Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Dresden: Arbeitgeber darf E-Mail Account seines Arbeitnehmers nach Kündigung nicht ungefragt löschenveröffentlicht am 17. April 2013
OLG Dresden, Beschluss vom 05.09.2012, Az. 4 W 961/12
§ 280 BGB, § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 303a StGBDas OLG Dresden hat entschieden, dass ein Arbeitgeber den E-Mail-Account seines Arbeitnehmers nach Kündigung des Arbeitsvertrages nicht ungefragt löschen darf, so lange nicht feststeht, dass der Nutzer für die auf dem Account abgelegten Daten keine Verwendung mehr hat. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Dresden: Die per AGB-Klausel erfolgende Vorausabtretung von gesetzlichen urheberrechtlichen Ansprüchen auf Ausschüttung, die gegenüber einer Verwertungsgesellschaft bestehen, ist unwirksamveröffentlicht am 15. März 2013
OLG Dresden, Urteil vom 12.03.2013, Az. 11 U 1493/12
§ 20b Abs.2 UrhG, § 27 Abs.2 UrhG, § 54 Abs.1 UrhG, § 94 Abs.4 UrhG, § 134 BGB, § 307 Abs.1 BGBDas OLG Dresden hat entschieden, dass die von Sendeanstalten (hier: MDR) klauselmäßig vorgesehene Vorausabtretung von gesetzlichen urheberrechtlichen Vergütungsansprüchen (hier: § 20b Abs. 2 UrhG, § 27 Abs. 2 UrhG, § 54 Abs.1 UrhG), die durch eine Verwertungsgesellschaft (hier: die Verwertungsgesellschaft Film und Fernsehen – VFF) vereinnahmt werden, unwirksam ist. Die §§ 20 b Abs. 2 Satz 3, 63 a Satz 2 UrhG ließen eine Vorausabtretung der Vergütungsansprüche aus §§ 20 b Abs. 2, 54 Abs. 1 UrhG nicht zu, es sei denn, sie erfolge an eine Verwertungsgesellschaft. Diese gesetzlichen Vorausabtretungsverbote erfassten zwar nicht unmittelbar eine Vorausabtretung der Ausschüttungsansprüche gegenüber der Verwertungsgesellschaft. In einer solchen Vorausabtretung liege aber eine Umgehung dieser gesetzlichen Verbote, zumal eine Abtretung des Ausschüttungsanspruchs von einer Zustimmung der Verwertungsgesellschaft abhänge. Eine solche Umgehung stellt auch die Vereinbarung dar, den Erlös an den Auftraggeber weiterzuleiten. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Dresden: Das Vorenthalten wesentlicher Informationen ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 21. Februar 2013
OLG Dresden, Urteil vom 24.07.2012, Az. 14 U 319/12
§ 5a Abs. 2 UWGDas OLG Dresden hat entschieden, dass das Vorenthalten wesentlicher Informationen (hier: eingeschränkte Verwendbarkeit eines mit Starkstrom betriebenen Durchlauferhitzers) in einem Onlineshop gegenüber Verbrauchern wettbewerbswidrig ist. Wenn es sich um einen Hinweis handele, welchen der Verbraucher für eine informierte Kaufentscheidung benötige, könne Unterlassung verlangt werden. § 5 a Abs. 2 UWG stelle neben der Irreführung einen eigenständigen Unlauterkeitstatbestand dar. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Dresden: Erlaubte Verdachtsberichterstattung oder unzulässiger Vorwurf einer Straftat? / Bei falscher Tatsachenbehauptung trägt Äußernder ggf. die Kosten des Strafverteidigers des Betroffenenveröffentlicht am 16. August 2012
OLG Dresden, Urteil vom 03.05.2012, Az. 4 U 1883/11
§ 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GGDas OLG Dresden hat entschieden, dass derjenige, der sich auf Grund unwahrer Tatsachenbehauptungen einem Ermittlungsverfahren ausgesetzt sieht, vom Behauptenden auch die Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts in diesem Ermittlungsverfahren verlangen kann. Der Senat ließ sich auch zu der Frage aus, wie das Schmerzensgeld zu berechnen sei. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Dresden: Doch Auskunftsrecht über Klarnamen eines anonymen Blogschreibers bei Persönlichkeitsrechtsverletzungveröffentlicht am 6. Juli 2012
OLG Dresden, Beschluss vom 08.02.2012, Az. 4 U 1850/11
§ 242 BGBDas OLG Dresden hat entschieden, dass derjenige, der durch einen Blogeintrag in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt wird, gegen den Betreiber des Blogs einen Auskunftsanspruch auf Benennung des Urhebers des fraglichen Blog-Postings besitzt. Der Senat setzt sich damit ausdrücklich von der Entscheidung des OLG Hamm (OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2011, Az. I-3 U 196/10, hier) ab.
- OLG Dresden: Widerrufsbelehrung ist wegen der Formulierung „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem ich diese Widerrufsbelehrung erhalten habe.“ NICHT unwirksamveröffentlicht am 27. Februar 2011
OLG Dresden, Urteil vom 25.01.2011, Az. 5 U 1058/10
§§ 312 Abs. 2 S. 3, 355 BGBDas OLG Dresden hat entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung nicht deshalb unwirksam ist, weil unter der Überschrift „Fristlauf“ der Hinweis enthalten ist: „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem ich diese Widerrufsbelehrung erhalten habe.“ (Hervorhebungen durch unsere Kanzlei). Zitat: „In der Rechtsprechung wird zwar zum Teil unter Bezugnahme auf §§ 355 Abs. 2 S. 1, 187 Abs. 1 BGB 2006 dahin argumentiert, dieser Hinweis sei inhaltlich fehlerhaft, weil zwar der erste Tag bei der Berechnung des Fristlaufes nicht mitgerechnet werde, als Fristbeginn aber dennoch der erste Tag anzusehen sei (vgl. LG Duisburg, Urteil vom 09.12.2010, Az. 5 S 51/10, BeckRS 2010, 30167). Diese Auffassung teilt allerdings der Senat nicht, denn der Hinweis in der vorliegenden Fassung ist geeignet, den Verbraucher zutreffend über die Dauer seines Widerrufsrechtes zu belehren. (mehr …)
- OLG Dresden: Fehlerhafte Widerrufsbelehrung führt nicht notwendigerweise zu einer Verlängerung der Widerrufsfrist / Zur Pflicht gegenseitiger Erstattungveröffentlicht am 27. Februar 2011
OLG Dresden, Urteil vom 25.01.2011, Az. 5 U 1058/10
§§ 312 Abs. 2 S. 3, 355 BGBDas OLG Dresden hat entschieden, dass eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung nicht notwendigerweise zu einer Verlängerung der Widerrufsfrist führt. Der Kläger hatte sich zu Kapitalanlagezwecken an einer Publikums-Gesellschaft beteiligt, widerrief seine Gesellschaftsbeteiligung und suchte nun im Wege der Feststellungsklage gerichtliche Klärung. Die eigentlich abgelaufene Widerrufsfrist von 2 Wochen hielt der (Feststellungs-) Kläger für unbeachtlich. Im vorliegenden Falle habe die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen, weil die dem Kläger von Seiten der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe. So enthalte die Widerrufsbelehrung den Hinweis auf die Verpflichtung des Klägers, empfangene Leistungen und gezogene Nutzungen herauszugeben, nicht aber den Hinweis auf sein korrespondierendes Recht, die der Beklagten gewährten Leistungen seinerseits von dieser wieder herauszuverlangen. Der Senat bejahte ein grundsätzliches Widerrufsrecht, hielt jedoch die Ausübung des Widerrufs für nicht mehr fristgerecht. Zitat: (mehr …)
- OLG Dresden: Wenn der Abmahner anruft, ist das noch nicht unzulässig!veröffentlicht am 5. Juni 2010
OLG Dresden, Beschluss vom 10.09.1997, Az. 14 W 854/97
§ 12 Abs. 1 UWG n.F.Das OLG Dresden hat darauf hingewiesen, dass es dem Unterlassungsgläubiger auch unter Berücksichtigung der Dringlichkeit seines Unterlassungsanliegens zumutbar ist, den Verletzer – gegebenenfalls mit Hilfe der Eilformen der Abmahnung wie Telefax, Telefon usw. – abzumahnen. Die telefonische Abmahnung wird damit für zulässig erachtet, ebenso wie vom OLG München. Die Entscheidung des OLG Dresden findet sich in der WRP 1997, S. 1201, 1201. Auf sie verwiesen wird vom Richter am Oberlandesgericht Dresden, Dr. Martin Marx, in seiner Entscheidungsübersicht „Wettbewerbsrechtliche Verfahrenspraxis des Oberlandesgerichts Dresden“ (WRP 2004, S. 970).
- OLG Dresden: Name und Bildnis von Johann-Sebastian Bach ist markenrechtlich freihaltungsbedürftigveröffentlicht am 19. Mai 2010
OLG Dresden, Urteil vom 04.04.2000, Az. 14 U 3504/99
§§ 14 Abs. 5, 6; 19 Abs. 1 und 2 MarkenG; § 242 BGB
Aus der Rubrik „Oldies but goldies“ stammt diese Entscheidung des OLG Dresden. Der dortige 14. Zivilsenat entschied, dass der Benutzung des Namens und des Bildes von Johann-Sebastian Bach ein gravierendes Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit entgegensteht. (mehr …) - OLG Dresden: Nackte Kunst – Politikerin darf als Aktgemälde dargestellt werden, wenn sich darin eine Meinungsäußerung niederschlägtveröffentlicht am 25. April 2010
OLG Dresden, Urteil vom 16.04.2010, Az. 4 U 127/10
§§ 823; 1004 BGBDas OLG Dresden hat laut einer eigenen Pressemitteilung entschieden, dass das Gemälde „Frau Orosz wirbt für das Welterbe“, auf dem die Oberbürgermeisterin von Dresden nackt – lediglich mit rosafarbenen Strapsen und Strapshaltern sowie einer Bürgermeisterkette „bekleidet“ – zu sehen ist, vom Recht der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Die Künstlerin greife malerisch ein Motiv auf, wie es literarisch etwa in Andersens Märchen „Des Kaisers neue Kleider“ auftauche und bringe zum Ausdruck, dass die Klägerin „nichts in der Hand habe“. Dieser Aussagekern bewege sich im Schutzbereich des Rechts auf freie Meinungsäußerung. Auch die malerische Darstellung des Kopfes der Klägerin mit einem nachempfundenen nackten Körper, Requisiten wie Strapse und Schärpe sowie die leuchtend aufdringliche Farbgestaltung müsse die Klägerin hinnehmen. Zwar konnte der Senat nachvollziehen, dass die Oberbürgermeisterin sich in ihrem Schamgefühl und ihrer Autorität beeinträchtigt sehe. Das Bildnis stelle aber ersichtlich weder einen Vorgang aus dem Sexualbereich dar noch werde die Klägerin in reißerischer Manier oder als Objekt männlicher Begierde zur Schau gestellt. Sie werde auch nicht in ihrem Privatleben, sondern – symbolisiert durch die Amtskette – bei der Ausübung ihrer politischen Tätigkeit abgebildet, in der sie weitgehenden Einschränkungen ihrer Privatsphäre unterworfen sei.