IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 13. April 2015

    OVG Thüringen, Beschluss vom 13.03.2015, Az. 1 EO 128/15
    Art. 5 GG, § 4 Abs. 2 Nr. 1 TPG, § 4 Abs. 1 TPG (Thüringer Pressegesetz)

    Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass der Presse kein Anspruch auf Übersendung eines Strafurteils zusteht, welches noch nicht rechtskräftig ist. Auch § 4 Abs. 1 des Thüringer Informationsfreiheitsgesetzes vom 14. Dezember 2012 (ThürIFG) begründe keinen Anspruch der Presse auf Überlassung einer anonymisierten Urteilskopie, denn das Gesetz gelte gem. § 2 Abs. 7 ThürIFG nicht für Gerichte, soweit Informationen aus den Verfahrensakten betroffen seien. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. Februar 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 28.12.2010, Az. 324 O 140/10
    §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB i.V.m. Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass bei einer Berichterstattung über ein Urteil gegebenenfalls darauf hinzuweisen ist, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist. Bei der im vorliegenden Fall angegriffenen Äußerung handele es sich durch den unterbliebenen Hinweis auf die ausstehende Rechtskraft des Urteils um eine offen mehrdeutige Äußerung im Sinne der Stolpe-Rechtsprechung (BVerfG, Urteil vom 25.10.2005, Az. 1 BvR 1696/98). Bei derartigen Äußerungen genüge eine Klarstellung, um den Unterlassungsanspruch entfallen zu lassen. Allerdings habe die klarstellende Äußerung auch unzweideutig zu erfolgen. Aus den Urteilsgründen: „Nachdem der Kläger die Beklagte abgemahnt hatte, hat diese den Beitrag um den Satz „Das Urteil ist nicht rechtskräftig“ ergänzt, was dem Klägervertreter mit Schreiben vom 15.06.2009 … mitgeteilt wurde. In diesem Schreiben führte die Beklagte zudem aus, dass sie der Auffassung sei, der reklamierte Eindruck entstehe nicht und es bestehe daher kein Rechtsgrund für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch. Der Klägervertreter reichte hierauf Unterlassungsklage ein, da von der Beklagten keine ausreichende Klarstellung erfolgt sei.“ Daraufhin erhob der Kläger Unterlassungsklage. Die Kammer entschied, dass die vorprozessualen Erklärungen der Beklagten für eine notwendige Klarstellung nicht ausreichend gewesen seien.

I