Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Nintendo-Kopierschutz gegen Einsatz von Raubkopien möglicherweise unzulässig / Zurückverweisungveröffentlicht am 1. Dezember 2014
BGH, Urteil vom 27.11.2014, Az. I ZR 124/11
§ 95a Abs. 3 UrhGDer BGH hat in Frage gestellt, dass der Einsatz der technischen Schutzmaßnahme den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt und legale Nutzungsmöglichkeiten nicht in übermäßiger Weise beschränkt werden. Das Verfahren wurde an das OLG München zurückverwiesen. Zur Pressemitteilung Nr. 175/2014 vom 27.11.2014: (mehr …)
- EuGH: Kopierschutz von Nintendo-Geräten darf in bestimmten Fällen umgangen werdenveröffentlicht am 27. Januar 2014
EuGH, Urteil vom 23.01.2014, Az. C-355/12
§ 95a UrhGDer EuGH hat entschieden, dass Softwareanbieter den Kopierschutz von Nintendo-Geräten (hier DS- und Wii-Konsolen) umgehen dürfen, um Nutzern zu ermöglichen, auf den Geräten die Software des Softwareanbieters abspielen zu können. Weiterhin verboten sei aber die Umgehung des Kopierschutzes, um raubkopierte Spiele auf den gehackten Konsolen benutzen zu können. Zur Pressemitteilung Nr. 9/14 des EuGH: (mehr …)
- BGH: Wird mit sog. Slot-1/R4-Adapterkarten der „Schutz von urheberrechtlich geschützten Werken“ oder von „Computerprogrammen“ umgangen? / Unterschiedliche Schutzvoraussetzungenveröffentlicht am 11. Februar 2013
BGH, Beschluss vom 06.02.2013, Az. I ZR 124/11
§ 69a Abs. 5 UrhG, § 95a Abs. 3 UrhGDer BGH hat eine Rechtsfrage zum Schutz von Schutzmaßnahmen für Videospiele dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Die Firma Nintendo hatte in einem Rechtsstreit gegen einen Anbieter von Adaptern, mit deren Hilfe man im Internet angebotene Raubkopien von Spielen auf der Konsole Nintendo DS verwenden kann, die Adapter als unzulässige technische Umgehungsmaßname im Sinne von § 95a Abs. 3 UrhG gewertet. Der Senat stellte nun fest, dass die von Nintendo vertriebenen Videospiele nicht nur aus Sprach-, Musik-, Lichtbild- und Filmwerken, sondern ihnen vielmehr auch Computerprogramme zu Grunde liegen würden. § 69a Abs. 5 UrhG bestimme aber, dass die Regelung des § 95a Abs. 3 UrhG nicht auf Computerprogramme anwendbar sei. Der BGH hat die Frage aufgeworfen, ob sich der Schutz von Maßnahmen zum Schutz solcher „hybriden Produkte“ wie insbesondere Videospiele nach den speziell für Computerprogramme oder nach den allgemein für Werke geltenden Bestimmungen richtet oder ob sowohl die einen wie auch die anderen Bestimmungen anwendbar sind. Da diese Frage die Auslegung des Unionsrechts betrifft, hat der BGH sie dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Zur Pressemitteilung Nr. 25/2013 vom 07.02.2013: (mehr …)
- LG München: 1 Mio. EUR Schadensersatz für Nintendo gegen Händler von sog. Slot-1-Karten/R4-Kartenveröffentlicht am 5. Juli 2012
LG München, Urteil vom 20.06.2012, Az. 21 O 22196/08 – nicht rechtskräftig
§ 823 BGB, § 95a Abs. 3 UrhGDas LG München hat einen Händler von sog. Slot-1-Karten (auch R4-Karten, Acekards, DSTT) zu Schadensersatzzahlungen in Höhe von 1 Mio. EUR verurteilt. Dies berichtet Golem unter Berufung auf die Pressemitteilung der deutschen Nintendo-Niederlassung (hier). Der Schadensersatz dürfte wegen Anbietens von Mitteln zur Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen (§ 95 a Abs. 3 UrhG) angefallen sein. Diese Adapterkarten ermöglichen die Nutzung von illegalen Softwarekopien auf Nintendo-DS-Spielekonsolen, indem sie eine Umgehung des Digital-Rights-Managements ermöglichen. Nintendo selbst soll erklärt haben, es führe Prozesse wie den vor dem Münchner Landgericht nicht allein aus Eigeninteresse, sondern auch im Interesse der mehr als 1.400 Entwicklerfirmen, die auf den legalen Verkauf ihrer Videospiele angewiesen seien.
- OLG München: Verkauf von Slot-1-Karten für Spielekonsole Nintendo DS verletzt die Urheber- und Markenrechte von Nintendoveröffentlicht am 8. Dezember 2010
OLG München, Urteil vom 21.01.2010, Az. 6 U 3223/09
§§ 1004, 823 Abs. 2 BGB; § 95a UrhG; Art. 9 Abs. 1 lit. a. GMVDas OLG München hat entschieden, dass der Import, die Verbreitung, der Verkauf, die Bewerbung oder der Besitz von sog. Slot -1-(Adapter-) Karten, jeweils zu gewerblichen Zwecken, welche gemeinhin dazu verwendet werden, unauthorisierte Software von Drittanbietern mit der Nintendo DS Spielekonsole zu verwenden, die Urheber- und Markenrechte der Firma Nintendo verletzen. Dem betreffenden Handelsunternehmen wurde verboten, diese Karten im geschäftlichen Verkehr innerhalb der Europäischen Union anzubieten oder in Verkehr zu bringen, sofern diese Karten in elektronischer Form das Nintendo-Zeichen beinhalten würden und dieses beim Boot-Vorgang auf dem Bildschirm der Nintendo DS Konsole eingeblendet werde. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - OLG München: Die spezifische Form der Karten für den Slot-1 der Spielekonsole Nintendo DS ist eine wirksame technische Schutzmaßnahme gemäß § 95a Abs. 2 UrhGveröffentlicht am 7. Dezember 2010
OLG München, Urteil vom 21.01.2010, Az. 6 U 3223/09
§ 95a Abs. 2 UrhGDas OLG München hat entschieden, dass die Abmessungen (Form) der Karten für den sog. Slot-1 der Spielekonsole Nintendo DS eine wirksame technische Schutzmaßnahme im Sinne von § 95a Abs. 2 UrhG darstellen. Zitat: „… angesichts des Umstands, dass die Karten …. dank ihrer spezifischen Abmessungen, die sich bei keinem Konkurrenzprodukt finden, ausschließlich für die genannten Spielkonsolen konzipiert sind und ausschließlich mit deren sog. Slot-1-Schacht kompatibel sind, wobei das „proprietäre“ Format von Slot und Karte singulär ist und sich bei keinem Konkurrenzprodukt findet, [sind sie] als derartige technische Schutzmaßnahmen zu qualifizieren. Denn diese konkrete Gestaltung beschränkt die Nutzungsmöglichkeit von Spielen wie Konsolen auf die allein kompatiblen Produkte der Klägerin – mit der Folge, dass anderweitige Vervielfältigungen unterbunden werden, so dass die Verwendung einer Kontrolle durch die Klägerin unterworfen ist (Dreier/Schulze/Dreier, UrhG, 3: Auf!., § 95a Rdnr. 14). Bei dieser Sachlage begegnet die Wirksamkeit der von der Klägerin ergriffenen Schutzmaßnahme (Abmessungen der Hardware) keinen Bedenken. Denn nach allgemeiner Ansicht (Dreier, a.a.O., § 95a Rdnr. 15; Wandtke/Bullinger/Wandtke/Ohst, UrhG, 3. Aufl., § 95a Rdnr. 47 ff., 50) setzt die Wirksamkeit nicht etwa voraus, dass Umgehungen unmöglich sind, sondern lediglich, dass die technischen Schutzmaßnahmen den durchschnittlichen Benutzer von einer vom Rechteinhaber nicht genehmigten Nutzung seines Werks abhalten können (vgl. Rechtsprechungsnachweise bei Wandtke/Bullinger/Wandtke/Ohst, a.a.O., § 95a Rdnr. 50). Dies ist im Streitfall unzweifelhaft zu bejahen.„
- Nintendo goes to war II / Klage gegen zehn Onlinehändler von modchips und R4-Modulen erfolgreichveröffentlicht am 23. Juli 2010
Nachdem Nintendo gegen die Hersteller von Modchips und anderen Utensilien zur (unautorisierten) Modifizierung der Nintendo-Spielekonsolen teils gerichtlich (LG München I), teils außergerichtlich mit dem rührenden Nintendo Antipiracy Training Manual vorgegangen war, obsiegten die Väter Donkey Kong’s nunmehr auch gegen Onlinehändler entsprechender Werkzeuge vor dem Gerichtshof den Haag. Laut Heise dürfen zehn der verklagten Händler die Ware nicht mehr anbieten, importieren oder bewerben und haben bestehende Lagerbestände zu vernichten.
- Nintendo goes to warveröffentlicht am 24. Oktober 2009
Schluss mit lustig, wird sich Nintendo gedacht haben. Dies nachdem ganze Kohorten von Herstellern ganz ungeniert Module feilboten und feilbieten, mit deren Hilfe die Nintendo-Spielekonsole mit raubkopierter Software gefüttert werden kann und immer mehr raubkopierte Software Marioland erreicht. Eine eigene Website ist nun dem Krieg gegen die Produktpiraterie gewidmet (JavaScript-Link: Nintendo). Unter anderem wird in dem englischsprachigen Nintendo Antipiracy Training Manual auf deren vierundneunzig Seiten erläutert, wie der wahre Jakob zu erkennen ist und was im Land der aufgehenden Sonne als gemeines Foul gewertet wird (JavaScript-Link: Manual). In letztere Kategorie gehören offensichtlich Produkte der Marken „Acekard“, „M3DS“, „R4 Revolution“, „DS Extreme“, „DS Fire Card“ und „Game Boy Game Copier“, GB X Changer“. Woher wir das wissen? (mehr …)