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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 24. September 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Darmstadt, Beschluss vom 06.08.2010, Az. 15 O 188/10
    §§ 3; 5 Abs. 1 UWG

    Das LG Darmstadt hat entschieden, dass die – derzeit u.a. von dem Verein pro Verbraucherschutz e.V. – abgemahnte Bewerbung „FCKW frei“ (vorliegend: Raumklimagerät) irreführend ist. Der werbende Hinweis sei zwar zutreffend, jedoch werde der angesprochene Verbraucher durch die Hervorhebung zu der Annahme veranlaßt, mit der Eigenschaft des Raumklimageräts als FCKW frei sei ein Vorzug gegenüber anderen Erzeugnissen der gleichen Gattung zu den Angeboten von Mitbewerbern verbunden (BGH, Urteil vom 09.07.1987, Az. I ZR 120/85, GRUR 1987, 916, 917  – Gratis Sehtest). Das sei insbesondere dann der Fall, wenn dem Verbraucher nicht bekannt sei, dass es sich bei der beworbenen Eigenschaft um einen gesetzlich vorgeschriebenen (vgl. Art. 4 der EG-Verordnung 2037/2000) oder zum Wesen der Ware gehörenden Umstand handele. Entscheidend sei, dass der Verbraucher in der herausgestellten Eigenschaft der beworbenen Ware oder Leistung irrtümlich einen Vorteil sehe, den er nicht ohne weiteres, insbesondere auch nicht bei Bezug der gleichen Ware oder Leistung bei der Konkurrenz, erwarten könne (BGH, Beschluss vom 23.10.2008, Az. I ZR 121/07).

  • veröffentlicht am 24. September 2010

    LG Kiel, Beschluss vom 22.07.2010, Az. 14 O 73/10
    §§ 3, 8 Abs. 1 UWG; §§ 2; 3 Abs. 1, Abs. 4 UKlaG

    Das LG Kiel hat einem Onlinehändler bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des geschäftlichen Handelns Imprägnierspray gegenüber Verbrauchern anzubieten und dabei mit der Bezeichnung FCKW-frei zu werben, soweit die Verwendung von Fluorchlorkohlenwasserstoff bei Imprägniersprays untersagt ist. Es wurde ein Streitwert von 5.000,00 EUR festgesetzt, nachdem der Antragsteller – der Verein pro Verbraucherschutz e.V. – noch einen Streitwert von 10.000,00 EUR beantragt hatte.

  • veröffentlicht am 24. September 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Bayreuth, Beschluss vom 05.07.2010, Az. 13 HK 0 42/10
    §§ 3, 5 Abs. 1 UWG

    Das LG Bayreuth hat entschieden, dass die Bewerbung von Produkten (hier: Imprägnierspray“) mit der Bezeichnung „FCKW-frei“ wettberwerbswidrig ist und hat einem Onlinehändler verboten, entsprechend zu werben, soweit die Verwendung von Fluorchlorkohlenwasserstoff bei Imprägniersprays für Zelte untersagt ist. Die Irreführung bestehe darin, dass die Antragsgegnerin mit einem Umstand werbe, der gesetzlich vorgeschrieben sei und so den Eindruck erwecke, dass das Imprägnierspray einen Vorzug gegenüber anderen Imprägniersprays habe (Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Auflage, § 5 Rn. 194, Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 5 Rn. 2.71 und 2.115). Entsprechende Werbung wird derzeit u.a. vom Verein pro Verbraucherschutz e.V. abgemahnt.

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