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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 20. Februar 2012

    LG Köln, Urteil vom 01.09.2011, Az. 31 O 349/11
    § 3 UWG, § 5 Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 1 UWG

    Das LG Köln hat entschieden, dass mit Nougatcreme gefüllte Waffelröllchen nicht mit der Abbildung eines Blocks Nougat und der fettgedruckten Angabe „Nougat“ beworben werden dürfen. Durch diese Verpackungsaufmachung werde der Verkehr darüber getäuscht, dass das Produkt nicht Nougat, sondern nur weniger hochwertige Nougatcreme enthalte. Es entstehe der unzutreffende Eindruck bzw. die Interpretationsmöglichkeit, die Waffelröllchen enthielten jedenfalls auch Nougat, wie er auf der Verpackung abgebildet ist, z.B. in Form von kleinen Stücken in der Füllung. Die Angabe „cremig“ und die Abbildung eines durchgebrochenen Waffelröllchens, die ansatzweise eine cremige Füllung erkennen lasse, reiche zur Aufklärung nicht aus. Zum Volltext der Entscheidung:

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