Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- OLG Hamburg: Bei der Werbung mit einem Testurteil ist die Nichtangabe des Ranges zulässig, wenn kein Produkt mit einer besseren Note bewertet wurdeveröffentlicht am 10. Februar 2014
OLG Hamburg, Beschluss vom 14.11.2013, Az. 3 U 52/13
§ 5a UWGDas OLG Hamburg hat in diesem Hinweisbeschluss ausgeführt, dass bei der Werbung mit einem Qualitätsurteil der Stiftung Warentest mit dem Testergebnis „GUT (1,9)“ keine Irreführung vorliegt, wenn zwar Konkurrenzprodukte mit besserem Notendurchschnitt (z.B. 1,7 oder 1,8) im Test waren, diese aber keine bessere Gesamtnote erhalten haben. Eine ausdrückliche Erwähnung des Rangverhältnisses der Bewertung sei in diesem Fall nicht erforderlich, da dies keine wesentliche Information für die Kaufentscheidung eines Verbrauchers sei. Zum Volltext der Entscheidung: