Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Celle: Vorher-Nachher-Werbung für Zahnsanierung bei medizinischer Notwendigkeit erlaubtveröffentlicht am 25. Februar 2015
OLG Celle, Urteil vom 30.05.2013, Az. 13 U 160/12
§ 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 11 Abs. 1 S. 3 HWG n.F., § 11 Abs. 1 Nr. 5 HWG n.F.Das OLG Celle hat entschieden, dass die Werbung mit Vorher-Nachher-Abbildungen grundsätzlich zulässig ist. Lediglich bei operativen plastisch-chirurgischen Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit (Schönheitsoperationen) oder bei der Darstellung missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Veränderungen des menschlichen Körpers sei eine solche Werbung weiterhin nicht erlaubt. Die vorliegend streitgegenständliche Werbung einer Zahnarztpraxis mit Vorher-Nachher-Bildern einer Zahnbehandlung sei jedoch nicht zu beanstanden, da für die umfassende Gebisssanierung eindeutig eine medizinische Indikation bestanden habe und nicht lediglich optische Aspekte eine Rolle spielten. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Celle: AGB-Klausel einer Fluggesellschaft über die Entrichtung der vollen Vergütung bei Buchung ist unzulässigveröffentlicht am 20. Februar 2015
OLG Celle, Urteil vom 18.12.2014, Az. 13 U 19/14
§ 307 Abs. 1 BGB, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 309 Nr. 2a BGB, § 320 BGB, § 641 Abs. 1 BGBDas OLG Celle hat entschieden, dass die AGB-Klausel einer Fluggesellschaft, welche die Fälligkeit des vollen Flugpreises bei Buchung vorsieht, unwirksam ist. Dem Kunden werde damit das volle Vergütungsrisiko aufgebürdet und seinen berechtigten Interessen nicht ausreichend Rechnung getragen. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Celle: Zum Schutz einer 14-jährigen vor dem Stalking eines 79-jährigenveröffentlicht am 8. Dezember 2014
OLG Celle, Beschluss vom 27.08.2014, Az. 10 UF 183/14
§ 1 GewSchGDas OLG Celle hat entschieden, dass einem 79-jährigen Rentner, der bereits mehrfach wegen Vergewaltigung verurteilt wurde, auferlegt werden kann, sich einem 14-jährigen Mädchen nicht mehr auf weniger als 50 m zu nähern und sich von bestimmten öffentlichen Plätzen (Supermarkt, U-Bahn-Haltestelle etc.) zu bestimmten Uhrzeiten fernzuhalten, in denen sich das Mädchen dort aufhält. Zur Pressemitteilung vom 03.12.2014: (mehr …)
- OLG Celle: Verzierung einer Hotelfassade mit 6 Sternen im Eingangsbereich ist eine Irreführungveröffentlicht am 13. August 2014
OLG Celle, Beschluss vom 15.07.2014, Az. 13 U 76/14
§ 3 Abs. 3 Anh. 2 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWGDas OLG Celle hat entschieden, dass ein Hotelbetreiber eine Verzierung aus sechs fünfzackigen in einer waagerechten Reihe angebrachten Sternen auf der Marmorverkleidung der Fassade rechts und links der Eingangstür seines Hotels zu entfernen und eine solche Verwendung zukünftig zu unterlassen hat, wenn nicht tatsächlich eine objektive Sterneklassifizierung durch eine neutrale Stelle vorliegt. Anderenfalls werde das Publikum durch diese Art der Dekoration in die Irre geführt. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Celle: Streitwert für Bootleg-Angebot liegt bei 5.000,00 EURveröffentlicht am 2. Juli 2014
OLG Celle, Beschluss vom 11.06.2014, Az. 13 W 40/14
§ 97 Abs. 1 UrhG, § 105 UrhG, § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO
Das OLG Celle hat entschieden, dass der Hauptsache-Streitwert für das Angebot einer Bootleg-LP (unautorisierter Konzertmitschnitt) bei eBay bei 5.000,00 EUR liegt. Der Wert sei geringer zu bewerten als in Fällen des Filesharings von Musikalben, da im letzteren Fall eine unüberschaubar große Zahl von Rechtsverletzungen drohe, was bei einer nicht beliebig vervielfältigbaren Bootleg-LP nicht der Fall sei. Zum Volltext der Entscheidung: - OLG Celle: Augenoptiker darf zu einer No-Name-Brille keine Marken- oder Sonnenbrille als Zweitbrille verschenkenveröffentlicht am 1. Juli 2014
OLG Celle, Urteil vom 13.03.2014, Az. 13 U 106/13 – rechtskräftig
§ 7 Abs. 1 S.1 Nr. 2 b HWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWGDas OLG Celle hat entschieden, dass die Werbung für den Kauf einer No-Name-Brille mit dem Hinweis, dass es eine Armani-Brille oder eine Sonnenbrille geschenkt gebe, wettbewerbswidrig ist. Die geschenkte Brille sei eine Zuwendung, die nicht als zulässiger Warenrabatt im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes eingestuft werden könne, da hierfür eine vollständige Gattungs- oder Qualitätsidentität Voraussetzung sei. Bei einer Armani-Brille sei demgegenüber die notwendige „Markenidentität“ nicht gegeben, bei der Sonnenbrille fehle die Identität des Verwendungszwecks. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen, blieb jedoch ungenutzt.
- OLG Celle: Das Angebot eines Optikers für eine kostenlose Zweitbrille ist unzulässigveröffentlicht am 3. April 2014
OLG Celle, Urteil vom 13.03.2014, Az. 13 U 106/13
§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2b HWG; § 3 Nr. 1 MPG; § 4 Nr. 11 UWGDas OLG Celle hat entschieden, dass die Werbung einer Optikerunternehmens mit „ZWEI FÜR EINS: Beim Kauf einer Brille gibt’s eine ARMANI-BRILLE in Sehstärke GESCHENKT“ gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Die kostenlose Zugabe einer Zweitbrille falle unter das Zuwendungsverbot des HWG, da sie den Kunden unsachlich beeinflusse. Eine Gesundheitsgefährdung sei dafür nicht erforderlich. Mit der Marke „Armani“ werde der Kunde hier übermäßig angelockt. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Celle: Zuwarten von 6 Wochen nach Abmahnung lässt ohne besondere Umstände die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Verfügung entfallenveröffentlicht am 2. April 2014
OLG Celle, Beschluss vom 20.01.2014, Az. 13 W 100/13
§ 12 Abs. 2 UWGDas OLG Celle hat entschieden, dass die Dringlichkeit für die Geltendmachung eines Verfügungsanspruchs nicht gegeben ist, wenn der Antrag auf Erlass der Verfügung erst mehrere Wochen nach Abmahnung und einer dort gesetzten kurzen Frist erfolgt. Vorliegend hatte die Antragstellerin unter dem 25. Oktober mit Fristsetzung zum 31. Oktober abgemahnt, einen Verfügungsantrag jedoch erst am 05. Dezember gestellt. Dies sei bei einer nicht komplexen Materie zu lang. Das Warten auf die Zusage eines Rechtsschutzversicherers rechtfertige das lange Zuwarten ebenfalls nicht, soweit keine wirtschaftliche Notlage vorliege. Zitat:
- OLG Celle: Kann eine umstrittene technische Wirkung nicht nachgewiesen werden, ist die Werbung ohne Hinweis auf bestehende Zweifel irreführendveröffentlicht am 21. März 2014
OLG Celle, Urteil vom 19.12.2013, Az. 13 U 119/13
§ 3 Abs. 1 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr 2 UWGDas OLG Celle hat entschieden, dass eine Werbung mit der technischen Wirkung eines Gerätes irreführend ist, wenn der Werbende sich auf eine fachlich umstrittene Behauptung stützt, ohne auf begründete Zweifel aufmerksam zu machen. Streitgegenständlich war eine Anlage zur Mauerentfeuchtung, die auf einer elektrophysikalischen Methode beruhen sollte. Im Streitfall sei der Werbende für das Zutreffen der Behauptung dann beweispflichtig. Vorliegend habe der Beweis der Wirksamkeit nicht erbracht werden können. Ebenso hat das OLG Frankfurt a.M. in einem ähnlichen Fall entschieden (hier). Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Celle: Der Streitwert in einem Verfügungsverfahren auf Grund der Novel-Food-Verordnung beträgt 10.000 Euroveröffentlicht am 23. Januar 2014
OLG Celle, Beschluss vom 23.04.2013, Az. 13 W 32/13
§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG; § 3 ZPODas OLG Celle hat entschieden, dass für ein einstweiliges Verfügungsverfahren auf Grund eines Verstoßes gegen die Novel-Food-Verordnung ein Streitwert von 10.000,00 EUR als angemessen anzusehen ist. Ein Ausnahmefall, in dem von einem geringeren Streitwert (hier zunächst festgesetzt: 2.000,00 EUR) auszugehen sei, liege nicht vor. Insbesondere handele es sich nicht um eine alltägliche, sich ständig wiederholende Routinesache, sondern um eine Angelegenheit, die sich auf Vorschriften zum Schutz der Gesundheit von Verbrauchern beziehe und schon aus diesem Grund ein erhebliches Interesse an der Untersagung zuwider laufender Handlungen rechtfertige. Zum Volltext der Entscheidung: