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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 20. März 2012

    BGH, Urteil vom 28.09.2011, Az. I ZR 191/10
    § 12 BGB, § 4 Abs. 1 ParteiG

    Der BGH hat entschieden, dass für Wählervereinigungen das in § 4 Abs. 1 ParteiG geregelte strenge Prioritätsprinzip („Der Name einer Partei muß sich von dem Namen einer bereits bestehenden Partei deutlich unterscheiden; das gleiche gilt für Kurzbezeichnungen. In der Wahlwerbung und im Wahlverfahren darf nur der satzungsmäßige Name oder dessen Kurzbezeichnung geführt werden; Zusatzbezeichnungen können weggelassen werden.„) nicht gilt. Für die erforderliche Unterscheidungskraft sei es vielmehr notwendig, aber auch ausreichend, dass eine bestimmte beschreibende Verwendung nicht festzustellen sei. Geklagt hatte der am 21.02.1965 gegründete und in das Vereinsregister eingetragene Bundesverband der Freien Wähler der Bundesrepublik Deutschland mit Sitz in Berlin, der seit 2003 in seiner Satzung den Namen „Freie Wähler Deutschland“ führt. Im Jahre 2009 verlor der Verein seine Landesverbände Bremen, Brandenburg, Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein. Verklagt wurde der Vorsitzender des im Juni 2009 gegründeten Vereins „FREIE WÄHLER GEMEINSCHAFT Nord Verband Hanse Bund Allianz Gruppe für Schleswig-Holstein, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Bremen, kurz FREIE WÄHLER Nordverband“, welcher auch die Domain www.freie-waehler-nord.de“ verwaltete. Der Senat beanstandete, dass der Beklagte sich mit seiner Bezeichnung, soweit er die Kurzbezeichnung seines Vereins verwende, so geriere, wie wenn es sich bei diesem um eine regionale Untergliederung des Klägers handele. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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