Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Frankfurt a.M.: Die Bezeichnung des gegnerischen Kollegen in anwaltlichen Schriftsätzen als „Meisterbetrüger“ ist unzulässige Schmähkritikveröffentlicht am 29. August 2014
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27.03.2014, Az. 6 U 75/12
§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB; § 4 Nr. 7 UWGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Aussage in einem Anwaltsschriftsatz, der gegnerische Rechtsanwalt begehe „gewerblich Prozessbetrug“ und sei ein „Meisterbetrüger“ als unzulässige Schmähkritik zu qualifizieren ist. Dies gelte auch dann, wenn der Vorwurf des Prozessbetrugs in Einzelfällen zutreffe, jedoch nicht in Zusammenhang mit dem aktuellen Fall oder dem weiteren Inhalt des Schriftsatzes stehe. Werden die Äußerungen in einem Newsletter oder in Schriftsätzen gegenüber Dritten in Verfahren, in denen der Geschmähte nicht beteiligt ist, getätigt, handele es sich außerdem um eine unlautere Herabsetzung eines Mitbewerbers. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Hagen: Unterlassungserklärung wegen E-Mail-Werbung darf nicht auf bestimmte E-Mail-Adressen beschränkt werdenveröffentlicht am 13. Februar 2014
LG Hagen, Urteil vom 25.10.2013, Az. 2 O 278/13
§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 BGB; § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWGDas LG Hagen hat entschieden, dass eine Unterlassungserklärung wegen unverlangter E-Mail-Werbung nicht auf bestimmte E-Mail-Adressen des Empfängers beschränkt werden darf, da dies die Wiederholungsgefahr nicht entfallen lasse. Eine Begrenzung sei nicht interessengerecht, da derjenige, der E-Mail-Werbung betreibe, die das Risiko berge, geschützte Rechtsgüter Dritter zu beeinträchtigen, auch die damit verbundenen Risiken der Inanspruchnahme auf Unterlassung und evtl. Schadensersatz tragen müsse, da er andererseits auch die wirtschaftlichen Vorteile dieser Werbeart genieße. Die Rechtsgüter des Empfängers müssten hingegen möglichst umfassend geschützt werden. Das Angebot, auf Ansage des Empfängers weitere Adressen in der Unterlassungserklärung nachzutragen, verlange vom Verletzten unzumutbare Mitwirkungshandlungen. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Bielefeld: Wer für „Senseo Edelstahl Kaffeemaschine“ wirbt, darf nicht lediglich kompatibles Gerät eines Drittanbieters verkaufenveröffentlicht am 16. Mai 2013
LG Bielefeld, Urteil vom 19.02.2013, Az. 12 O 172/12 – nicht rechtskräftig
§ 3 UWG, § 5 UWGDas LG Bielefeld hat entschieden, dass ein Unternehmen, welches in einem Newsletter (2,5 Mio. Empfänger) mit der Sonderaktion wirbt „„Senseo Edelstahl Kaffeemaschine nur 8.97 (statt 40.00 Euro) / Druckerpatronen 95% billiger … Pad Edelstahl Kaffeemaschine, 550 Watt. Kompatibel zu allen Kaffeepads von Senseo, Tchibo, Melitta, Jacobs, Dallmayr etc. inkl. Kaffeepadhalter und Thermo Edelstahl-Tasse.“ den Verbraucher in irreführender Weise täuscht, wenn er statt einer Senseo Edelstahl Kaffeemaschine die Kaffeepadmaschine eines Drittanbieters verkauft, für die Senseo-Kaffeepads verwendet werden konnten. Das werbende Unternehmen hatte argumentiert, dass Verbraucher durch den Hinweis „Pad Edelstahl Kaffeemaschine, 550 Watt. Kompatibel zu allen Kaffeepads von …“ ausreichend Klarheit über die tatsächlich angebote Maschine erhielten. Gegen die Entscheidung wurde Berufung eingelegt; geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.
- OLG Köln: Die Herabsetzung von Mitbewerbern in einem Internet-Newsletter ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 26. April 2013
OLG Köln, Urteil vom 09.09.2009, Az. 6 U 48/09
Art. 5 Abs. 1 GG; § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, § 4 Nr. 7 UWGDas OLG Köln hat entschieden, dass die Herabsetzung von Mitbewerbern in einem im Internet abrufbaren Newsletter wettbewerbswidrig ist. Zwar seien Äußerungen in einem Newsletter grundsätzlich durch die Meinungs- und Pressefreiheit geschützt, dies finde seine Grenze jedoch darin, wenn Mitbewerber konkret benannt und ohne sachlichen Bezug herabgewürdigt werden, um die eigenen Leistungen als besser darzustellen. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG München: Eine E-Mail, die im Wege des „Double opt-in“ zur Bestätigung einer Newsletter-Bestellung auffordert, kann bereits Spam seinveröffentlicht am 20. November 2012
OLG München, Urteil vom 27.09.2012, Az. 29 U 1682/12
§ 823 Abs. 1 BGB; § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWGDas OLG München hat entschieden, dass eine E-Mail, die im Wege des so genannten „Double opt-in“-Verfahrens zu der Bestätigung einer Newsletter-Bestellung auffordert, bereits als unerlaubte Werbung zu qualifizieren ist, wenn keine ausdrückliche Einwilligung des Empfängers vorliegt. Die Behauptung, dass sich die Klägerin auf der Internetseite der Beklagten unter Angabe ihrer E-Mail-Adresse für das Newsletter-Abonnement angemeldet habe, genüge zum Nachweis einer Einwilligung nicht. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG Flensburg: Zum Umfang der Unterlassungserklärung bei unerwünschter E-Mail-Werbungveröffentlicht am 20. Juli 2011
AG Flensburg, Urteil vom 31.03.2011, Az. 64 C 4/11
§§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGBDas AG Flensburg hat entschieden, dass eine auf die Unterlassung von unverlangter E-Mail-Werbung gerichtete Unterlassungserklärung ausreichend ist, wenn diese sich auf die bekannte E-Mail-Adresse bezieht, an welche die unverlangte Werbung / Newsletter zuvor geschickt wurde. Es sei nicht notwendig und dem Unterlassungsschuldner nicht zumutbar, die Erklärung auf die Person des Unterlassungsgläubigers zu beziehen. Das Risiko, dass der Gläubiger sich mit einer dem Schuldner bis dato unbekannten E-Mail-Adresse bei ihm anmeldet und so einen erneuten Newsletter-Versand auslöse, der zum Anfall einer Vertragsstrafe führe, sei nicht zumutbar. Eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 100,00 EUR für den sich außergerichtlich selbst vertretenden Gläubiger sei ebenfalls nicht zu entrichten. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Berlin: E-Mail-Werbung bedarf eines entsprechenden Werbehinweises bei Erhebung der betreffenden Adresse / Berichtet von Dr. Damm und Partnerveröffentlicht am 28. Dezember 2010
LG Berlin, Urteil vom 29.10.2010, Az. 15 O 463/10 – nicht rechtskräftig
§ 7 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 UWG
Erneut hat das LG Berlin die Versendung von E-Mail-Werbung ohne vorherige Einwilligung des E-Mail-Empfängers verboten. Der abgemahnte Versender hatte eingewandt, dass man die Adresse in einem Branchenverzeichnis gefunden habe und der E-Mail-Empfänger „ähnliche“ Dienstleistungen im Sinn von § 7 Abs. 3 UWG angeboten habe. Richtigerweise sind allerdings noch weitere Voraussetzungen für eine legale E-Mail-Werbung erforderlich, insbesondere muss der Empfänger bei der Erhebung der Adresse auf die Widerspruchsmöglichkeit ausdrücklich hingewiesen worden sein. Letzteres war nicht der Fall. Im konkreten Fall erging ein Versäumnisurteil. - OLG Thüringen: Keine wirksame Einwilligung in Newsletter-Empfang, wenn diese bereits voreingestellt istveröffentlicht am 29. Oktober 2010
OLG Thüringen, Urteil vom 21.04.2010, Az. 2 U 88/10
§ 7 Abs. 3 UWG
Das OLG Thüringen hat entschieden, dass eine ausdrückliche Einwilligung in den Empfang eines Newsletters nicht vorliegt, wenn das Auswahlfeld, mit dem der Kunde diese Einwilligung erteilen soll, schon vorab ausgewählt ist und der Kunde bei nicht vorhandenem Empfangswillen den gesetzten Haken selbst herausnehmen müsste. Die Klausel lautete: „Mit der Verarbeitung und Speicherung meiner Daten zum Zwecke des Newsletters bin ich einverstanden. Meine E-Mail-Adresse wird nicht an andere Unternehmen weitergegeben. Mir ist bekannt, dass ich die Einwilligung jederzeit und ohne Kosten widerrufen kann.“ Dies stelle eine unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung dar, durch die der Kunde benachteiligt werde, da sie als „opt-out“-Regelung der gesetzlichen Wertung in § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG entgegenstehe, die ein ausdrückliches vorheriges Einverständnis verlange. Dies sei gerade nicht der Fall, wenn nicht eine nach außen erkennbare Betätigung des Willens im Sinne einer ausdrücklichen Einwilligungserklärung vorliege, sondern nur ein bedeutungsloses passives (dem Schweigen vergleichbares) Nichterklären. Demnach war die Versendung des Newsletters durch die Verfügungsbeklagte als unzumutbar belästigende Werbung zu werten. - LG Dresden: Auch die unerwünschte Zusendung eines Newsletters kann abgemahnt werdenveröffentlicht am 20. April 2010
LG Dresden, Urteil vom 30.10.2009, Az. 42 HKO 36/09
§ 7 Abs. 2. Nr. 3 UWGDas LG Dresden hat entschieden, dass nicht nur die Zusendung von unerwünschter E-Mail-Werbung (Spam), sondern auch der nicht gewollte Erhalt von Newslettern abgemahnt werden kann. Auch für die Versendung von Newslettern stellte das Gericht klar, dass eine eindeutige EInwilligung des Empfängers vorliegen müsse. Ein konkludentes Einverständnis – z.B. durch Weitergabe oder Veröffentlichung der E-Mail-Adresse – reiche nicht aus. Das Vorliegen einer wirksamen Einwilligung sei vom Versender nachzuweisen. Ebenso habe der Versender dafür zu sorgen, dass keine fehlerhaften Eingaben oder Speicherungen in seiner Verteilerdatenbank entstehen. Das versehentliche Verschicken eines unerwünschten Newsletters sei ebenso abmahnfähig wie die absichtliche Versendung. Um eine Bagatelle handele es sich bei der Versendung von E-Mail-Werbung oder Newslettern ohne Einverständnis des Empfängers jedenfalls nicht. Der Streitwert für das Verfahren wurde auf 7.500 EUR festgesetzt.
- LG Lübeck: Streitwert von bis zu 12.500,00 EUR bei Spam-Werbemailsveröffentlicht am 11. September 2008
LG Lübeck, Beschluss vom 06.03.2006, Az. 5 O 315/05
§§ 1, 13 Abs. 1 UWG, §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB, § 32 ZPODas LG Lübeck vertritt die Rechtsauffassung, dass der Streitwert für unerwünschte Werbe-E-Mails bis zu 12.500 EUR betragen kann. Demnach soll gelten:
a. Einmalige Spam-E-Mail, privater Adressat: 3.000 EUR
b. Einmalige Spam-E-Mail, gewerblicher Adressat: 4.000 EUR
c. Mehrfach Spam-E-Mails, privater Adressat: 5.000 EUR
d. Mehrfach Spam-E-Mails, gewerblicher Adressat: > 7.000 EUR
e. ab 5 Spam-E-Mails, gewerblicher Adressat: 8.000 EUR – 12.500 EUR
f. Spam-E-Mail, bei Eintrag in Robinson-Liste: 8.000 EUR – 12.500 EUREine Übersicht an Streitwerten finden Sie hier: ? Klicken Sie bitte auf diesen Link).
(mehr …)