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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 24. Oktober 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 25.08.2011, Az. 11 W 29/11
    § 101 b UrhG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass § 101 b UrhG, der zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen bei Urheberrechtsverletzungen die Vorlage/Herausgabe von Finanzunterlagen des Verletzers vorsieht, eng auszulegen ist. Die Vorlage dieser Unterlagen könne bei Offensichtlichkeit des Schadensersatzanspruchs zwar auch im Eilverfahren geltend gemacht werden, jedoch sind an die Offensichtlichkeit dann hohe Anforderungen zu stellen. Ein Schadensersatzanspruch sei somit erst dann als offensichtlich anzusehen, wenn eine Fehleinschätzung nahezu ausscheide, damit der Antragsgegner nicht unzumutbar belastet werde. Dafür sei ein erstinstanzlicher Titel allein nicht ohne weiteres ausreichend. Lediglich wenn auch ein Rechtsmittel gegen diesen Titel offensichtlich erfolglos erscheine, könne von Offensichtlichkeit ausgegangen werden. Ansonsten sei der Antragsteller auf eine Geltendmachung des Vorlageanspruchs im Hauptverfahren zu verweisen. Zum Volltext der Entscheidung:

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