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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 1. Dezember 2014

    BGH, Urteil vom 27.11.2014, Az. I ZR 124/11
    § 95a Abs. 3 UrhG

    Der BGH hat in Frage gestellt, dass der Einsatz der technischen Schutzmaßnahme den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt und legale Nutzungsmöglichkeiten nicht in übermäßiger Weise beschränkt werden. Das Verfahren wurde an das OLG München zurückverwiesen. Zur Pressemitteilung Nr. 175/2014 vom 27.11.2014: (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. Januar 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammEuGH, Urteil vom 23.01.2014, Az. C-355/12
    § 95a UrhG

    Der EuGH hat entschieden, dass Softwareanbieter den Kopierschutz von Nintendo-Geräten (hier DS- und Wii-Konsolen) umgehen dürfen, um Nutzern zu ermöglichen, auf den Geräten die Software des Softwareanbieters abspielen zu können. Weiterhin verboten sei aber die Umgehung des Kopierschutzes, um raubkopierte Spiele auf den gehackten Konsolen benutzen zu können. Zur Pressemitteilung Nr. 9/14 des EuGH: (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. Februar 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Beschluss vom 06.02.2013, Az. I ZR 124/11
    § 69a Abs. 5 UrhG, § 95a Abs. 3 UrhG

    Der BGH hat eine Rechtsfrage zum Schutz von Schutzmaßnahmen für Videospiele dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Die Firma Nintendo hatte in einem Rechtsstreit gegen einen Anbieter von Adaptern, mit deren Hilfe man im Internet angebotene Raubkopien von Spielen auf der Konsole Nintendo DS verwenden kann, die Adapter als unzulässige technische Umgehungsmaßname im Sinne von § 95a Abs. 3 UrhG gewertet. Der Senat stellte nun fest, dass die von Nintendo vertriebenen Videospiele nicht nur aus Sprach-, Musik-, Lichtbild- und Filmwerken, sondern ihnen vielmehr auch Computerprogramme zu Grunde liegen würden. § 69a Abs. 5 UrhG bestimme aber, dass die Regelung des § 95a Abs. 3 UrhG nicht auf Computerprogramme anwendbar sei. Der BGH hat die Frage aufgeworfen, ob sich der Schutz von Maßnahmen zum Schutz solcher „hybriden Produkte“ wie insbesondere Videospiele nach den speziell für Computerprogramme oder nach den allgemein für Werke geltenden Bestimmungen richtet oder ob sowohl die einen wie auch die anderen Bestimmungen anwendbar sind. Da diese Frage die Auslegung des Unionsrechts betrifft, hat der BGH sie dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Zur Pressemitteilung Nr. 25/2013 vom 07.02.2013: (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. Juli 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG München, Urteil vom 20.06.2012, Az. 21 O 22196/08 – nicht rechtskräftig
    § 823 BGB, § 95a Abs. 3 UrhG

    Das LG München hat einen Händler von sog. Slot-1-Karten (auch R4-Karten, Acekards, DSTT) zu Schadensersatzzahlungen in Höhe von 1 Mio. EUR verurteilt. Dies berichtet Golem unter Berufung auf die Pressemitteilung der deutschen Nintendo-Niederlassung (hier). Der Schadensersatz dürfte wegen Anbietens von Mitteln zur Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen (§ 95 a Abs. 3 UrhG) angefallen sein. Diese Adapterkarten ermöglichen die Nutzung von illegalen Softwarekopien auf Nintendo-DS-Spielekonsolen, indem sie eine Umgehung des Digital-Rights-Managements ermöglichen. Nintendo selbst soll erklärt haben, es führe Prozesse wie den vor dem Münchner Landgericht nicht allein aus Eigeninteresse, sondern auch im Interesse der mehr als 1.400 Entwicklerfirmen, die auf den legalen Verkauf ihrer Videospiele angewiesen seien.

  • veröffentlicht am 8. Dezember 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG München, Urteil vom 21.01.2010, Az. 6 U 3223/09
    §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB; § 95a UrhG; Art. 9 Abs. 1 lit. a. GMV

    Das OLG München hat entschieden, dass der Import, die Verbreitung, der Verkauf, die Bewerbung oder der Besitz von sog. Slot -1-(Adapter-) Karten, jeweils zu gewerblichen Zwecken, welche gemeinhin dazu verwendet werden, unauthorisierte Software von Drittanbietern mit der Nintendo DS Spielekonsole zu verwenden, die Urheber- und Markenrechte der Firma Nintendo verletzen. Dem betreffenden Handelsunternehmen wurde verboten, diese Karten im geschäftlichen Verkehr innerhalb der Europäischen Union anzubieten oder in Verkehr zu bringen, sofern diese Karten in elektronischer Form das Nintendo-Zeichen beinhalten würden und dieses beim Boot-Vorgang auf dem Bildschirm der Nintendo DS Konsole eingeblendet werde. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 7. Dezember 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG München, Urteil vom 21.01.2010, Az. 6 U 3223/09
    § 95a Abs. 2 UrhG

    Das OLG München hat entschieden, dass die Abmessungen (Form) der Karten für den sog. Slot-1 der Spielekonsole Nintendo DS eine wirksame technische Schutzmaßnahme im Sinne von § 95a Abs. 2 UrhG darstellen. Zitat: „… angesichts des Umstands, dass die Karten …. dank ihrer spezifischen Abmessungen, die sich bei keinem Konkurrenzprodukt finden, ausschließlich für die genannten Spielkonsolen konzipiert sind und ausschließlich mit deren sog. Slot-1-Schacht kompatibel sind, wobei das „proprietäre“ Format von Slot und Karte singulär ist und sich bei keinem Konkurrenzprodukt findet, [sind sie] als derartige technische Schutzmaßnahmen zu qualifizieren. Denn diese konkrete Gestaltung beschränkt die Nutzungsmöglichkeit von Spielen wie Konsolen auf die allein kompatiblen Produkte der Klägerin – mit der Folge, dass anderweitige Vervielfältigungen unterbunden werden, so dass die Verwendung einer Kontrolle durch die Klägerin unterworfen ist (Dreier/Schulze/Dreier, UrhG, 3: Auf!., § 95a Rdnr. 14). Bei dieser Sachlage begegnet die Wirksamkeit der von der Klägerin ergriffenen Schutzmaßnahme (Abmessungen der Hardware) keinen Bedenken. Denn nach allgemeiner Ansicht (Dreier, a.a.O., § 95a Rdnr. 15; Wandtke/Bullinger/Wandtke/Ohst, UrhG, 3. Aufl., § 95a Rdnr. 47 ff., 50) setzt die Wirksamkeit nicht etwa voraus, dass Umgehungen unmöglich sind, sondern lediglich, dass die technischen Schutzmaßnahmen den durchschnittlichen Benutzer von einer vom Rechteinhaber nicht genehmigten Nutzung seines Werks abhalten können (vgl. Rechtsprechungsnachweise bei Wandtke/Bullinger/Wandtke/Ohst, a.a.O., § 95a Rdnr. 50). Dies ist im Streitfall unzweifelhaft zu bejahen.

  • veröffentlicht am 23. Juli 2010

    Nachdem Nintendo gegen die Hersteller von Modchips und anderen Utensilien zur (unautorisierten) Modifizierung der Nintendo-Spielekonsolen teils gerichtlich (LG München I), teils außergerichtlich mit dem rührenden Nintendo Antipiracy Training Manual vorgegangen war, obsiegten die Väter Donkey Kong’s nunmehr auch gegen Onlinehändler entsprechender Werkzeuge vor dem Gerichtshof den Haag. Laut Heise dürfen zehn der verklagten Händler die Ware nicht mehr anbieten, importieren oder bewerben und haben bestehende Lagerbestände zu vernichten.

  • veröffentlicht am 24. Oktober 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammSchluss mit lustig, wird sich Nintendo gedacht haben. Dies nachdem ganze Kohorten von Herstellern ganz ungeniert Module feilboten und feilbieten, mit deren Hilfe die Nintendo-Spielekonsole mit raubkopierter Software gefüttert werden kann und immer mehr raubkopierte Software Marioland erreicht. Eine eigene Website ist nun dem Krieg gegen die Produktpiraterie gewidmet (JavaScript-Link: Nintendo). Unter anderem wird in dem englischsprachigen Nintendo Antipiracy Training Manual auf deren vierundneunzig Seiten erläutert, wie der wahre Jakob zu erkennen ist und was im Land der aufgehenden Sonne als gemeines Foul gewertet wird (JavaScript-Link: Manual). In letztere Kategorie gehören offensichtlich Produkte der Marken „Acekard“, „M3DS“, „R4 Revolution“, „DS Extreme“, „DS Fire Card“ und „Game Boy Game Copier“, GB X Changer“. Woher wir das wissen? (mehr …)

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