Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- Amazon: Buchpreisbindung – Keine Nachlässe auf neue Bücherveröffentlicht am 24. September 2014
Der Internetgroßhändler Amazon darf nach einer Meldung auf heise (hier) keine Nachlässe auf neue Bücher geben, weil dies gegen die Buchpreisbindung verstößt. Dies gelte auch, wenn ein Kunde verbilligt ein gebrauchtes Buch erworben habe und Amazon ihm nach einer Beschwerde über den Verkäufer eine neues Exemplar des Buches zusende. Auch in diesem Fall müsse der volle Neupreis gezahlt werden. Amazon war im Rechtsstreit um diese Frage vor dem LG Wiesbaden unterlegen und gab in der Berufungsinstanz schließlich eine Unterlassungserklärung zur Beendigung des Rechtsstreits ab.
- LG Osnabrück: Irreführende Preisangaben bei Preisvergleich zwischen Neuwagen und Gebrauchtwagenveröffentlicht am 30. Juli 2012
LG Osnabrück, Urteil vom 09.07.2012, Az. 16 O 37/12 – nicht rechtskräftig
§ 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWGDas LG Osnabrück hat nach einem Bericht der Wettbewerbszentrale (hier) entschieden, dass beim Verkauf eines gebrauchten Pkw keine Preisgegenüberstellung in der Form „ehem. NP 92.500,– €, nur € 56.899,– €“ getätigt werden darf, wenn nicht erläutert wird, worum es sich bei dem „ehem. NP“ handelt. Es könne sich dabei z.B. um die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, den eigenen Neuwagenpreis oder um den Neuwagenpreis eines anderen Händlers handeln. Werde dies nicht aufgeklärt, könne ein Verbraucher keine ausreichend informierte Entscheidung treffen.
- LG Dortmund: Wie alt darf ein Preis sein, um noch als Bezugspunkt für ein Sonderangebot dienen zu können?veröffentlicht am 7. April 2009
LG Dortmund, Urteil vom 18.12.2008, Az. 16 O 134/08
§§ 3, 4 Abs. 4, 5 Abs. 2 Nr. 2, 12 UWGDas LG Dortmund hat entschieden, dass es irreführend ist, ein Angebot mit einem „Sonderpreis“ zu bewerben, wenn der damit in Bezug gesetzte Ursprungspreis letztmalig sechs Monate zuvor gefordert worden ist. Es bestimme sich nach der Verkehrsauffassung, wann der Ursprungspreis als „veraltet“ gelte und somit nicht mehr als Vergleichspreis herangezogen werden könne. Gerade auf dem im entschiedenen Fall betroffenen Telekommunikationsmarkt gehe der Durchschnittsverbraucher nach Ansicht des Gerichts davon aus, dass es sich bei Angeboten um aktuelle Angebote handele, da auf diesem Sektor ein Preiswandel auf Grund der großen Konkurrenz in kurzen Zeitabständen möglich sei. Das Gericht befand auf dem Telekommunikationsmarkt eine Irreführung als gegeben, wenn der als Normaltarif im Sonderangebot benannte Preis nicht in den letzten fünf Monaten angeboten worden sei, sondern länger als fünf Monate der so bezeichnete „Sonderpreis“ gegolten habe.