Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Köln: Eine ausländische Produktionsfirma kann in Deutschland u.U. keine Auskunft wegen unerlaubten Filesharings eines Films verlangenveröffentlicht am 8. Mai 2015
OLG Köln, Beschluss vom 17.04.2015, Az. 6 W 14/15
§ 101 Abs. 9 UrhG, § 97 Abs. 1 UrhG
Das OLG Köln hat entschieden, dass an eine kanadische Filmproduktionsfirma keine Auskunft über die Inhaber von IP-Adressen wegen unerlaubten Filesharings eines Films erteilt werden kann. Die Firma hatte vorgetragen, dass sie Produzentin des streitgegenständlichen Films sei, es fehlte jedoch Vortrag zur Erteilung von Nutzungsrechten und Beteiligung an Lizenzerlösen für Deutschland. Dieser sei jedoch erforderlich, da eine Produktionsfirma nach deutschem Recht nicht Urheberin eines Films sei, sondern lediglich ein von den einzelnen Filmurhebern eingeräumtes ausschließliches und unbeschränktes Verwertungsrecht bestehen könne. Dann müsse ein eigenes materielles Interesse an der Rechtsverfolgung bestehen, welches vorliegend nicht dargelegt worden sei. Zum Volltext der Entscheidung: - OLG Düsseldorf: GPL-Lizenz beinhaltet nicht automatisch auch Nutzungsrechte an Markenrechten / xt:Commerceveröffentlicht am 26. Oktober 2010
OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.09.2010, Az. I-20 U 41/09
Art. 9 Abs. 1 lit. b. GMV
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die GPL (General Public License, ein Regelwerk, das es den Nutzern erlaubt, Software unter bestimmten Bedingungen zu vervielfältigen und zu verbreiten) sich ausschließlich auf urheberrechtliche Befugnisse erstreckt. Werde ein Programm unter der GPL vertrieben, erstreckten sich die Befugnisse des Nutzers jedoch nicht auf den vom Vertreiber des Programms verwendeten Markennamen. Die Klägerin vertreibt ein Programm zur Verwaltung von Online-Shops unter der Bezeichnung xt:Commerce. Dieses hat sie als Gemeinschaftsbildmarke geschützt. Das Gericht untersagte im Ergebnis dem Beklagten, Software, die er zur Unterstützung und Ergänzung der xt:Commerce Software entwickelt hatte, unter dem Namen xt:Commerce zu vertreiben. Eine konkludente Einwilligung zur Nutzung des geschützten Namens könne nicht angenommen werden. Diese folge auch nicht aus der Natur der Sache. Die urheberrechtliche Nutzungsberechtigung laufe ohne die markenrechtliche nicht leer. Der Berechtigte könne das von ihm legal vervielfältigte Programm unter einem anderen (eigenen) Namen vertreiben. Die gleichzeitige Nutzung der für das Programm vom Schöpfer verwandten Marke sei für derartige Vertriebshandlungen sicher vorteilhaft, zur Nutzung der urheberrechtlichen Berechtigung erforderlich sei jedoch nicht. Zum Urteil im Volltext, das telemedicus zur Verfügung gestellt hat: