Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Ein presserechtliches Zeugnisverweigerungsrecht ist bei bereits bekannten Informationen nicht gegebenveröffentlicht am 14. Februar 2013
BGH, Beschluss vom 04.12.2012, Az. VI ZB 2/12
§ 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO
Der BGH hat entschieden, dass sich ein Journalist in einem Gerichtsverfahren nicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO (Pressevertreter) berufen kann, wenn er bereits in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung der Vorinstanz umfassend zur Person eines Informanten und mit diesem geführten Gesprächen ausgesagt hat. Damit sei das Vertrauensverhältnis zu dem Informanten bereits offengelegt und der Zweck der Vorschrift, nämlich das Vertrauensverhältnis zwischen Presse und Rundfunk und ihren Informanten zu schützen, sei nicht mehr zu erreichen. Zum Volltext der Entscheidung: - KG Berlin: Rechtsanwalt darf in kritischer Berichterstattung zu seinem beruflichen Wirken namentlich genannt werdenveröffentlicht am 10. Mai 2010
KG Berlin, Urteil vom 18.03.2010, Az. 10 U 139/09
§§ 823 Abs. 1; 1004 Abs. 1 S.2 BGB; Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG
Das KG Berlin hat darauf hingewiesen, dass ein Rechtsanwalt innerhalb einer kritischen Berichterstattung zu seiner beruflichen Tätigkeit mit Namen genannt werden darf. Das Kammergericht liegt damit auf einer Linie mit dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 18.02.2010, Az. 1 BvR 2477/08), welches sich bereits mit der Frage zu befassen hatte, ob die E-Mail-Korrespondenz eines Rechtsanwalts veröffentlicht werden dürfe. (mehr …) - Wider der Schleichwerbung in deutschen Blogsveröffentlicht am 13. Oktober 2009
Auch in Deutschland setzt nach den jüngsten Meldungen aus den USA (Link: FTC) eine Bewegung ein, Blog-Autoren, die fremde Produkte bewerben, dazu anzuhalten, dies auch öffentlich zu machen, um der – offensichtlich zunehmenden – Schleichwerbung Herr zu werden. Die Public-Relations-Branche plant laut Wirtschaftswoche, von 2010 an schwarze Schafe öffentlich anzuprangern. Derzeit arbeite Alexander Güttler, Präsident der Gesellschaft Public Relations Agenturen und zugleich Mitglied der Beschwerdekammer Online im Deutschen Rat für PR, an einer sogenannten Netiquette. Dieser Verhaltenskodex für PR-Agenturen, Blogger, soziale Netzwerke und Unternehmen solle Ende 2009 stehen, habe Güttler angekündigt. Viele Blogs seien nicht mehr so unschuldig, wie sie daherkämen. „Wer von der Industrie gepampert wird, soll das zugeben“, habe Güttler gesagt (JavaScript-Link: WiWo).
- FTC: Wer beim Bloggen oder Twittern fürs Werben bezahlt wird, muss das offenlegenveröffentlicht am 6. Oktober 2009
Die US-amerikanische Kartellbehörde (Federal Trade Commission = FTC) lässt Bloggern und Twitterern frischen Wind um die Nase wehen – jedenfalls denjenigen, die sich dafür bezahlen lassen, Schleichwerbung für wen oder was auch immer zu machen. In Zukunft, nämlich ab dem 01.12.2009, müssen solche „Deals“ offen gelegt werden. Wird ein Blogger von einem Werbetreibenden in irgendeiner Form materiell dafür entschädigt, dass er dessen Produkte positiv darstellt, muss er dies in Zukunft angeben. In welcher Form diese Angabe zu erfolgen hat, hat die FTC bis dato allerdings nicht mitgeteilt. Strafen drohen allerdings in Höhen bis zu 11.000 US-Dollar. Zu beachten ist, dass diese neue Richtlinie auch über den reinen Bereich der Blogs hinausgeht und sich auch auf Kundenbewertungen erstrecken kann – so müsste auch offengelegt werden, wenn ein Autor sein eigenes Buch bei Amazon bewertet oder eine Kellnerin einen übertrieben positiven Review ihres Restaurants abgibt (JavaScript-Link: Nachricht bei adage.com). Entsprechende Regelungen für den europäischen oder deutschen Rechtsraum sind allerdings bisher noch nicht bekannt.
- LG Düsseldorf: Nachweis der Datenbankausbeutung nur durch Offenlegung der Datenbank?veröffentlicht am 24. Juli 2008
LG Düsseldorf, Urteil vom 06.12.2007, Az. 12 O 66/06
§§ 3, 8, 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG, § 1004 BGB analogDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass der pauschale Vorwurf, der Gegner habe eine Adressdatenbank absprachwidrig für eigene Kundenwerbung missbraucht, für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht ausreicht. Vielmehr müsse die Adressliste der Datenbank aufgedeckt und der Rechtsverstoß durchBenennung des Namens und der Adressen der in der Adressliste aufgeführten Adressaten konkretisiert werden. Die Entscheidung ist in sich schlüssig. Da die Glaubhaftmachung einer Verletzung von Datenbankmaterial aber praktisch nur gelingt, wenn das Firmenkapital des Anspruchsstellers (Adressdatenbank) offen gelegt wird, ist der tatsächliche Nutzen eines gerichtlichen Verfahrens fraglich. Insbesondere will kaufmännisch geprüft sein, ob der möglicherweise einhergehende Know-How-Verlust in einer angemessenen Zweck-Mittel-Relation zum Schutz von zwei oder drei E-Mail-Adressen steht. Eine Absage erteilte das LG Düsseldorf zu Recht pauschalen, nicht vollstreckbaren Untersagungswünschen.