Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Aachen: 20 Jahre alte, unbenutzte Ware darf nicht als „neu“ verkauft werdenveröffentlicht am 19. Mai 2015
LG Aachen, Urteil vom 13.01.2015, Az. 41 O 60/14
§ 3 Abs. 1, Abs. 2 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG, § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG
Das LG Aachen hat entschieden, dass 20 Jahre alte Ware, auch wenn sie zuvor nicht benutzt wurde, nicht als „neu“ angeboten werden darf. Dabei handele es sich um eine wettbewerbswidrige Irreführung. In einem solchen Zeitraum könnten Lagerschäden (z.B. Korrosion bei Kugellagern wie vorliegend) nicht ausgeschlossen werden. Der Verbraucher rechne bei der Anpreisung als „neu“ auch nicht mit veralteter Ware, sondern mit fabrikneuen Produkten. Dies bedeute, dass die Ware noch nicht benutzt worden sei, durch Lagerung keinen Schaden erlitten habe und nach wie vor in der gleichen Ausführung hergestellt werde. Zum Volltext der Entscheidung: - OLG Frankfurt a.M.: Für bestimmte Damenschuh-Modelle kann ein wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz bestehenveröffentlicht am 21. Mai 2014
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.04.2014, Az. 6 U 276/12
§ 4 Nr. 9 UWGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass für Schuhe ein wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz bestehen kann, wenn sich das jeweilige Modell aus der Masse vergleichbarer Produkte heraushebt. Vorliegend wurde dies für Damenpumps mit Plateausohle und einer stubsnasenförmigen Schuhspitze bejaht. Ein solches Modell besitze wettbewerbliche Eigenart und es liege bei fast identischer Übernahme der Merkmale eine Herkunftstäuschung vor. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Zu den Erfordernissen eines designrechtlichen Schutzes für ein Reifenprofilveröffentlicht am 14. Mai 2014
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27.03.2014, Az. 6 U 254/12
§ 1 aF GeschmMG; § 4 Nr. 9 UWGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein bestimmtes Reifenprofil dem designrechtlichen (früher: geschmacksmusterrechtlichen) Schutz unterfallen und auch wettbewerbsrechtlich vor Nachahmungen geschützt sein kann. Dafür müsse das Profil einen Grad an Eigentümlichkeit bzw. besonders charakteristische Merkmale aufweisen, denen eine schöpferische Tätigkeit zu Grunde liege, die über das Durchschnittskönnen eines Mustergestalters mit der Kenntnis des betreffenden Fachgebiets hinausgehe. Im vorliegenden Falle sei dies zu verneinen gewesen. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Frankfurt a.M.: Zur Unlauterkeit einer vergleichenden Werbung, wenn ein Produkt als Kopie eines anderen dargestellt wirdveröffentlicht am 15. Januar 2013
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.11.2012, Az. 2-03 O 84/12
§ 8 UWG, § 3 UWG, § 5 UWG, § 6 UWGDas LG Frankfurt hat entschieden, dass eine vergleichende Werbung, welche den Eindruck erweckt, das beworbene Produkt sei eine Imitation eines etablierten Produkts, unlauter und damit wettbewerbswidrig ist. Werbeaussagen wie „Das von Y entwickelte Implantatsystem A ist aufgrund seiner Innen-Achtkant-Verbindung vergleichbar mit dem X Implantat.“ oder „Das A System ist kompatibel mit dem X Implantatsystem.“ seien irreführend und zu unterlassen. Bei der Bewerbung eines Systems als hochwertige Kopie eines bis auf den Preis nicht mehr verbesserbaren bewährten Produkts könne der angesprochene Verkehr nur das (vorliegend falsche) Verständnis entwickeln, dass der Rest des bewährten Produkts eben unverändert übernommen worden sei. Auch die beworbene Kompatibilität, dass Teile des Systems A mit Teilen des Systems X kombiniert werden könnten, sei tatsächlich nicht gegeben. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Düsseldorf: Für die Neuheit eines Geschmacksmusters ist es unschädlich, wenn das Produkt vorher außerhalb der EU ausgestellt warveröffentlicht am 5. Januar 2012
LG Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2011, Az. 34 O 130/08
§ 11 Abs. 2 S. 1 GGV, § 19 Abs. 2 GGVDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass das Inverkehrbringen eines neuen Möbels außerhalb der EU, nämlich in einem chinesischen Show-Room, nicht dazu führt, dass dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster für dieses Möbel die Neuheitsvermutung in der EU abzusprechen ist. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Frankfurt a.M.: Neuheit im Geschmacksmusterrecht / Anmeldung einer Schuhsohle, wenn zuvor bereits ein Schuh mit dieser Sohle veröffentlicht wurde?veröffentlicht am 31. Juli 2011
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.01.2011, Az. 6 U 221/09
§§ 2, 6, 38 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2 GeschmMGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein (Geschmacks-)Muster mangels Neuheit nicht berücksichtigt werden kann, wenn es innerhalb von 12 Monaten vor der Anmeldung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde – auch wenn dies nur als Teil eines Erzeugnisses geschah. Vorliegend diskutiert wurde die Anmeldung einer Schuhsohle, die nach Auffassung des Beklagten zuvor schon als Teil eines vom Musterinhaber veröffentlichten Schuhs gezeigt wurde. Dem folgte das Gericht im speziellen Fall jedoch nicht, da lediglich ein ähnliches Muster veröffentlich worden sei, wodurch der Gegenstand der späteren Anmeldung durch Vorveröffentlichung nicht vorweg genommen worden sei. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Zur Entstehung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters ohne Eintragungveröffentlicht am 10. März 2009
BGH, Urteil vom 09.10.2008, Az. I ZR 126/06
Art. 5 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1, Art. 11, 110 a Abs. 5 Satz 2 EG-Verordnung Nr. 6/2002, § 4 Nr. 9 lit. a UWGDer BGH hatte in diesem Fall zu urteilen, ob durch die Eintragung eines Geschmacksmusters in China und anschließendem Vertrieb in der Europäischen Gemeinschaft Schutzrechte durch ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster entstehen können. Für den vorliegenden Fall wurde dies verneint. Die Anspruchstellerin hatte eine elektrische Gebäckpresse in China als Geschmacksmuster und auch als Patent angemeldet; beide Schutzrechte wurden im Jahre 2002 veröffentlicht. Die Gegnerin bot ab 2003 ähnliche Gebäckpressen in Deutschland an. Dagegen ging die Anspruchstellerin aus Rechten aus nicht eingetragenem Gemeinschaftsgeschmacksmuster vor. Der BGH vertrat jedoch die Auffassung, dass ein solches nicht entstanden sei, obwohl die chinesischen Gebäckpressen auch über Großbritannien in der EU vertrieben wurden. Die Voraussetzungen zur Entstehung eines solchen Geschmacksmusters wurden verneint. Insbesondere könne ein Gemeinschaftsschutzrecht nicht durch Veröffentlichung an einem beliebigen Ort außerhalb der Gemeinschaft (z.B. China) begründet werden. Bei der späteren Veröffentlichung in Großbritannien sei das Gerät wiederum keine Neuheit mehr gewesen, da die Veröffentlichung des Geschmacksmusters in China den inländischen Fachkreisen hätte bekannt sein können. Der BGH konnte jedoch einen Anspruch nach ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz wegen Nachahmung nicht ausschließen und hat die Angelegenheit insoweit zurückverwiesen.