Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- BGH: Auch ein Vorführwagen mit 500 km Laufleistung ist noch ein „neuer Personenkraftwagen“ im Sinne der Pkw-Energiekennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV)veröffentlicht am 18. Juni 2012
BGH, Urteil vom 21.12.2011, Az. I ZR 190/10
§ 4 Nr. 11 UWG, § 1 Abs. 1 Pkw-EnVKV, § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV, § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV, Art. 1 EU-RL 1999/94Der BGH hat entschieden, dass ein „neuer Personenkraftwagen“ im Sinne von § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV nicht nur dann vorliegt, wenn er unbenutzt ist. Vielmehr sei zu prüfen, ob es sich um ein Fahrzeug handele, welches „noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung“ verkauft worden sei. Damit sei das Verständnis von einem neuen Personenkraftwagen an objektivierbaren Umständen auszurichten, aus denen sich ergebe, dass das betreffende Fahrzeug vom Händler alsbald veräußert werden soll. Eine kurzfristige Zwischennutzung des Personenkraftwagens im Betrieb des Händlers etwa als Vorführwagen sei damit nicht ausgeschlossen. Als objektiver Umstand eignet sich hierzu die Kilometerleistung des Fahrzeugs zum Zeitpunkt seines Angebots zum Verkauf. Biete ein Händler ein Fahrzeug mit einer geringen Kilometerleistung (bis 1.000 Kilometer) zum Verkauf an, sei im Allgemeinen davon auszugehen, dass er dieses Fahrzeug zum Zweck des Weiterverkaufs erworben habe. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)