Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Oldenburg: Fundstelle eines in der Werbung verwendeten Testergebnisses darf auch eine Internetseite seinveröffentlicht am 13. August 2015
OLG Oldenburg, Urteil vom 31.07.2015, Az. 6 U 64/15
§ 3 UWGDas OLG Oldenburg hat entschieden, dass es zulässig ist, wenn in der Werbung für ein Produkt ein Testergebnis in Bezug genommen und hinsichtlich der Quelle auf ein Internetportal verwiesen wird. Es sei nicht notwendig, unbedingt eine Quelle in einem Printerzeugnis zu nennen. Entscheidend sei, dass dem Verbraucher leichter Zugriff auf den zu Grunde liegenden Test gewährt werde. Das Nachschauen im Internet – auch wenn kein eigener Anschluss vorhanden ist – bereite dem Verbraucher heutzutage nicht mehr Mühe, als sich ein Testergebnis in einer Zeitschrift besorgen zu müssen. Zur Pressemitteilung vom 10.08.2015:
- OLG Oldenburg: Aschenbecher fehlt? – Rückabwicklung des Pkw-Kaufvertrages!veröffentlicht am 24. März 2015
OLG Oldenburg, Urteil vom 10.03.2015, Az. 13 U 73/14
§ 433 BGB, § 440 BGBDas OLG Oldenburg hat entschieden, dass der fehlende Aschenbecher in einem Neufahrzeug zu einer Rückabwicklung des Kaufvertrages führen kann. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn es sich um ein Luxusmodell (hier: Lexus) handele und der Aschenbecher zwar bestellt, aber nicht eingebaut gewesen sei. Eine bloße Bagatelle sei nicht anzunehmen gewesen, da die Nutzung einer Aschenbecherdose im Getränkehalter der Mittelkonsole erheblich weniger „Rauchkomfort“ biete. Ein nachträglicher Umbau der Mittelkonsole war scheinbar nicht möglich. Zur Pressemitteilung des OLG:
- OLG Oldenburg: AGB-Klausel, die ausschließlich deutsches Recht als Vertragsgrundlage vorsieht, ist im Rechtsverkehr mit nicht in Deutschland ansässigen Verbrauchern unwirksamveröffentlicht am 3. November 2014
OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.09.2014, Az. 6 U 113/14
§ 307 Abs. 1 und 2 BGBDas OLG Oldenburg hat entschieden, dass eine Rechtswahlklausel in Online-Handels-AGB, die ausschließlich deutsches Recht als Vertragsgrundlage bestimmt, unwirksam im Rechtsverkehr mit nicht in Deutschland ansässigen Verbrauchern ist. Richteten sich Angebote eines Onlinehändlers auch an Verbraucher im Ausland, müsse deutlich darauf hingewiesen werden, dass dem Verbraucher nicht der durch zwingende Vorschriften oder Richterrecht gewährte Schutz seines Aufenthaltslandes entzogen werden solle, anderenfalls seien die AGB nicht klar und verständlich.
- LG Oldenburg: Krankenkasse darf nicht einseitig für ein Unternehmen aus der Gesundheitswirtschaft (hier: Optiker) werbenveröffentlicht am 22. September 2014
LG Oldenbu
rg, Urteil vom 13.08.2014, Az. 5 O 2156/13
§ 3 Abs. 1 UWGDas LG Oldenburg hat entschieden, dass eine Betriebskrankenkasse nicht mit dem Hinweis werben darf „Für alle, die bisher keinen Zuschuss zu ihrer Brille oder ihren Kontaktlinsen erhalten konnten, bietet die BKK … für Versorgungen seit dem 01.06.2012 eine neue Zusatzleistung an. Unabhängig von einer Sehkraftänderung erstattet die BKK … Ihnen alle 3 Jahre (gerechnet ab Kaufdatum) einen Zuschuss von 33,90 Euro zu den Kosten Ihrer Brille oder Kontaktlinsen … Unser Tipp – Brille24 … Bestellen Sie Ihre Brille bei unserem Kooperationspartner Brille24. Der Online-Optiker Brille24 bietet Qualitätsbrillen zum Spitzenpreis…„. (mehr …)
- OLG Oldenburg: Gewinnzusage von nicht existierender Firma kann eingeklagt werdenveröffentlicht am 14. Juli 2014
OLG Oldenburg, Urteil vom 27.06.2014, Az. 11 U 23/11
§ 661a BGBDas OLG Oldenburg hat entschieden, dass eine Gewinnzusage über einen auszuzahlenden Gewinn bei Erhalt eines Schreibens mit der Formulierung „Sie sind ein Gewinner Frau (Name des Ansprechpartners)“ vorliegt. Die Mitteilung sei geeignet, den Eindruck zu erwecken, dass bereits ein Preis gewonnen worden sei. Dabei könne der Preis auch eingeklagt werden, wenn die Gewinnzusage unter einer nicht existierenden Firma versandt wurde, sofern – durch Zeugen oder andere Hinweise – ermittelt wird, wer für die tatsächliche Versendung (mit)verantwortlich war. Zur Pressemitteilung von juris:
- OLG Oldenburg: Ordnungsgeld in Höhe von 10.000 EUR für Tageszeitung wegen der Vorhaltung von untersagten Videos in ihrem Onlinedienstveröffentlicht am 17. Januar 2014
OLG Oldenburg, Beschluss vom 10.12.2013, Az. 13 W 32/13
§ 890 ZPODas OLG Oldenburg hat entschieden, dass ein Ordnungsgeld von 10.000,00 EUR für eine Tageszeitung angemessen ist, welche in ihrem Onlinedienst entgegen einer Unterlassungsverfügung Videoaufzeichnungen eines Polizeieinsatzes gezeigt habe, ohne die Personen unkenntlich zu machen. Die Höhe sei auf Grund der Verletzung von Persönlichkeitsrechten von 5 Personen und der großen Anzahl von Nutzern, die diese Videos abrufen konnten, angemessen. Zur Pressemitteilung vom 10.01.2014:
- OLG Oldenburg: Unzulässige Werbung mit Preisvorteilenveröffentlicht am 8. Mai 2013
OLG Oldenburg, Urteil vom 06.06.2008, Az. 1 U 10/08
§ 3 UWG, § 5 UWGDas OLG Oldenburg hat bereits vor einiger Zeit entschieden, dass eine Pkw-Werbung mit einem „Preisvorteil bis zu 4.450,00 EUR“ unzulässig ist, wenn keine Bezugsgröße angegeben wird. Der Vorteil sei für den Verbraucher nicht nachvollziehbar, da nicht klar sei, woraus sich der Vorteil ergebe (Konkurrenzpreise, frühere eigene Preise o.a.). Auch eine nicht differenzierte Mischung verschiedener Preisvorteile sei irreführend. Zur Pressemitteilung:
- OLG Oldenburg: „Denken Sie daran … vor dem Urlaub LOTTO zu spielen“ ist verbotene Glücksspielwerbungveröffentlicht am 13. Dezember 2009
OLG Oldenburg, Urteil vom 18.09.2008, Az. 1 W 66/08
§§ 3; 4 Nr. 11, § 5 Abs. 1, Abs. 3 GlüStVDas OLG Oldenburg hat entschieden, dass der Anzeigentext „Denken Sie daran … vor dem Urlaub LOTTO zu spielen“ einen Verstoß gegen den Glücksspiel staatsvertrag darstellt. Der beanstandete Anzeigentext enthalte Werbung mit Aufforderungscharakter (vgl. § 5 Abs. 1 GlüStV). Die entsprechende Internetanzeige sei nach § 5 Abs. 3 GlüStV verboten. In beiden beanstandeten Fällen würden zudem gesetzliche Vorschriften verletzt, die dazu bestimmt seien, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die Wertung der Unlauterkeit des Verhaltens der Verfügungsbeklagten folge danach aus den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG. (mehr …)