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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 20. Mai 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Urteil vom 30.01.2014, Az. 3 U 133/12
    § 8 AMG, § 11a AMG, § 22 AMG; § 3 HWG; § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5 UWG, § 8 UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass eine Werbung für ein Arzneimittel irreführend sein kann, wenn eine veraltete Fachinformation verwendet wird. Bei Ersetzung einer Fachinformation durch eine neue Fassung sei von einer Irreführung oder einer Wiederholungsgefahr jedoch nicht auszugehen, wenn mit der vorherigen Version lediglich in deren Gültigkeitszeitraum geworben wurde. Es sei auch nicht ohne weitere Hinweise davon auszugehen, dass der Werbende nach Erscheinen einer neuen Fachinformation mit der alten Version weiterhin werben werde. Zum Volltext der Entscheidung:

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