Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Köln: Werbe-SMS an Dritte ohne gesonderte Einwilligung unzulässig / Belästigung von Familienmitgliedern eines Kundenveröffentlicht am 7. September 2011
OLG Köln, Beschluss vom 12.05.2011, Az. 6 W 99/11
§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWGDas OLG Köln hat entschieden, dass ein Unternehmen keine SMS zu Werbezwecken verschicken darf, wenn der Kunde, der sich grundsätzlich mit dem Empfang von Werbung einverstanden erklärt hat, zum Empfang der SMS-Werbung die Handynummer eines Dritten angibt. Vorliegend hatte ein Stromanbieter Werbe-SMS an die Tochter einer Kundin geschickt, da die Kundin selbst kein Mobiltelefon besaß. Dass die angegebene Nummer der Tochter der Kundin gehörte, war dem Unternehmen bekannt. Das Gericht war der Auffassung, dass zum Versand der Werbe-SMS auch die Einwilligung der Tochter hätte vorliegen müssen, so dass ohne diese Einwillligung eine unzumutbare Belästigung vorliege. Zum Volltext der Entscheidung: