Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Köln: Eine Unterlassungserklärung wegen negativer eBay-Bewertung beinhaltet nicht sofortige Löschung bei eBayveröffentlicht am 18. Dezember 2009
OLG Köln, Urteil vom 11.03.2009, Az. 6 U 222/08
§§ 278, 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB
Das OLG Köln hat entschieden, dass derjenige, der sich strafbewehrt dazu verpflichtet, eine bestimmte negative Bewertung bei eBay nicht mehr aufrecht zu erhalten, bei weiterer Abrufbarkeit der Bewertung bei eBay keine Vertragsstrafe verwirkt, wenn er sich zuvor gegenüber eBay in angemessener Form um die Entfernung der Bewertung gekümmert hat. Die Antragstellerin ließ die Antragsgegnerin wegen einer Bewertung anwaltlich abmahnen. Die Antragsgegnerin gab mit Schreiben vom 14.07.2008 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, die die Antragstellerin annahm. Mit E-Mails vom 10.07., 17.07., 22.07., 23.07. und 07.08.2008 sowie mit anwaltlichem Schreiben vom 14.07.2008 forderte die Antragsgegnerin eBay auf, die fragliche Bewertung zu löschen. Außerdem fügte sie am 19.07.2008 ihrer Bewertung folgenden Ergänzungskommentar hinzu: „Ich nehme die Bewertung zurück“. Am 10.8.2008 löschte eBay die Bewertung.
(mehr …) - AG Hamburg: Wer eine Negativbewertung ohne Sachbezug bei eBay nicht löscht, ist zum Schadensersatz verpflichtet / Bewertungserpressungveröffentlicht am 10. September 2009
AG Hamburg, Urteil vom 19.08.2009, Az. 8 C 209/09
§§ 280 Abs. 1, 433 BGBDas AG Hamburg hat entschieden, dass ein eBay-Mitglied, welches den Verkäufer auf Abgabe einer positiven Bewertung erpresst und sodann – bei ausbleibender Unterwerfung – diesem eine negative Bewertung gibt („Bin unzufrieden“), für die Rechtsanwaltskosten des Verkäufers aufzukommen hat, die diesem dadurch entstehen, dass sein Rechtsanwalt gegen die negative Bewertung vorgeht. Nach § 6 Ziff. 2 und 3 der eBay-AGB ist es verboten, „das Bewertungssystem von eBay zu missbrauchen. Daher ist es Käufern verboten, Verkäufern mit einer negativen, neutralen oder einer schlechten detaillierten Bewertung zu drohen, um eine bestimmte Handlung oder einen bestimmten Service zu erzwingen. Verkäufern ist es verboten, Käufer dazu aufzufordern, eine positive Bewertung abzugeben.“ Das Amtsgericht war der Auffassung, dass der Käufer gegen diese eBay-Grundsätze in evidentem Maße verstoßen habe. Ausschlag gebend für den Schadensersatz war aber wohl die Form seiner negativen Bewertung, die „Ich bin unzufrieden“ und „Nicht jeder powerseller ist ein Profi; – sagt nicht mal danke für Sofortzahlung“ lautete. Seine negative Äußerung „Ich bin unzufrieden“, so das Gericht, habe er nicht mit einer sachlichen Begründung versehen. Es handele sich um eine für Dritte nicht nachvollziehbare Meinungsäußerung. Das Gleiche gelte für den Kommentar: „Nicht jeder powerseller ist ein Profi“, womit er den Anschein erwecke, die Klägerin habe sich als Verkäuferin unprofessionell verhalten. Dieser Kommentar entbehre jeder sachlichen Grundlage.
- EBAY: Seit dem 22.05.2008 gilt ein neues System für Negativbewertungenveröffentlicht am 20. Juni 2008
Seit dem 22. Mai 2008 ist auf der Internethandelsplattform eBay ein neues Bewertungssystem zu beachten.
Neuerdings können Verkäufer keine Bewertungen mehr über Käufer abgeben (Grund u.a.: Schutz des Käufers vor Rachebewertung) und die einvernehmliche Rücknahme von Bewertungen über die eBay-Website wurde abgeschafft (Grund u.a.: Schutz des Käufers vor erpresster Rücknahme negativer Bewertung mittels der verbotenen Androhung von Rachebewertung). Wiederholte Bewertungen durch das selbe Mitglied werden mehrfach gezählt. Der Prozentsatz positiver Bewertungen bemisst sich nach den Ergebnissen der zurückliegenden 12 Monate. Neutrale Bewertungen finden in der Statistik nach unserer Bewertung im Ergebnis wie negative Bewertungen Niederschlag. Weitere Informationen finden Sie auf den eBay-Informationsseiten (? Klicken Sie auf diesen Link, der Java-Script verwendet: Bewertungssystem).
Die insoweit empfindlich benachteiligten eBay-Verkäufer sollen auch geschützt werden, wobei fraglich ist, ob diese Schutzmechanismen im täglichen eBay-Rechtsverkehr greifen:
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