck, dass der Verkäufer nicht willens oder nicht fähig sei, funktionierende Geräte zu liefern. Dies sei jedoch unstreitig nicht der Fall. Was wir davon halten? Eine geharnischte Bewertung bei eBay sollte nicht beim ersten Ärger abgefeuert, sondern wohldurchdacht werden, da jedenfalls das AG Bonn auch „zwischen den Zeilen“ liest – in diesem Fall wohl zu Recht. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 15. Februar 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Duisburg, Beschluss vom 06.11.2012, Az. 32 Qs-245 UJs 89/11-49/12
    § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO, § 70 Abs. 1 S.2 StPO

    Das LG Duisburg hat entschieden, dass der Mitarbeiter einer Ärzte-Bewertungsplattform hinsichtlich der Identität des Urhebers einer kritischen Bewertung kein Zeugnisverweigerungsrecht habe. Die Bewertung sei insbesondere kein redaktioneller Teil des Informationsdienstes. Ein Vergleich mit einem Leserbrief sei nicht statthaft, da Leserbriefe immer nur nach redaktioneller Prüfung veröffentlicht würden. Entscheidend sei, dass eine Informationsverarbeitung durch den jeweiligen Pressedienst erfolge und sich die Tätigkeit bis zur Veröffentlichung nicht in der bloßen Einstellung eines fremden Textes erschöpfe. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. Februar 2012

    LG Köln, Beschluss vom 13.02.2012, Az. 28 O 44/12 – nicht rechtskräftig
    § 823 BGB, § 1004 BGB

    Das LG Köln hat entschieden, dass ein Verkäufer nicht ohne Weiteres einen Käufer als „Abzocker“ titulieren darf, nur weil dieser – unter Wahrnehmung seiner gesetzlichen Rechte – vom Kaufvertrag noch vor der Warenversendung zurücktritt. Die einstweilige Verfügung wurde nicht begründet. Was wir davon halten? Solch ein Beschluss gibt Anlass zu Spekulationen: (mehr …)

  • veröffentlicht am 2. September 2009

    OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.07.2009, Az. 4 U 188/07
    §§ 2, 3, 4, 8 UWG; 1004 BGB

    Das OLG Karlsruhe hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem ein Arzt sich einem Dritten gegenüber über einen Kollegen negativ geäußert hatte. Er hatte schriftlich konstatiert, dass der Kollege auf Grund einer gerichtlichen Verfügung die gemeinsame Praxis habe verlassen müssen, so dass der Eindruck entstand, dass eine negative Gerichtsentscheidung wegen eines Fehlverhaltens vorgelegen habe. Tatsächlich handelte es sich jedoch um einen Vergleich zwischen den Parteien. Der von der Äußerung betroffenen Kollege ging gerichtlich gegen den Schreiber vor, da aus seiner Sicht ein wettbewerbswidriges Verhalten vorgelegen habe. Auf Grund der Äußerung sei er unzulässig im Wettbewerb um Patienten benachteiligt worden. Das Gericht teilte diese Auffassung jedoch nicht. Da der Antragsgegner seine Äußerung nicht gegenüber einem Patienten getätigt habe, sondern gegenüber der für seine Webseite zuständigen Internetagentur, handele es sich nicht um eine geschäftliche Handlung.
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  • veröffentlicht am 10. August 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hannover, Urteil vom 13.05.2009, Az. 6 O 102/08
    §§ 1004 BGB; 263 StGB; Art. 1, 2, 5 GG

    Das LG Hannover hat in dieser Entscheidung einen Bewertungskommentar bei eBay mit dem Wortlaut „Handy als „Neu“ angeboten-Handy +Zubehör gebraucht-das nenne ich Betrug!!!!“ als rechtmäßig erachtet. Nach Auffassung des Gerichts handele es sich um eine Meinungsäußerung, die grundgesetzlich geschützt sei. Es handele sich auch bei dem Merkmal „gebraucht“ nicht um eine Tatsachenbehauptung. Eine solche müsste der Überprüfung mittels Beweis zugänglich sein. Die Bezeichnung des Handys und Zubehörs als gebraucht sei aber gerade keine Tatsache, da „mit der Äußerung bei dem Empfänger keine konkrete Vorstellung bestimmter Vorgänge hervorgerufen“ werde. Was wir davon halten? Die Frage, ob eine Ware „gebraucht“ ist, ist in der Tat einer Interpretation zugänglich, wie ein Urteil des AG Rotenburg beweist (Link: AG Rotenburg).

  • veröffentlicht am 28. November 2008

    AG Koblenz, Urteil vom 21.06.2006, Az. 151 C 624/06
    §§
    433 Abs. 1 Satz 1, 440 Satz 1, 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 Satz 1 BGB; 823 Abs. 1 i.V.m. § 1004 BGB analog

    Das AG Koblenz hat entschieden, dass Kunden, die Waren über die Internethandelsplattform eBay erwerben, das Recht haben, diese Ware direkt beim Verkäufer abzuholen. Dies gilt nur dann nicht, wenn diese Möglichkeit durch explizite Vereinbarung ausgeschlossen wurde. Im zu entscheidenden Fall hatte der Verkäufer lediglich Versandkosten in Höhe von 8,00 EUR angegeben, sich zu der Möglichkeit einer Selbstabhholung jedoch nicht geäußert. Als der Käufer nach Zahlung des Kaufpreises vor seiner Tür stand, verweigerte der Verkäufer die Herausgabe unter Berufung auf die von ihm genannten Versandkosten und verlangte die Zahlung derselben. Das Gericht beschied ihm, dass die bloße Nennung von Versandkosten keine abweichende Vereinbarung über den Leistungsort darstelle, der grundsätzlich am Wohnsitz des Schuldners liege.

    Weiterhin war das Gericht der Auffassung, dass der Bewertungskommentar des Verkäufers „Vorsicht Spaßbieter. Bietet erst und zahlt dann nicht!!!!“ das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Käufers verletze. Da eine Zahlung nachweislich erfolgt war, stellte der Kommentar eine Verunglimpfung und unwahre Tatsachenbehauptung dar, die den Käufer ohne sachlichen Grund in seinen wirtschaftlichen Belangen bei der Teilnahme an Auktionen auf der Internethandelsplattform eBay verletze. Dem Käufer wurde ein Anspruch auf Unterlassung zugestanden.

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  • veröffentlicht am 20. Juni 2008

    Seit dem 22. Mai 2008 ist auf der Internethandelsplattform eBay ein neues Bewertungssystem zu beachten.

    Neuerdings können Verkäufer keine Bewertungen mehr über Käufer abgeben (Grund u.a.: Schutz des Käufers vor Rachebewertung) und die einvernehmliche Rücknahme von Bewertungen über die eBay-Website wurde abgeschafft (Grund u.a.: Schutz des Käufers vor erpresster Rücknahme negativer Bewertung mittels der verbotenen Androhung von Rachebewertung). Wiederholte Bewertungen durch das selbe Mitglied werden mehrfach gezählt. Der Prozentsatz positiver Bewertungen bemisst sich nach den Ergebnissen der zurückliegenden 12 Monate. Neutrale Bewertungen finden in der Statistik nach unserer Bewertung im Ergebnis wie negative Bewertungen Niederschlag. Weitere Informationen finden Sie auf den eBay-Informationsseiten (? Klicken Sie auf diesen Link, der Java-Script verwendet: Bewertungssystem).

    Die insoweit empfindlich benachteiligten eBay-Verkäufer sollen auch geschützt werden, wobei fraglich ist, ob diese Schutzmechanismen im täglichen eBay-Rechtsverkehr greifen:
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