IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 2. Juni 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.02.2004, Az: 12 O 6/04
    §§ 823 Abs. 1, 824, 1004 Abs. 1 BGB

    Das LG Düsseldorf hat in diesem etwas älteren Fall entschieden, dass die einfache Entfernung einer negativen eBay-Bewertung auch zu höheren Streitwerten erfolgen kann (hier: 10.000,00 EUR), wenn ein entsprechendes wirtschaftliches Interesse des Antragstellers dies rechtfertigt. Die Antragstellerin vertrieb über das Internetauktionhaus eBay unter dem Pseudonym „…-de“ einen Onlineshop für Sporternährung und Fitnessprodukte. Der Antragsgegner hatte bei ihr drei Packungen „…“ einer Nahrungsmittelergänzung für Sportler erworben. Bei „T.“ handelte es sich um einen pflanzlichen Wirkstoff, der u.a. die körperliche Ausdauer unterstützt und das Muskelwachstum förderte. In der Produktbeschreibung hatte die Antragstellerin die Ware mit der Bezeichnung „T. – 100 Kapseln à 750 mg“ und darunter „Das höchst dosierte T. auf dem Markt“ beworben. Der Antragsgegner beschwerte sich in der Folge, dass die Kapseln von dem gewünschten Wirkstoff nur 400 mg und nicht 750 mg des Wirkstoffes enthielten, was die Antragsstellerin nicht bestritt; bei den 750 mg handele es sich um die vom Hersteller auf der Verpackung angegebene Menge. Die Antragsstellerin erhielt daraufhin eine negative Bewertung mit dem Kommentar: „Beschwerde: statt der in der Werbung vorgegaukelten 750 mg T. nur 400 mg. (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. April 2009

    AG München, Urteil vom 02.04.2008, Az. 262 C 34119/07
    § 273 BGB

    Das AG München hat entschieden, dass ein Onlinehändler den Verkaufspreis, den er eigentlich mit Widerruf des Kunden an diesen auszukehren hätte, nicht mit dem Argument zurückhalten kann, dass dieser eine – vermeintlich unberechtigte – negative Bewertung bei eBay widerruft. Die Klägerin hatte bei der Beklagten über eBay ein gebrauchtes Notebook zum Preis von 1.214,00 EUR erworben. Als ihr das Gerät per Nachnahme geliefert wurde, stellte die Käuferin fest, dass das Gerät verschiedene Defekte (u.a. einen Riss) hatte. Das Gerät war indes als mangelfrei angeboten worden. Die Klägerin widerrief den Kaufvertrag und erklärte zugleich den Rücktritt, schickte das Notebook zurück und verlangte Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises. Ihr negatives Kauferlebnis quittierte die Käuferin zudem mit einer negativen Bewertung über die Verkäuferin. Die Verkäuferin weigerte sich nun, das Geld zurückzuzahlen. Durch die – aus ihrer Sicht – falschen Bewertungen habe sie erhebliche Gewinneinbußen erlitten. Die Käuferin müsse diese zunächst widerrufen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 6. März 2009

    Häufig stellt sich die Frage, welcher Streitwert / Gegenstandswert der Entfernung einer negativen Bewertung bei eBay zu Grunde zu legen ist:

    – Das AG Koblenz und das AG Lüneburg setzten einen Streitwert von 500,00 EUR fest (AG Lüneburg, Beschluss vom 29.02.2008, Az. 39 C 576; AG Koblenz, Urteil vom 02.04.2004, Az. 142 C 330/04),

    – Das LG Itzehoe und das AG Erlangen setzen einen Streitwert von 1.000,00 EUR (LG Itzehoe, Beschluss vom 22.02.2008, Az. 9 S 136/07; AG Erlangen, Urteil vom 26.05.2004, Az. 1 C 457/04 ) an.

    – Das LG Oldenburg setzt einen Streitwert von 1.600,00 EUR (LG Oldenburg, Urteil vom 12.10.2005, Az. 5 O 1208/05) an.

    – Das AG Brühl setzt einen Streitwert von „bis zu 5.000,00 EUR“ an (AG Brühl, Urteil vom 07.04.2008, Az. 28 C 447/07).

    – Das LG Mosbach setzt einen Streitwert von 30.000,00 EUR (LG Mosbach, Beschluss vom 12.06.2009,  Az. 4 O 23/09 KfH) an.

    Colorandi causa: Die Entfernung einer negativen Bewertung kommt generell nur dann in Betracht, wenn es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelt; die Entfernung einer Meinungsäußerung mit gerichtlicher Hilfe ist dagegen nicht ohne weiteres möglich, vgl. AG Nordhorn (AG Nordhorn) und AG Dessau (AG Dessau).

  • veröffentlicht am 5. März 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Nordhorn, Urteil vom 28.01.2009, Az.: 3 C 1308/08
    §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 823 Abs. 1, Abs. 2, 1004 analog BGB, Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG

    Das AG Nordhorn hat darauf hingewiesen, dass die negative Bewertung „Lieber ohne Kommentar, bevor ich ausfallend werde.“ nicht gelöscht werden muss. Ein Anspruch hierauf ergebe sich weder aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB analog wegen vermeintlicher Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, noch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB wegen einer Verletzung des Rücksichtsnahmegebots, noch aus § 823 Abs. 2 i.V.m. § 185 ff. StGB. Vielmehr müsse die Klägerin diese Bewertung gemäß § 1004 Abs. 2 BGB analog dulden. Bei der Bewertung, die der Beklagte abgegeben habe, handelt es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, die dem Beweis zugänglich sei, sondern um eine Meinungsäußerung, welche durch die Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gedeckt sei und nicht durch Mittel des Beweises auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden kann. Zwar finde das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung in dem Recht auf persönliche Ehre seine Schranken, jedoch könne in dem Satz „Lieber ohne Kommentar, bevor ich ausfallend werde.“ keine ehrverletzende Äußerung gesehen werden. Dieser Satz sei nicht dazu geeignet, den Achtungsanspruch der Klägerin zu verletzen. Das Amtsgericht führte weiter aus, dass in der Bewertung auch kein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu sehen sei, da hierin weder eine unsachgemäße Schmähkritik erblickt werden könne, noch Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Beklagte hierbei in der Absicht gehandelt habe, den Gewerbebetrieb der Klägerin zu schädigen. Dass sich jemand negativ über einen Gewerbebetrieb bzw. einen Betrieb äußere, gehe auch nicht über eine sozial übliche Behinderung aus (vgl. AG Koblenz in MMR 2004, 639). Darüber hinaus sei im vorliegenden Fall auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte, aufgrund des unstreitigen Sachverhaltes, dass die Klägerin das gesetzliche Widerrufsrecht des Beklagten nicht beachtet hatte, nachvollziehbar dargelegt habe , warum die Unmutsäußerung erfolgte.

  • veröffentlicht am 19. Februar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 08.08.2005, Az. 6 W 107/05

    Das OLG Frankfurt a.M. stellt in diesem Beschluss klar, dass so genannte Teilklagen auf einen Teilbetrag einer Forderung zulässig sind und sogar im Interesse beider Parteien liegen können. Durch den niedrigeren Betrag würden Gerichts- und Anwaltskosten gering gehalten und die Parteien bekämen einen Anhaltspunkt, wie das Gericht die Angelegenheit bewertet. Je nach Ergebnis könne der Kläger erwägen, den weiteren Betrag nicht einzuklagen oder der Beklagte kann sich entschließen, den restlichen Betrag freiwillig zu zahlen, um weitere Verfahrenskosten zu sparen. Allerdings könne der Beklagte, wenn er dies wünscht, eine negative Feststellungswiderklage erheben und damit sofort die ganze Forderung zum Gegenstand des Verfahrens machen. Das OLG Frankfurt differenzierte eine solche Teilklage von dem Fall, dass auf dem gleichen Lebenssachverhalt beruhende Unterlassungsansprüche mittels verschiedener Eilverfahren geltend gemacht werden. Dies sei nicht zulässig, weil der Gegner in einem solchen Fall der daraus folgenden Kostenmehrbelastung nicht entgehen könne.

  • veröffentlicht am 18. Februar 2009

    AG Wolgast, Urteil vom 05.12.2008, Az. 1 C 501/07
    §§ 823, 1004 BGB

    Das AG Wolgast hat die Klage eines Hotelbetreibers gegen einen früheren Gast auf Entfernung einer missliebigen Bewertung auf der Internetseite „holidaycheck.de“ abgewiesen. Der deutsche Hotel- und Gaststättenverband hat das Hotel mit vier Sternen klassifiziert. Nach einem dreitägigen Aufenthalt bewertete der Beklagte auf der Internetseite „Holidaycheck.de“ das Hotel wie folgt: „maximal 3-Sterne-Hotel; alles andere im Hotel, was wir bewerten können durch unsere Nutzung, entsprach überwiegend getünchter Nostalgie, gepaart mit unternehmerischer Arroganz“. Die Kläger waren der Ansicht, die von dem Beklagten formulierten Äußerungen enthielten zum einen falsche Tatsachenbehauptungen („3 Sterne“) und seien im Übrigen herabwürdigend, sodass diese als Schmähkritik zu werten seien.  Die Kläger beantragten, dass der Beklagte verurteilt werde, es zu unterlassen, „folgende oder ähnlich lautende Behauptungen über Internetportale, wie z. B. das Internetportal Holidaycheck über das Hotel der Klägerin zu verbreiten …“ (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. Februar 2009

    AG Mannheim, Beschluss vom 21.05.2008, Az. 9 C 142/08
    § 32 ZPO

    Das AG Mannheim hat darauf hingewiesen, dass der wegen angeblichen illegalen Filesharings Abgemahnte sich gegen den Abmahner mit der negativen Feststellungsklage wehren kann, dabei aber – anders als der Abmahner – keine Wahlfreiheit hinsichtlich des Gerichtsorts hat. Der Kläger einer negativen Feststellungsklage könne sich nicht auf die Wahlmöglichkeit berufen, den Abmahner am Ort der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) als dem Gericht, in dessen Bezirk die streitgegenständlichen Musikstücke (auch) abrufbar waren, zu verklagen. Denn § 32 ZPO habe neben der Sachnähe auch die Privilegierung des Geschädigten im Sinn, der neben §§ 12, 13 ZPO auch auf den meist näheren Gerichtsstand des Ortes der Begehung der unerlaubten Handlung und damit § 32 ZPO rekurrieren können solle. Dass nunmehr der Schädiger selbst diese Wahlmöglichkeit im Rahmen der negativen Feststellungsklage in Anspruch nehmen können solle, widerspreche dem Sinn und Zweck des § 32 ZPO (vgl. Musielak/ Foerste , a.a.O. m.w.N.), weshalb die Vorschrift insoweit teleologisch zu reduzieren sei. (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. Februar 2009

    eBay weist unter der Rubrik „Entfernung von schlechten Bewertungen bei internationalem Handel“ darauf hin, dass neutrale oder negative Bewertungen eines Verkäufers durch einen Käufer entfernt werden können, wenn Stein des Anstoßes Zollgebühren oder durch den internationalen Handel anfallende zusätzliche Steuern sind. Dies gilt jedoch nur dann, wenn hierauf in dem jeweiligen Angebot auf die zusätzlichen Kosten dem Grunde nach hingewiesen wird. (Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: eBay).

  • veröffentlicht am 4. November 2008

    AG Brühl, Urteil vom 07.04.2008, Az. 28 C 447/07
    §§ 13, 284, 323 Abs. 1, 347 Nr. 3, 447 BGB, 474 Abs. 2 BGB

    Das AG Brühl hatte sich mit einer unzutreffenden negativen Bewertung bei eBay auseinanderzusetzen. Beanstandet wurde die Bewertung eines Onlinehändlers (Beklagter), der das Kaufgebahren eines Kunden (Klägers) wie folgt beschrieb: „Kabel 100 % intakt. Er WILL einfach nicht verstehen. Solche KD brauchen wir nicht“ und „Kabel 100 % ok. Legt Gewährlstg/FernAbsG aus, wie er’s braucht. Traktiert m.mail“. Ein Unterlassungsanspruch dem Grunde nach sah das Amtsgericht überhaupt nur gegen die Aussage „Kabel 100 % ok“ gegeben, da es sich insoweit um eine Tatsachenbehauptung handele. Die übrigen Aussagen seien Werturteile, bezüglich derer „generell kein Anspruch auf Widerruf“ bestehe. Die Äußerung „Legt Gewährlstg/FernAbsG aus, wie er’s braucht“ sei ein Werturteil. Die Frage, wie jemand ein Gesetz auslege oder auszulegen habe, könne nicht mit einer einzigen zutreffenden Antwort beantwortet werden; vielmehr richte sich die Antwort nach der Ansicht desjenigen, der insoweit die Entscheidung zu treffen habe.
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  • veröffentlicht am 31. Oktober 2008

    AG Dessau, Urteil vom 21.02.2008, Az. 4 C 610/07
    §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB

    Auch das AG Dessau hat entschieden, dass eine unzutreffende negative Bewertung zu löschen ist. Vorliegend hatte der Käufer den Onlinehändler mit der negativen Bewertung abgestraft: „Um die Kontodaten einzusehen wurde ich genötigt meine private Tel-Nr. anzugeben?“. Tatsächlich aber hatte der Onlinehändler dem Kunden auf dessen Nachfrage mitgeteilt, dass die einfache Eingabe der Nummer „1“ ausreiche, um den Kaufvorgang abschließen zu können. Die Bewertung des Käufers sei demgemäß nicht nur unwahr, sondern zudem geeignet, den Onlinehändler zu diskreditieren. Auch wenn davon auszugehen sei, dass ein juristischer Laie die Definition des Begriffs Nötigung, wie er im Strafgesetzbuch verwandt werde, nicht in den Einzelheiten kenne, sei dennoch davon auszugehen, dass auch der juristische Laie das Wort Nötigung damit in Zusammenhang bringe, dass eine Person gezwungen werde, etwas zu tun, das diese nicht tun wolle und zu dem sie auch grundsätzlich nicht verpflichtet sei. Soweit der Kunde sich damit verteidigte, er habe damit lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass er im Vorgehen des Klägers einen unzulässigen Eingriff in seine Privatsphäre gesehen habe, vermochte das Gericht dem nicht zu folgen. Auch der juristische Laie werde den Begriff Nötigung nicht mit der Definition eines unzulässigen Eingriffs in die Privatsphäre eines Dritten in Verbindung bringen.

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