Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- LG Saarbrücken: Zur Reichweite der Unterlassungsverpflichtung – Google-Cacheveröffentlicht am 23. April 2012
LG Saarbrücken, Urteil vom 10.12.2008, Az. 9 O 258/08
§ 339 BGB, § 340 BGB, § 315 BGBDas LG Saarbrücken hat entschieden, dass zur Einhaltung einer Unterlassungsverpflichtung (hier: Unterlassung von negativen (Falsch-)Äußerungen zu der Software der Klägerin) nicht nur die Unterlassung des beanstandeten Verhaltens erforderlich ist, sondern der Unterlassungsschuldner u.U. auch durch aktives Tun weitere Rechtsverletzungen verhindern müsse. Dazu gehöre auch die Einwirkung auf Dritte, soweit deren Handeln in seinem Einflussbereich liege und ihm wirtschaftlich zugute kommte. Dies umfasse insbesondere, die Anzeige der zu unterlassenden Äußerungen im Cache zumindest der gängigsten Suchmaschine (Google) zu unterbinden. Zum Volltext der Entscheidung: