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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 4. November 2015

    LG Aachen, Urteil vom 13.01.2015, Az. 41 O 60/14
    § 3 Abs. 1, Abs. 2 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG, § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG

    Das LG Aachen hat entschieden, dass Ware, die 20 Jahre lang verpackt und unbenutzt gelagert wurde, nicht als „Neuware“ angeboten werden darf. Der Verbraucher verstehe unter „Neuware“ fabrikneue Produkte und werde daher in die Irre geführt. Vorliegend handelte es sich um Kugellager, bei denen durch die lange Lagerungsdauer Lagerschäden nicht ausgeschlossen werden könnten. Darüber müsse der Verbraucher informiert werden. Die Deklarierung als „Neuware“ stelle daher eine Täuschung dar. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 19. Mai 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Aachen, Urteil vom 13.01.2015,  Az. 41 O 60/14
    § 3 Abs. 1, Abs. 2 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG, § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG

    Das LG Aachen hat entschieden, dass 20 Jahre alte Ware, auch wenn sie zuvor nicht benutzt wurde, nicht als „neu“ angeboten werden darf. Dabei handele es sich um eine wettbewerbswidrige Irreführung. In einem solchen Zeitraum könnten Lagerschäden (z.B. Korrosion bei Kugellagern wie vorliegend) nicht ausgeschlossen werden. Der Verbraucher rechne bei der Anpreisung als „neu“ auch nicht mit veralteter Ware, sondern mit fabrikneuen Produkten. Dies bedeute, dass die Ware noch nicht benutzt worden sei, durch Lagerung keinen Schaden erlitten habe und nach wie vor in der gleichen Ausführung hergestellt werde. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 2. Juni 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Saarbrücken, Urteil vom 02.04.2014, Az. 1 U 11/13
    § 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG

    Das OLG Saarbrücken hat entschieden, dass ein Anbieter von Kfz-Ersatzteilen (hier: Kugellager) überalterte Lagerware (hier: 5 Jahre) nicht als „neu“ bewerben darf. Bei einer so langen Lagerdauer könne eine Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit bei einem derart technisch sensiblen Ersatzteil nicht ausgeschlossen werden. Der Hersteller der Kugellager hatte für die Lagerung empfohlen, bei einer Überschreitung einer  Lagerzeit von 5 Jahren den Konservierungs- und Korrosionszustand zu überprüfen, weil die Einhaltung gewisser Lagerbedingungen (Luftfeuchtigkeit, Temperaturschwankungen) erforderlich sei. Der Senat forderte dementsprechend einen deutlichen Hinweis auf die lange Zwischenlagerung.

  • veröffentlicht am 31. Juli 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.01.2011, Az. 6 U 221/09
    §§ 2, 6, 38 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2 GeschmMG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein (Geschmacks-)Muster mangels Neuheit nicht berücksichtigt werden kann, wenn es innerhalb von 12 Monaten vor der Anmeldung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde – auch wenn dies nur als Teil eines Erzeugnisses geschah. Vorliegend diskutiert wurde die Anmeldung einer Schuhsohle, die nach Auffassung des Beklagten zuvor schon als Teil eines vom Musterinhaber veröffentlichten Schuhs gezeigt wurde. Dem folgte das Gericht im speziellen Fall jedoch nicht, da lediglich ein ähnliches Muster veröffentlich worden sei, wodurch der Gegenstand der späteren Anmeldung durch Vorveröffentlichung nicht vorweg genommen worden sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 24. Juni 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 08.06.2011, Az. 315 O 182/11
    §§ 3, 9 Abs. 2 Nr. 3 BuchPrG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass eine Online-Versandbuchhandlung kein Fördermodell für den Vertrieb wissenschaftlicher Bücher betreiben darf, welches beinhaltet, dass der Kunde lediglich 90% des Ladenpreises zahlt und der Rest aus einem von verschiedenen Unternehmen gesponserten „Fördertopf“ entrichtet wird. Da die Buchhandlung die am Fördertopf beteiligten Unternehmen auch auf ihrer Homepage als Partnerunternehmen ausgewiesen und damit Werbung für die Unternehmen betrieben habe, sei das für den Fördertopf vereinnahmte Geld auch als Gegenleistung für diese Werbemaßnahme zu verstehen. Im Ergebnis erhalte die Händlerin also nicht die vollen 10% Restkaufpreis, weil ein Teil dieses Geldes auf die Werbung entfalle. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

  • veröffentlicht am 1. April 2010

    Seit dem heutigen 01.04.2010 gilt ein teilweise überarbeitetes Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Für Verbraucher interessant sind die Vorgaben zum Scoring-Verfahren, welches anhand verschiedenster, teilweise rational kaum nachvollziehbarer Parameter bestimmt, wie kreditwürdig eine bestimmte Person ist. Unternehmen wie die SCHUFA ermitteln solche Scoring-Werte, um diese sodann kostenpflichtig etwa an Mobilfunkanbieter, Onlinehändler oder Autovermietungen, aber auch Banken und Sparkassen zu verkaufen, um die Wahrscheinlichkeit des Zahlungsausfalls einschätzen zu können. Verbraucher erhalten detaillierte Auskunftsrechte; der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat entsprechende Vordrucke für Anfragen bei den Unternehmen SCHUFA, accumio, arvato, Bürgel, CEG und Deltavista zum Download bereitgestellt.
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  • veröffentlicht am 5. Februar 2010

    eBay hat per Pressemitteilung vom 01.02.2010 auf die neuen Verkaufsbedingungen für eBay-Händler hingewiesen. Demnach soll Qualität wichtiger werden als Umsatzgröße. eBay: „Ab April 2010 wird das Handelsvolumen für die Qualifikation als PowerSeller gesenkt. So werden mehr Verkäufer, die einen besonders guten Service anbieten, von den Rabatten und Vorteilen des Programms profitieren. Das bedeutet auch, dass sich mehr Verkäufer für den Status „eBay-Verkäufer mit Top-Bewertung“ qualifizieren werden. Um am PowerSeller-Programm teilzunehmen, müssen gewerbliche Verkäufer künftig nur noch mindestens 100 Transaktionen innerhalb von 12 Monaten erreichen (bisher mindestens 300 verkaufte Artikel pro Monat in drei aufeinanderfolgenden Monaten) sowie mindestens 2.500 Euro Bruttoumsatz aus Verkäufen innerhalb von 12 Monaten erzielen (bisher mindestens 3.000 Euro Bruttoumsatz pro Monat). Gleichzeitig müssen die PowerSeller höhere qualitative Kriterien erfüllen: Ab April 2010 müssen alle PowerSeller einen Mindestwert von 4,40 in jeder der vier detaillierten Bewertungsbereiche haben (aktuell 4,00) und die allgemeinen Mindeststandards für das Verkaufen bei eBay erfüllen.“ Zu den weiteren Neuigkeiten sei auf die Pressemitteilung verwiesen (Link: eBay).

  • veröffentlicht am 1. August 2009

    eBay plant voraussichtlich ab dem 01.10.2009 einige Neuigkeiten für die Internethandelsplattform, unter anderem die Vergabe des „Verkäufer mit Top-Bewertung“ oder im Original-Wortlaut „Status Top-Rated Seller“. Erhalten sollen diesen Status nur besonders vertrauenswürdige Händler, wobei die Kundenbewertungen Ausschlag gebend sein sollen. Zitat: „Mit der Auszeichnung als „Verkäufer mit Top-Bewertung“ belohnen wir die PowerSeller, die durchgehend ein außergewöhnlich hohes Serviceniveau bieten.“ Neben guten Bewertungen muss der betreffende Händler bestimmte weitere Anforderungen erfüllen. Wer Top-Rated-Seller wird, spart ab dem 16.01.2010 mindestens 20 % auf die eBay-Gebühren und wird in der Suche besonder herausgehoben dargestellt.Zu allem: (JavaScript-Link: eBay).

  • veröffentlicht am 20. Juli 2009

    Laut Informationen von heise online plant der Dienst Kazaa, früher Sinnbild illegalen Filesharings, die legale Wiederaufstehung.  Eine Betaversion des neuen Dienstes stehe bereits seit einiger Zeit zum Testen bereit. Das Mutterunternehmen Brilliant Digital Entertainment habe dafür bereits mit den vier größten Musik-Labels Verträge abgeschlossen. Kazaa soll ab dieser Woche etwa eine Million Musikstücke im Repertoire haben (JavaScript-Link: Heise). Zugleich soll auch die Tauschbörse „Pirate Bay“ legal werden. Welt-online berichtet hierzu: (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. Juli 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBei verschiedenen ausländischen eBay-Plattformen, u.a. eBay Österreich ist unlängst das neue Angebotsformat „Angebot mit mehreren Varianten“ vorgestellt worden (JavaScript-Link: eBay). eBay beschreibt das Angebotsformat wie folgt: „Stellen Sie mehrere Artikel mit unterschiedlichen Größen und Farben in nur einem Angebot zusammen und präsentieren Sie Ihren Kunden Ihre ganze Auswahl auf einen Blick. Legen Sie für jede Variante einen Preis fest und verkaufen Sie alle Größen und Farben für eine einzige Angebotsgebühr. Mit diesem neuen Angebotsformat machen Sie es Ihren Kunden leicht, immer genau den Artikel zu finden, den sie suchen.“

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