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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 5. November 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Urteil vom 03.06.2010, Az. 3 U 125/09
    §§ 3; 4 Nr. 11 UWG; § 355 Abs. 2 S. 1 BGB

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Formulierung „Verbraucher haben folgendes Widerrufsrecht“ als Einleitung für eine Widerrufsbelehrung nicht gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Im vorliegenden Fall ließ die Beklagte den Kläger wegen des zitierten Einleitungssatzes abmahnen und ließ ausführen, dass der Verbraucher aufgrund des vorangestellten Satzes im Unklaren darüber gelassen werde, ob er selbst als Verbraucher anzusehen sei. Daher liege keine klare und verständliche Widerrufsbelehrung im Sinne von § 355 Abs. 2 S. 1 BGB vor. Dies wies der Senat zurück. Zudem wies das Oberlandesgericht darauf hin, dass ohne den Zusatz auch Unternehmern das Widerrufsrecht zugebilligt werde, was jedoch weder im Interesse des Gesetzgebers noch des Händlers liege. Das OLG ließ die Revision gemäß § 543 ZPO gegen das Urteil zu. Die vorliegende Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Die Zulassung diene der Fortbildung des Rechts. Zu den Entscheidungsgründen (Zitat): (mehr …)

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