Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- LG Wuppertal: Apotheken dürfen nicht für das Stechen von Ohrlöchern werbenveröffentlicht am 3. März 2015
LG Wuppertal, Urteil vom 01.01.2015, Az. 12 O 29/15
§ 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 2 Abs. 4 ApBetrO, § 1a Abs. 10 u. 11 ApBetrODas LG Wuppertal hat entschieden, dass ein Apotheker keine Werbung für das Stechen von Ohrlöchern inklusive Ohrsteckern betreiben darf. Eine solche Leistung sei nicht apothekenüblich, da sie nicht gesundheitsdienlich sei. Im Gegenteil werde beim Stechen von Ohrlöchern die köperliche Unversehrtheit beeinträchtigt. Zum Volltext der Entscheidung: