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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 13. Juli 2015

    BGH, Beschluss vom 09.07.2015, Az. I ZB 65/13
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 8 Abs. 2 MarkenG, § 8 Abs. 3 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass die Farbmarke „Blau (Pantone 280 C)“ von Beiersdorf auf Grund des Vorliegens absoluter Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG grundsätzlich löschungsreif ist. Abstrakte Farbmarken seien im Allgemeinen nicht unterscheidungskräftig und deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht eintragungsfähig, weil der angesprochene Verkehr eine Farbe regelmäßig als dekoratives Element und nicht als Produktkennzeichen wahrnehme. Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigten, hätten nicht vorgelegen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 2. Dezember 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 06.06.2013, Az. 30 W (pat) 550/11
    § 125 b Nr. 1 MarkenG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Eintragung der Wort-/Bildmarke „Vinea“ teilweise zu löschen ist, u.a. für Waren und Dienstleistungen aus den Bereichen „Gesundheits- und Schönheitspflege“ oder „Ernährungsberatung“. Hier liege eine Verwechslungsgefahr zu der bekannten und prioritätsälteren Marke „Nivea“ vor. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 16. April 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Urteil vom 19.11.2008, Az. 5 U 148/07
    §§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 5 MarkenG

    Das Hanseatische OLG hatte erneut über die Verwechslungsgefahr bei Verwendung einer so genannten Farbmarke zu entscheiden. Nachdem zunächst die Farbe Magenta Anstoß gefunden hatte (Link: OLG Hamburg), hatten die Richter nun über die Farbe Blau als Hintergrundfarbe zu befinden. Nivea, die weithin bekannte Marke für Pflege- und Kosmetikprodukte, wehrte sich gegen die Konkurrentin Dove, die ihre Produkte mit einer blauen Hintergrundfarbe versah, die dem „Nivea-Blau“ sehr ähnlich war. Auf diesem Hintergrund hatte Dove den Schriftzug „Dove“ sowie die Bildmarke der Taube gut sichtbar aufgebracht. Nivea wollte eine Unterlassung der Farbverwendung durchsetzen, da das „Nivea-Blau“ Verkehrsgeltung erlangt habe und markenrechtlich geschützt sei. Das Gericht teilte die Auffassung von Nivea allerdings nicht. Eine kennzeichenmäßige Verwendung der blauen Farbe durch Dove sei nicht gegeben, da die Farbgestaltung eines Produkts im Bereich Haut-/Körperpflegeprodukte im allgemeinen Verkehr in der Regel nicht als Herkunftsnachweis erachtet wird. Außerdem sei ein hohes Freihaltebedürfnis gegeben, da es sich bei der Farbe Blau um eine Grundfarbe handele, die keinem Unternehmen bei der Gestaltung der Produkte vorenthalten werden dürfe. Zu guter letzt sei auch für jeden gut erkennbar gewesen, dass es sich bei den Dove-Produkten eben nicht um Nivea-Produkte handele, da dies deutlich in Bild und Schrift auf den Produkten gekennzeichnet worden sei.


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