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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 14. Juli 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammMandant M erscheint mit einem Anwaltsschreiben, in welchem diesem das rechtswidrige Herunterladen eines Films vorgeworfen wird. Die Gegenseite begehrt im Wesentlichen die baldige Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und eines mittelschweren Goldsacks. Das Übliche, sollte man meinen. Sodann führt der Kollege aber aus: „Darüber hinaus bestehen Ansprüche unserer Mandantin auf Vernichtung bzw. Überlassung der Vorrichtungen, mit denen die rechtswidrigen Kopien hergestellt worden sind, gemäß § 98 UrhG. Unsere Mandantin hat daher grundsätzlich Anspruch auf Überlassung Ihrer Festplatte.“ Die Formulierung „grundsätzlich“ lässt den Juristen erahnen, dass den Kollegen bei Abfassung der Abmahnung Zweifel an dem eigenen Vorbringen plagten und diese sind auch angebracht: (mehr …)

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