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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 7. September 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Beschluss vom 12.05.2011, Az. 6 W 99/11
    § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Unternehmen keine SMS zu Werbezwecken verschicken darf, wenn der Kunde, der sich grundsätzlich mit dem Empfang von Werbung einverstanden erklärt hat, zum Empfang der SMS-Werbung die Handynummer eines Dritten angibt. Vorliegend hatte ein Stromanbieter Werbe-SMS an die Tochter einer Kundin geschickt, da die Kundin selbst kein Mobiltelefon besaß. Dass die angegebene Nummer der Tochter der Kundin gehörte, war dem Unternehmen bekannt. Das Gericht war der Auffassung, dass zum Versand der Werbe-SMS auch die Einwilligung der Tochter hätte vorliegen müssen, so dass ohne diese Einwillligung eine unzumutbare Belästigung vorliege. Zum Volltext der Entscheidung:

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