Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Düsseldorf: Gebühren eines Patentanwalts in Patentsachen sind immer erstattungsfähig – auch Terminsgebühr!veröffentlicht am 27. April 2012
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.09.2011, Az. I-2 W 34/11
§ 143 Abs. 3 PatGDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Gebühren eines Patentanwaltes in Patentstreitsachen immer erstattungsfähig sind, sofern der Patentanwalt irgendeine streitbezogene, d. h. die Rechtsverfolgung oder -verteidigung fördernde oder zumindest zu fördern geeignete Tätigkeit ausgeübt hat. Das Gericht führte dazu aus: Auf eine sachliche Notwendigkeit der Mitwirkung des Patentanwalts komme es auf Grund der gesetzlichen Regelung nicht an. Es sei lediglich entscheidend, ob der erstattungsberechtigten Partei durch die Mitwirkung des Patentanwalts eine Gebührenschuld entstanden sei. Ob der Patentanwalt im Rahmen seiner Mitwirkung tatsächlich auch technische oder patentrechtliche Fragen zu behandeln hatte, sei ohne Belang. Dies gelte ebenso für die Erstattung einer Terminsgebühr. Dafür reiche es aus, dass der Patentanwalt in der mündlichen Verhandlung anwesend sei und den Fortgang des Verfahrens eingriffsbereit verfolge. Nicht erforderlich sei, dass der Patentanwalt in der mündlichen Verhandlung eine selbständige Mitwirkungshandlung erbringe. Die Frage der Notwendigkeit der Teilnahme am Termin stelle sich lediglich bei der Erstattungsfähigkeit der Reisekosten, welche zu verneinen sei, wenn bereits vorher verlässlich feststehe, dass in dem Termin überhaupt keine Erörterung der Streitsache stattfinde, zu der der Patentanwalt etwas beitragen könne. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Vor Erhebung der negativen Feststellungsklage muss regelmäßig keine (Gegen-) Abmahnung ausgesprochen werdenveröffentlicht am 1. Oktober 2010
BGH, Beschluss vom 06.10.2005, Az. I ZB 37/05
§§ 91 Abs. 1; 97 Abs. 1 ZPODer BGH hat entschieden, dass ein abgemahnter Mitbewerber negative Feststellungsklage erheben darf, ohne den Abmahnenden zuvor auf dessen fehlende Abmahnungsberechtigung (etwa wegen fehlenden Wettbewerbsverstoßes) hingewiesen zu haben. Es bestehe, so der Senat, keine Obliegenheit des zu Unrecht Abgemahnten, eine Gegenabmahnung auszusprechen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Köln: Zur Frage, ob ein ausländisches Unternehmen einen deutschen „Hausanwalt“ mandatieren darfveröffentlicht am 13. Juni 2010
OLG Köln, Beschluss vom 20.04.2010, Az. 17 W 51/10
§ 91 Abs. 1 ZPO; Nr. 1004 VV RVGDas OLG Köln hat entschieden, dass die Kosten für einen inländischen Rechtsanwalt, der von einer im Ausland ansässigen Partei mandatiert wird, erstattungsfähig sind, auch wenn dieser Rechtsanwalt nicht am Gerichtsort ansässig ist. Die Beauftragung stelle eine Maßnahme zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dar, ebenso wie die Beauftragung eines am Wohn- oder Geschäftssitz ansässigen Rechtsanwalt durch eine inländische Partei. Voraussetzung sei, dass keine höheren Kosten angefallen sind als dies bei Einschaltung eines Verkehrsanwalts zusätzlich zu einem am Gerichtsort ansässigen Prozessbevollmächtigten der Fall gewesen wäre. Es sei jedenfalls grundsätzlich für eine ausländische Partei unzumutbar, zunächst das für ihren Fall örtlich zuständige deutsche Gericht zu ermitteln und hiernach ihren deutschen Rechtsanwalt auszusuchen.
(mehr …) - BPatG: Zur eingeschränkten Erstattung von Doppelvertretungskosten (Kosten von Rechtsanwalt und Patentanwalt) in Gebrauchsmusterverfahrenveröffentlicht am 12. Juni 2010
BPatG, Beschluss vom 21.09.2009, Az. 5 W (pat) 432/06
§ 18 Abs. 2 S. 2 GebrMG; 84 Abs. 2 PatG; § 91 Abs. 1 S. 1 ZPODas BPatG hat entschieden, dass in einem Löschungsverfahren betreffend ein Gebrauchsmuster nur dann sowohl die Kosten für einen Rechtsanwalt als auch einen Patentanwalt geltend gemacht werden können, wenn der Sachverhalt derart schwierige Rechtsfragen aufwirft, dass ein Patentanwalt diese nicht allein beantworten kann. In Gebrauchsmusterverfahren ist gemäß § 84 Abs. 2 PatG i.V.m. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO (anwendbar über § 18 Abs. 2 S. 2 GebrMG) noch zu prüfen, ob die Kosten (hier: der Doppelvertretung) „zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.„
- VG Frankfurt a.M.: Schleppende Behördenarbeit berechtigt nicht zur Einschaltung eines Anwaltsveröffentlicht am 21. April 2010
VG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.12.2009, Az. 1 K 2786/09
§ 80 VwVfGDie Dauer der Registrierungsverfahren nach dem ElektroG bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register sind berüchtigt. Nunmehr hat das Frankfurter Verwaltungsgericht – wenn auch nicht in einer die EAR-Stiftung betreffenden Angelegenheit – entschieden, dass die schleppende Bearbeitung eines Widerspruchs durch eine deutsche Behörde kein Grund ist, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Der Kläger, der bereits von der Behörde telefonisch die Mitteilung erhalten hatte, dass sein Widerspruch begründet sei, wartete mehr als 4 Monate vergeblich auf den schriftlichen Bescheid, den er wegen der Auszahlung eines Förderbetrags dringend benötigte. Schließlich schaltete er einen Rechtsanwalt ein. Dessen Kosten muss der Kläger nun selbst tragen, da das Gericht die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts verneinte. Dessen Einschaltung sei nur zulässig, wenn die Sache selbst Tat- und Rechtsfragen aufwürfe, die sich nicht ohne Weiteres beantworten ließen. Die rechtlichen Fragen seien zum Zeitpunkt der Einschaltung jedoch schon geklärt gewesen, es sei nur noch um die Frage gegangen, wann die Behörde die bereits getroffene Entscheidung in schriftliche Form fassen würde. Etwaige Verluste, die dem Kläger durch die verzögerte Bearbeitung entstanden seien, könnten höchstens im Wege einer Schadensersatzklage geltend gemacht werden.
- AG Köln: Wenn die einstweilige Verfügung noch nicht das letzte Wort warveröffentlicht am 3. Juli 2009
AG Köln, Urteil vom 30.04.2007, Az. 142 C 553/06
§§ 677, 683 BGB, § 97 UrhGDas AG Köln hat noch einmal darauf hingewiesen, dass die einem in seinen Rechten Verletzten entstandenen Abmahnkosten, aber auch die jeweiligen Kosten eines Abschlussschreibens nach Erlass einer einstweiligen Verfügung aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag erstattungsfähig sind. Seitens des Gerichtes seien die insoweit angesetzten Geschäftsgebühren (1,3 bei der Abmahnung und 0,8 bei dem Abschlussschreiben) nicht zu beanstanden. (mehr …)