Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OVG Koblenz: Ein Betrieb, der keine eigene Weinbereitung betreibt, darf sich nicht „Weinkellerei“ nennenveröffentlicht am 15. Juni 2015
OVG Koblenz, Urteil vom 21.04.2015, Az. 8 A 10050/15.OVG
§ 25 WeinG, § 31 Abs. 7 WeinG; § 39 Abs. 2 S. 1 LFGBDas OVG Koblenz hat entschieden, dass Voraussetzung für die Benennung eines Betriebes als „Weinkellerei“ ist, dass in diesem Betrieb Betriebsräume und Einrichtungen vorhanden seien, die der Weinbereitung dienen. Es genüge nicht, dass der Betrieb Weine kaufe und sie unmittelbar an einen Lohnabfüller liefern lasse, der sie abfülle, kartoniere und bis zum Versand einlagere. Darin liege eine Irreführung des Verkehrs über einen wertbestimmenden Umstand. Zum Volltext der Entscheidung:
- OVG Koblenz: Ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk darf als „Aperitivo Sprizz“ bezeichnet werdenveröffentlicht am 23. März 2015
OVG Koblenz, Urteil vom 11.02.2015, Az. 8 A 10959/14.OVG
§ 25 WeinGDas OVG Koblenz hat entschieden, dass die Bezeichnung „Aperitivo Sprizz“ für ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk zulässig ist. Verbraucher würden dadurch nicht in die Irre geführt, da der Ausdruck „Aperitivo“ bzw. „Aperitif“ keine besondere Qualitätsvorstellung wecke. Insoweit komme es nicht darauf an, ob es sich bei dem Getränk um aromatisierten Wein oder lediglich um ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk handele. Zum Volltext der Entscheidung:
- OVG Rheinland-Pfalz: Zur aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen glücksspielaufsichtliche Anordnungen / Spielhalleveröffentlicht am 24. Februar 2015
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.12.2014, Az. 6 B 10994/14.OVG
§ 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStVDas OVG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass der in § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV normierte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht für Rechtsbehelfe gilt, die gegen glücksspielaufsichtliche Anordnungen erhoben werden, die Spielhallen betreffen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OVG Koblenz: Zur Untersagung des Betriebs einer ohne die erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis betriebenen Spielhalleveröffentlicht am 6. Februar 2015
OVG Koblenz, Beschluss vom 23.12.2014, Az. 6 B 10994/14
§ 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStVDas OVG Koblenz hat entschieden, dass bei glücksspielaufsichtlichen Anordnungen die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen ausgeschlossen werden kann. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OVG Koblenz: Die Angabe „mit Eiswein dosiert“ darf für Sekt nicht verwendet werdenveröffentlicht am 28. November 2013
OVG Koblenz, Urteil vom 11.09.2013, Az. 8 A 10343/13.OVG
§ 37 Abs. 1 WeinVDas OVG Koblenz hat entschieden, dass die Angabe „mit Eiswein dosiert“ für einen Sekt nicht zulässig ist. Gemäß der Weinverordnung dürften bestimmten Begriffe wie z.B. „Eiswein“, „Spätlese“ oder „Trockenbeerenauslese“ ausschließlich im Zusammenhang mit Wein als Bezeichnung verwendet werden, weil es sich um Prädikate handele. Dies gelte auch, wenn die streitgegenständliche Angabe lediglich einen Zusatz zum Sekt bezeichnen solle, da auch diese Angabe Teil der Verkehrsbezeichnung sei. Zum Volltext der Entscheidung: