Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- PAYPAL: Wir behalten dann mal zeitweilig etwas von Ihrem Kontoguthaben ein, bis später!veröffentlicht am 11. April 2010
Das eBay PayPal als zwingendes Zahlungsmittel eingeführt hat, ist nicht neu (Nachricht). Die aktuellen PayPal-Nutzungsbedingungen haben es aber in sich und sollten von Onlinehändlern, die sich dieses Zahlungsmittels aktiv oder passiv bedienen, gelegentlich zur Kenntnis genommen werden. Einen folgenschweren Freibrief sehen wir in folgendem Vorbehalt: „Wenn Ihr PayPal-Konto, gleich aus welchem Grund, geschlossen wird, können wir eine Reserve für 180 Tage lang einbehalten“. Wir zitieren aus den Nutzungsbedingungen einen Ausschnitt zur Reservebildung und -verwertung und haben uns diesbezüglich erlaubt, einige interessante Stellen hervorzuheben (Fettdruck), bei denen sich der Leser durchaus fragen darf, was PayPal ihm damit sagen wollte bzw. was es zu bedeuten hat: (mehr …)
- LG Hamburg: Ist der Urheberrechtshinweis „Bei Verwendung bitte kurze Info an mich!“ (k)ein Freifahrtsschein zur Nutzung?veröffentlicht am 16. Oktober 2009
LG Hamburg, Urteil vom 05.12.2008, Az. 308 O 19/08
§§ 2, 16, 17, 97 UrhR, §§ 305c, 307 BGB
Das LG Hamburg hat entschieden, dass der Vermerk in einer Bilddatenbank „Bei Verwendung bitte kurze Info an mich!“ in Verbindung mit den AGB der Datenbank keine allgemeine Nutzungserlaubnis in der Form darstellt, dass ein Dritter die Bilder ohne Nennung des Fotografen verbreiten darf. Auch wenn die AGB der Online-Datenbank besagen, dass eine Nutzung von Bilddateien für eigenständige kommerzielle und nicht-kommerzielle Medien- und Printobjekte erlaubt sei, stimme der Fotograf der Nutzung nicht bereits durch den Upload seiner Bilder zu. Darüber hinaus war nach den AGB „Der direkte Verkauf von Bildern aus der Bilddatenbank […] wie der indirekte Verkauf durch Verbindung der Bilder mit Produkten (z.B. Tassen, T-Shirts, Kissen, Kalender etc.)“ vorbehaltlich einer gesonderten Lizenzerteilung durch den Betreiber der Datenbank untersagt. Die Beklagte hatte das Foto einer Skyline heruntergeladen, welches der Kläger angefertigt hatte. Dieses Foto benutzte die Beklagte als Motiv für Schreibtischunterlagen. Als Quelle benannte die Beklagte lediglich die Bilddatenbank, nicht jedoch den Kläger. Das Gericht verurteilte die Beklagte zu Auskunft und Schadensersatz. - OLG Frankfurt a.M.: Die Nutzungsbedingungen öffentlich zugänglicher Websites entfalten keine Rechtswirkung / Das virtuelle Hausrechtveröffentlicht am 25. März 2009
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 05.03.2009, Az. 6 U 221/08
§§ 3, 4 Nr. 10, 8 Abs. 2 Nr. 1 UWG, § 87b UrhG, § 823 Abs. 1 BGBDas OLG Frankfurt a.M. hat im Gegensatz zum LG Hamburg (Urteil vom 28.8.2008, Az. 315 O 326/08) entschieden, dass bei öffentlich zugänglichen Websites ohne eine Zugriffsbeschränkung den auf der Internetseite wieder gegebenen Nutzungsbedingungen wie auch allen weiteren einseitigen Erklärungen des Websitebetreibers über gewollte und ungewollte Nutzungsbeschränkungen keine Rechtswirkung zukommt. Die Befugnis zur Ausübung des Hausrechts in Räumen oder auf Grundstücken lasse sich mangels vergleichbarer Interessenlage auf eine Internetseite nicht übertragen. Das Hausrecht habe seine gesetzliche Grundlage im Eigentums- oder Besitzrecht des Hausrechtsinhabers an einer Sache und schütze damit absolute Rechtspositionen. Demgegenüber liege das Wesen einer Internetseite – die als solche nicht mit einem vergleichbaren absoluten Rechtsschutz versehen sei – gerade darin, von Dritten „besucht“ und damit zur Kenntnis genommen zu werden. Dabei stehe dem Betreiber einer Internetseite die Möglichkeit offen, den Zugang zu seiner Seite tatsächlich durch entsprechende technische Maßnahmen zu begrenzen und den Zugriff auf deren Inhalt etwa von dem vorherigen Abschluss eines Vertrages über die Nutzung abhängig zu machen. Solange die Antragsgegnerin von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch macht, seien die Nutzung reglementierende Nutzungsbedingungen wirkungslos. (mehr …)