Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Düsseldorf: Eine Datenschutznorm ist keine „verbraucherschützende Vorschrift“ (im Sinne von § 2 Abs. 1 UklaG / § 4 Nr. 11 UWG)veröffentlicht am 6. März 2012
OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2004, Az. I-7 U 149/03
§ 28 Abs. 4 BDS, § 2 Abs. 1 UKlaG § 4 Nr. 11 UWGDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass § 28 Abs. 4 BDSG eine Belehrungspflicht des Verwenders von personenbezogenen Daten konstituiere. Daraus lasse sich aber nicht bereits herleiten, dass es sich bei § 28 Abs. 4 BDSG um eine verbraucherschützende Vorschrift handele. Diese Frage ist insbesondere in Hinblick auf die Klagebefugnis von Verbraucherschutzverbänden, die sich gemäß § 2 Abs. 1 UKlaG legitimiert sehen, relevant, aber auch in Hinblick auf §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, da zu den „Marktteilnehmern“ gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG neben Mitbewerbern insbesondere auch Verbraucher zu zählen sind. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Düsseldorf: Für einen Verbraucherhinweis reicht nicht der Hinweis auf die gesetzliche Normveröffentlicht am 25. Februar 2010
LG Düsseldorf, Urteil vom 17.02.2010, Az. 12 O 578/08
§§ 305 Abs. 1 S. 1, S. 3 BGBDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass bei einer notwendigen Belehrung des Verbrauchers der bloße Hinweis auf die entsprechende Gesetzesnorm nicht ausreicht. Im vorliegenden Fall ging es um die Kündigungsrechte bei einem Partnervermittlungsvertrag. Die in der Zusatzvereinbarung selbst enthaltenen Erläuterungen, so die Kammer, genügten nicht, um dem Verbraucher die tatsächliche Tragweite des Ausschlusses des Kündigungsrechts nach § 627 BGB zu vermitteln. Die verschiedenen gesetzlichen Vorschriften (§§ 627, 626 BGB) sowie die einschlägige Ziffer der Allgemeinen Vertragsbedingungen der Beklagten seien nicht inhaltlich erläutert, sondern lediglich mit ihrer Fundstelle benannt worden. Der Verbraucher werde aber regelmäßig den Inhalt der gesetzlichen Vorschriften nicht kennen; er benötige weitergehende Erklärungen, um den Gehalt der Vorschriften zu erfassen. Die bloße Nennung der Norm reiche dazu nicht.