Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Zur Befangenheit eines Strafrichters, der öffentlich ein T-Shirt mit dem Aufdruck trägt „Wir geben Ihrer Zukunft ein Zuhause: JVA“veröffentlicht am 25. Februar 2016
BGH, Beschluss vom 12.01.2016, Az. 3 StR 482/15
§ 24 StPO, § 338 Nr. 3 StPODer BGH hat entschieden, dass der Vorsitzende Richter einer Strafkammer für befangen zu erklären ist, wenn er auf seinem privaten Facebook-Account ein Foto von sich in einem T-Shirt veröffentlicht, auf welchem „Wir geben Ihrer Zukunft ein Zuhause: JVA“ zu lesen ist und er im Kommentarbereich den Eintrag „Das ist mein ‚Wenn du raus kommst, bin ich in Rente‘-Blick“ veröffentlicht. Dieser Inhalt der öffentlich und somit auch für jeden Verfahrensbeteiligten zugänglichen Facebook-Seite dokumentiere eindeutig eine innere Haltung des Vorsitzenden, die bei verständiger Betrachtung besorgen lasse, dieser beurteile die von ihm zu bearbeitenden Strafverfahren nicht objektiv, sondern habe Spaß an der Verhängung hoher Strafen und mache sich über die Angeklagten lustig. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Düsseldorf: Zur Bezeichnung eines Produkts als „Testsieger“ bei mehreren gleichplatzierten Produktenveröffentlicht am 9. November 2015
OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.09.2015, Az. I-15 U 24/15
§ 8 Abs. 1 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG, § 5a Abs. 2 UWGDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Bewerbung eines Produkt als „Testsieger“ der Stiftung Warentest zulässig ist, auch wenn ein weiteres Produkt die gleiche Bewertung in dem Test erhalten hat. Der Verbraucher fasse die Bezeichnung „Sieger“ nicht als Alleinstellungsbehauptung auf, sondern als Hinweis auf das objektiv beste Testergebnis, welches nicht dadurch negiert werde, dass ein weiteres Produkt dieselbe Bewertung erreicht habe. Ein Hinweis auf ein gleichwertiges Konkurrenzprodukt müsse vom Werbenden nicht erteilt werden. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- BGH: Irreführender Preisvergleich bei wesentlichem Unterschied der Grundlagen für die Preisbemessungveröffentlicht am 27. Juli 2010
BGH, Urteil vom 19.11.2009, Az. I ZR 141/07
§§ 6 Abs. 2 Nr. 2, 5 Abs. 3 UWGDer BGH hat entschieden, dass bei Werbung mit einem Preisvergleich zwischen dem Werbenden und einem Konkurrenten eine Irreführung vorliegt, wenn die Grundlagen für die Preisbemessung unterschiedlich sind und der Werbende darauf nicht hinweist. Im streitigen Fall ging es um die Entgelte für Paket- und Päckchenbeförderung, die sich zum einen nach den Maßen, zum anderen nach den Abmessungen richteten. Durch die Werbung der Beklagten wurde fälschlich der Eindruck erweckt, dass ihre Entgelte in allen Abmessungen günstiger wären. Darin sah der BGH, ebenso wie vorher das LG Hamburg in der ersten Instanz, einen Wettbewerbsverstoß. Zum Volltext:
- OLG Düsseldorf: Werbung mit Anti-Müdigkeits-Wirkung von Edelsteinen verstößt gegen das Wettbewerbsrechtveröffentlicht am 27. Januar 2009
OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2007, Az. I-20 U 168/06
§§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWGDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine TV-Werbung, in der Chromdiopsid-Edelsteinen eine der Müdigkeit entgegensteuernde Wirkung beigemessen wird, gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstößt. Die Antragsgegnerin habe irreführend über die Zwecktauglichkeit und Verwendungsmöglichkeit der von ihr zum Kauf angebotenen russischen Chromdiopsid-Edelsteine geworben. Dass es sich bei der Anpreisung, der Edelstein-Schmuck könne Müdigkeit vertreiben, um eine objektiv falsche Angabe handelte, war zwischen den Parteien unstreitig. Die Richter am Oberlandesgericht erklärten, dass es wohl vorkomme, dass die angesprochenen Verkehrskreise eine objektiv unrichtige Angabe im richtigen Sinne verstünden und für diesen Fall eine Irreführung fehlen könne. Die mangelnde Ernstlichkeit der TV-Werbung war im vorliegenden Falle jedoch zu verneinen.
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