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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 19. März 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBVerfG, Beschluss vom 17.02.2011, Az. 1 BvR 3050/10
    Art. 14 Abs. 1; Art. 101 Abs. 1 S. 2
    GG

    Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde – eingereicht durch die Kanzlei Dr. Kornmeier & Partner, welche insbesondere durch gehäufte Filesharing-Abmahnungen öffentlich bekannt ist – nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde eines Rechteinhabers richtete sich gegen eine Entscheidung des OLG Hamm, nach welcher der Rechteinhaber Acess-Provider nicht zur Vorab-Speicherung von IP-Adressen und Verbindungsdaten „auf Zuruf“ verpflichten konnte. Es wurde Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten Rechts auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG: „Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet.“) und des Rechts auf Gehör (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG: „Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.„) gerügt. Der Senat rügte u.a., dass nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin nicht auszuschließen sei, dass diese vom tatsächlichen Rechteinhaber lediglich beauftragt worden sei, Rechtsverletzungen in Tauschbörsen aufzuspüren und im eigenen Namen zu verfolgen, mithin in Prozessstandschaft Schadensersatz- und vorbereitende Ansprüche geltend zum machen. Hieraus ergebe sich aber keine Aktivlegitimation für die Verfassungsbeschwerde. Zum Volltext der Entscheidung:

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