Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- BGH: Die von der ARD angebotene „Tagesschau-App“ ist wettbewerbswidrig, da sie ein „nichtsendungsbezogenes presseähnliches“ Produkt darstelltveröffentlicht am 4. Mai 2015
BGH, Urteil vom 30.04.2015, Az. I ZR 13/14
§ 11d Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Teilsatz 3 RStV, § 11f RStVDer BGH hat entschieden, dass die Tagesschau-App ein nichtsendungsbezogenes presseähnliches Produkt darstellt und dessen Angebot gegen § 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 3 RStV sowie über § 4 Nr. 11 UWG gegen das geltende Wettbewerbsrecht verstößt. Zur Pressemitteilung Nr. 75/2015 des BGH vom 30.04.2015:
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