Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Zur versuchten Nötigung durch ein anwaltliches Mahnschreibenveröffentlicht am 18. Dezember 2013
BGH, Beschluss vom 05.09.2013, Az. 1 StR 162/13
§ 240 Abs. 1 bis 3 StGB, § 111i Abs. 2, § 260 Abs. 4 StPODer BGH hat entschieden, dass sich ein Rechtsanwalt, der in der Sache unberechtigte anwaltliche Mahnschreiben an die Kunden von sog. Gewinnspieleintragungsdiensten versendet, wegen versuchter Nötigung strafbar macht. Zwar habe der Angeklagte nicht konkret gewusst, dass die von ihm eingetriebenen Forderungen zivilrechtlich nicht gerechtfertigt gewesen seien. Es sei jedoch mit den Grundsätzen eines geordneten Zusammenlebens unvereinbar und daher verwerflich, wenn juristische Laien durch Behauptungen und Androhungen, die der Angeklagte mit der Autorität eines Organs der Rechtspflege ausgesprochen habe, zur Erfüllung der behaupteten, nur scheinbar von diesem geprüften rechtlichen Ansprüche veranlasst werden sollten. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Rustikale Beweissicherung von Bilddateien auf einem fremden Handy erfüllt noch nicht den Tatbestand des Raubesveröffentlicht am 24. Oktober 2012
BGH, Beschluss vom 14.02.2012, Az. 3 StR 392/11
§ 240 Abs. 1 StGB, § 249 Abs. 1 StGBDer BGH hat entschieden, dass nicht jede eigenmächtige Beweissicherung von Fotos auf dem Handy eines anderen als Raub im Sinne von § 249 StGB zu werten ist. Der eigentlich nur um Einblicke in einen fremden Kulturkreis ersuchende ausländische Mitbürger hatte „dem Geschädigten gegen dessen Widerstand ein Mobiltelefon [entwendet], um im Speicher des Geräts nach Beweisen für die Art der Beziehung zwischen dem Geschädigten und der Schwester des Mitangeklagten zu suchen. Ob der Geschädigte das Gerät zurückerlangen würde, war ihm dabei gleichgültig. Später übertrug er darin gespeicherte Bilddateien auf sein eigenes Handy, um sie an Dritte zu verschicken.“ Der Angeklagte habe sich dadurch nicht eines Verbrechens des Raubes, sondern nur einer Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht, denn er habe nicht, wie es § 249 Abs. 1 StGB voraussetze, in der Absicht gehandelt, das Mobiltelefon sich oder einem Dritten zuzueignen. Im Übrigen fehle es „an dem für eine Aneignung erforderlichen Willen des Täters, den Bestand seines Vermögens oder den eines Dritten zu ändern, wenn er das Nötigungsmittel nur zur Erzwingung einer Gebrauchsanmaßung einsetze oder wenn er die fremde Sache nur wegnehme, um sie „zu zerstören“, „zu vernichten“, „preiszugeben“, „wegzuwerfen“, „beiseite zu schaffen“, „zu beschädigen“, sie als Druckmittel zur Durchsetzung einer Forderung zu benutzen oder um den Eigentümer durch bloßen Sachentzug zu ärgern.“ Was wir davon halten? Liebe selbständige Beweisbeschaffer! Bitte verstehen Sie die Urteilsbegründung nicht falsch. Der Senat billigt nicht etwa, das Sie das Handy des jugendlichen Liebhabers Ihrer Cousine stattdessen „zerstören“ oder „vernichten“. Denn das würde den Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllen (§ 303 Abs. 1 StGB). Ebensowenig mag es der Richter, wenn Sie es „als Druckmittel zur Durchsetzung einer Forderung benutzen“, etwa um den offensichtlich unerwünschten zwanglosen Umgang mit Ihrer Cousine zu unterbinden. Denn das wäre als Erpressung zu werten (§ 253 Abs. 1 StGB). Finden Sie vielmehr bei nächstbester Gelegenheit auf den Pfad der Rechtschaffenheit zurück. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- KG Berlin: Rechtsanwalt darf dem Gegner seines Mandanten mit Veröffentlichung der Zahlungssäumnis im Internet drohenveröffentlicht am 19. Juli 2012
KG Berlin, Beschluss vom 29.02.2012, Az. (4) 121 Ss 30/12 (54/12)
§ 240 StGBDas KG Berlin hat entschieden, dass die „Drohung“ eines Rechtsanwalt an den Gegner seines Mandanten, dessen Zahlungssäumnis und den dazugehörigen Lebenssachverhalt im Internet öffentlich zu machen, grundsätzlich nicht (als versuchte Nötigung / Nötigung) strafbar ist. Dabei komme es jedoch auf den Einzelfall an. Zu berücksichtigen sei, ob das Geschehen im Zusammenhang mit der anwaltlichen Tätigkeit im Interesse der Mandantschaft stehe, ein innerer Zusammenhang zwischen der Veröffentlichung und dem erstrebten rechtmäßigen Zweck gegeben sei und die zu veröffentlichenden Vorgänge nicht in entstellter Form wiedergegeben oder mit abfälligen Beurteilungen oder persönlichen Angriffen gespickt würden. Die Ankündigung der Veröffentlichung des „Lebenssachverhalts“ im Internet an sich stelle nach ihrem Wortlaut jedenfalls eine lediglich allgemein gehaltene, unspezifische Ankündigung von Schwierigkeiten oder Weiterungen dar, die regelmäßig nicht den Tatbestand der Drohung mit einem empfindlichen Übel erfüllten. Zum Volltext der Entscheidung:
1. Eine Erklärung, der ein empfindliches Übel im Sinne des Nötigungstatbestandes nicht eindeutig zu entnehmen ist, bedarf der Auslegung. Hierfür sind alle Umstände des Einzelfalles heranzuziehen und kann das gesamte Verhalten des Angeklagten von Belang sein.
- LG Köln: Drohen Sie als Anwalt dem Onlinehändler nicht mit der Veröffentlichung einer Strafanzeige!veröffentlicht am 29. Dezember 2009
LG Köln, Urteil vom 21.10.2009, Az. 28 O 410/08
§§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 BGB, § 240 StGBDas LG Köln hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt zur Durchsetzung der Ansprüche seines Mandanten dem Gegner – hier dem Betreiber eines Internetshops – nicht mit der Veröffentlichung einer Strafanzeige drohen darf und hat ihn entsprechend zur Unterlassung verurteilt. Gegenstand des Streits war folgender Text: (mehr …)
- Katja Günther im Sturm der tausend Betrugsanzeigen / Online Content Ltd.veröffentlicht am 13. Juni 2009
Rechtsanwältin Katja Günther machte sich in der Vergangenheit dadurch einen fragwürdigen Namen, dass sie die Firma Online Content Ltd. vertrat und nicht wirksam entstandene Forderungen aus Abo-Fallen gegen Verbraucher durchsetzte. Laut Aussage des Oberstaatsanwalt Anton Winkler von der Staatsanwaltschaft München I werde gegen Anwältin Katja Günther „wegen Nötigung und Betrugs“ ermittelt, wie das Portal tz-online, ein Unternehmen des Münchener Merkurs berichtete. Es zitiert Winkler mit den Worten : „Es liegen über 1000 Strafanzeigen gegen sie vor.“ (JavaScript-Link: tz-online). Zuvor hatte die Stadtsparkasse sich erfolgreich gerichtlich geweigert, ihr Treiben durch Führung eines Kontos zur Verwaltung der Einnahmen zu unterstützen (Link: LG München I).