Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Zum Nichtigkeitsantrag im Patentrecht wegen angeblich unzureichender Offenbarung einer Erfindungveröffentlicht am 21. September 2015
BGH, Urteil vom 16.06.2015, Az. X ZR 67/13
§ 4 S. 1 PatGDer BGH hat zu der Frage entschieden, in welchem Umfang eine Erfindung zu offenbaren ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann und ein entsprechendes Patent eingetragen werden kann. Insbesondere hat der Senat entschieden, wann eine erfinderische Tätigkeit gemäß § 4 S. 1 PatG ausscheidet, weil sie sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- EuG: Gemeinschaftsmarke „VOODOO“ ist für Bekleidung eintragungsfähigveröffentlicht am 20. Januar 2015
EuG, Urteil vom 18.11.2014, Az. T-50/13
Art. 52 Abs. 1 VO Nr. 207/2009, Art. 7 Abs. 1 VO Nr. 207/2009, Art. 76 VO Nr. 207/2009Das EuG hat entschieden, dass das Wortzeichen „VOODOO“ als Gemeinschaftsmarke für u.a. Bekleidung eintragungsfähig ist. Es handele sich nicht um eine beschreibende Bezeichnung ohne Unterscheidungskraft, wie die Klägerin behauptet, da es keinen festgelegten Bekleidungsstil gebe, der mit der Voodoo-Religion in Verbindung gebracht werde. Der Verkehr werde die Marke als reine Phantasiebezeichnung auffassen, mit der ohne Bezugnahme auf einen besonderen Bekleidungsstil lediglich auf Kultisches oder Okkultes angespielt werde. Zum Volltext der Entscheidung:
- EuG: Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke erfolgt nicht bösgläubig, nur weil gleichlautende Gaststätten in mehreren Mitgliedsstaaten existierenveröffentlicht am 5. Juni 2012
EuG, Urteil vom 01.02.2012, Az. T-291/09
Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009
Das EuG hat entschieden, dass die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke „Pollo Tropical CHICKEN ON THE GRILL“ nicht allein deshalb bösgläubig ist, weil dem Anmelder hätte bekannt sein müssen, dass ein Dritter zumindest in einem Mitgliedstaat seit längerer Zeit ein ähnliches Zeichen für verwechselbar ähnliche Ware benutzt. Anders sei dies zu beurteilen, wenn die fragliche Marke einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt sei. Das Vorhandensein mehrerer Lokale begründe jedoch noch keine notorische Bekanntheit. Eine solche habe die Klägerin mit den von ihr vorgelegten Dokumenten auch nicht nachweisen können. Zum Volltext der Entscheidung: