Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Stuttgart: Weiße Ware muss mit der genauen Typenbezeichnung beworben werdenveröffentlicht am 14. Februar 2013
OLG Stuttgart, Urteil vom 17.01.2013, Az. 2 U 97/12 – nicht rechtskräftig
§ 3 Abs. 1 UWG, § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG
Das OLG Stuttgart hat in der Berufung ein Urteil des LG Stuttgart (hier) bestätigt, nach welchem die Bewerbung von Haushalts-Elektrogeräten („weiße Ware“) ohne konkrete Typenbezeichnung wettbewerbswidrig ist. Die Werbung sei irreführend, auch wenn alle sonstigen Angaben, z.B. zur Energiekennzeichnung, getätigt worden seien. Die konkrete Typenbezeichnung sei jedoch nach den Ausführungen des Gerichts ein „Produktbestimmungs- u. Identifizierungsmittel“, welches es dem Verbraucher erst ermögliche, aussagekräftige Produkt- und Preisvergleiche anzustellen oder Testergebnisse nachzuforschen. - OLG Stuttgart: Werbung eines Optikers mit „kostenloser Zweitbrille“ ist unzulässigveröffentlicht am 12. Februar 2013
OLG Stuttgart, Urteil vom 17.01.2013, Az. 2 U 92/12 – nicht rechtskräftig
§ 7 Abs. 1 S. 1 HWGDas OLG Stuttgart hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale (hier) entschieden, dass die Werbung eines Optikers mit der Abgabe einer „kostenlosen“ Zweitbrille bei Kauf einer Brille als unzulässig zu bewerten ist. Darin liege ein Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz, da es sich um eine verbotene Zuwendung handele, die den Verbraucher unsachlich beeinflussen könne. Auch dass die beanstandete Werbung ein „Paket“ aus Erst- und Zweitbrille anbot, ändere an dieser Bewertung nichts. Ein zulässiger Mengenrabatt liege darin nicht. Die Revision zum BGH für diese Frage wurde zugelassen. Des Weiteren sah das OLG auch die Werbung für eine kostenlose „Bonuskarte“, die Rabatte bei zukünftigen Einkäufen gewähren sollte, für Stammkunden als unzulässig an (vgl. zu Rabatten und Bonuspunkten in Apotheken auch BGH, OVG Niedersachsen, OLG Thüringen).
- OLG Stuttgart: Zur Wettbewerbswidrigkeit der Bezeichnung „Hör- und Tinnitus-Zentrum“, wenn Einrichtung keine besondere Größe oder personelle Besetzung aufweistveröffentlicht am 14. Januar 2013
OLG Stuttgart, Urteil vom 29.11.2012, Az. 2 U 64/12 – nicht rechtskräftig
§ 3 UWG, § 5 Abs. 1 S.1 UWG, § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWGDas OLG Stuttgart hat entschieden, dass die Bezeichnung „Zentrum“ auf eine Einrichtung von besonderer Bedeutung, insbesondere hinsichtlich Größe und personeller Besetzung, hinweist und ein Nichterfüllen dieser Anforderungen den Tatbestand der Irreführung, und damit eines Wettbewerbsverstoßes erfüllt. Insbesondere hat der Senat entschieden, dass durch geographische und kennzeichenrechtliche Zusätze der Begriff des Zentrums nicht relativiert werde. Im vorliegenden Fall wurde der auric Hör- und Tinnitus-Zentrum Heilbronn GmbH & Co. KG die Bezeichnung „Hör- und Tinnitus-Zentrum Heilbronn“ untersagt. Der Zusatz „Heilbronn“ werde vom Verkehr als Hinweis auf den geographischen Bereich verstanden, in dem das „Hör- und Tinnitus-Zentrum“ seine beanspruchte Bedeutung habe. Die Hinzunahme der Unternehmensbezeichnung „auric“ habe nicht zur Folge, dass der Verkehr die Bezeichnung mit dem begrifflichen Bestandteil „Zentrum“ insgesamt lediglich als Hinweis auf ein Geschäftslokal reduziere, in dem Produkte der betreffenden Firma angeboten würden. Vgl. auch die Grundsatzentscheidung des BGH zur Bezeichnung „Zentrum“ (hier).
- OLG Stuttgart: Früchtequark ist nicht „so wichtig wie das tägliche Glas Milch“?veröffentlicht am 5. Februar 2011
OLG Stuttgart, Urteil vom 27.01.2011, Az. 2 U 61/10
§§ 3; 5 UWGDas OLG Stuttgart hat entschieden, dass die Aussage „So wichtig wie das tägliche Glas Milch“ irreführend sei. Die Wettbewerbszentrale hatte zuvor moniert, dass der Slogan nach ihrer Auffassung wesentliche Punkte verschleiere: Das Produkt weise wohl den gleichen Calciumgehalt wie Milch auf, enthalte aber gleichzeitig die mehrfache Menge an Zucker. Mit der Werbung, so kritisierten die Wettbewerbshüter, würde den Eltern vorgegaukelt, man könne das „tägliche Glas Milch“ auch durch den zuckerhaltigen Früchtequark substituieren. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
- OLG Stuttgart: Beweislastumkehr – Wer ein faktisch geschlossenes Vertriebssystem unterhält, muss beweisen, dass sich die Markenrechte an seinen Waren NICHT erschöpft habenveröffentlicht am 25. Mai 2010
OLG Stuttgart, Urteil vom 04.03.2010, Az. 2 U 86/09
§§ 4; 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2, Abs. 5 MarkenGDas OLG Stuttgart hat entschieden, dass – wenn die Erschöpfung von Markenrechten gegenüber dem Betreiber eines geschlossenen Vertriebssystems behauptet wird – der Betreiber dieses Betriebssystems das Gegenteil zu beweisen hat. Dabei wies der Senat darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des BGH ein geschlossenes Vertriebssystem bereits dann vorliege, wenn der Generalimporteur nach den getroffenen Vereinbarungen verpflichtet sei, die Ware nicht an Zwischenhändler zum Weitervertrieb außerhalb seines jeweiligen Vertragsgebiets abzugeben. (mehr …)
- OLG Stuttgart: Rechtsanwalt darf zur Terminswahrnehmung Kurzstreckenflug buchen – allerdings nur bis zur Höhe der Kosten einer Bahn-Reise 1. Klasseveröffentlicht am 17. Mai 2010
OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.03.2010, Az. 8 W 121/10
§§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 568 ff. ZPO, § 11 Abs. 1 RpflGDas OLG Stuttgart hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt zur Wahrnehmung eines auswärtigen Termins eine Flugreise buchen darf. Hinsichtlich der Höhe der Kosten erklärte der Senat allerdings, dass diese die einer Bahnfahrtkarte 1. Klasse nicht übersteigen dürften. So wurden dem Rechtsanwalt lediglich die Kosten eines Flugs per „Economy Class“ erstattet, nicht per „Business Class“. Zu Recht habe sich die Rechtspflegerin auf den Standpunkt gestellt, dass bei den notwendigen Reisekosten des Rechtsanwalts gem. § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO der Grundsatz der Kostengeringhaltung zu beachten sei und bei einem innerdeutschen Kurzstreckenflug die Kosten der „Business Class“ nicht erstattungsfähig seien, sondern lediglich die der „Economy Class“ (N. Schneider in Schneider/Wolf, AnwaltKommentar, RVG, 5. Aufl. 2010, Nr. 7003-7006 RVG-VV Rdnr. 27; Madert/Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl. 2008, Nr. 7003-7004 RVG-VV Rdnr. 31; OLG Frankfurt MDR 2008, 1005; OLG Düsseldorf NJW-RR 2009, 1422; OLG Saarbrücken NJW-RR 2009, 1423; je m.w.N.). (mehr …)
- OLG Stuttgart: Die AGB-Klausel „Ware kann durch Treppenhaus und Wohnungstüren transportiert werden“ ist unwirksamveröffentlicht am 12. Mai 2010
OLG Stuttgart, Urteil vom [unbekannt], Az. 2 U 7/10
§ 307 BGBDas OLG Stuttgart hat entschieden, dass ein Möbelunternehmen gegenüber Verbrauchern keine allgemeinen Geschäftsbedingungen (in Form eines Stempelaufdrucks) verwenden darf, wonach der Kunde bestätigt, dass die bestellte Ware durch Treppenhaus und Wohnungstüren transportiert werden kann. „Für den Transport ohne Schäden am Möbel ist bei Anlieferung das Möbelhaus verantwortlich. Verpackungsmaße und Zerlegbarkeit sind dem Verbraucher unbekannt. Es muss deshalb bei der Verantwortlichkeit des Möbelhauses verbleiben“ forderte die klagende Verbraucherzentrale Baden Württemberg. Auf die Pressemitteilung hingewiesen hat der Kollege Geburtig.
- OLG Stuttgart: Rechtsanwältin, die 5 Jahre als Syndikus eines Mietverwaltungsunternehmens gearbeitet hat, darf sich nicht ohne weiteres als „Spezialist für Mietrecht“ bezeichnenveröffentlicht am 4. März 2010
OLG Stuttgart, Urteil vom 24.1.2008, Az. 2 U 91/07
§ 7 Abs. 1 S.2, Abs. 2 BORA; §§ 3; 4 Nr. 11; 5 UWGDas OLG Stuttgart hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt mit der in einer Zeitung geschaltenen Werbung „Spezialist für Mietrecht“ einen Wettbewerbsverstoß begeht, wenn der Rechtsanwalt nicht nachweisen kann, dass er im Mietrecht über den Durchschnitt weit übersteigende Kenntnisse verfügt und dort in erheblichem Umfang tätig gewesen ist. Interessant war im vorliegenden Fall, dass die vierzig Jahre alte Kollegin seit 10 Jahren als Anwältin zugelassen und seit 8 Jahren bevorzugt auf dem Gebiet des Mietrechts (Wohnraum- und Gewerberaummietrecht) tätig war. Vom 01.01.1999 bis zum 29.02.2004 war sie als Leiterin der zentralen Rechtsabteilung eines Immobilienunternehmens, das u. a. als Mietverwaltungsunternehmen mehrere tausend Mietverhältnisse betreut hat, darunter etwa zur Hälfte Fremdverwaltungen, nahezu ausschließlich im Bereich des Mietrechts (zu ca. 70 % Wohnraummiete und zu ca. 30 % Gewerberaummiete) tätig. (mehr …)
- OLG Stuttgart: Heimlich aufgenommenes Telefonat kann nicht als Beweis im Zivilprozess dienenveröffentlicht am 3. Dezember 2009
OLG Stuttgart, Urteil vom 18.11.2009, Az. 3 U 128/09
Art. 1 Abs. 1; Art. 2 Abs. 1 GG; §§ 447, 448 ZPODas OLG Stuttgart hat entschieden, dass die Verwertung eines heimlichen Mitschnittes eines Telefonats im Zivilprozess ohne Zustimmung des Betroffenen grundsätzlich unzulässig ist, da die Aufzeichnung dann unter Verletzung des Persönlichkeitsrechtes eines anderen zustande gekommen ist (vgl. BGH NJW 1982, 277; NJW 1988, 1016). Zwar biete das Persönlichkeitsrecht dann, wenn es nicht um die Intimsphäre des Betroffenen und damit um den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung geht, keinen absoluten Schutz gegen Eingriffe. Außerhalb dieser unantastbaren Sphäre sei daher über die Frage, ob eine Verwertung der Aufnahme zulässig sei, aufgrund einer Abwägung der widerstreitenden Interessen beider Seiten zu entscheiden. Da das Grundgesetz dem Persönlichkeitsrecht einen hohen Stellenwert zuweise, könne dem Interesse, eine ohne Einwilligung erstellte Tonaufzeichnung in einem Rechtsstreit als Beweismittel zu benutzen, jedoch nur in besonderen Ausnahmefällen Vorrang vor dem Schutz des gesprochenen Wortes zukommen. (mehr …)
- OLG Stuttgart: Werbung „ohne 19% Mehrwertsteuer“ ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 27. Juni 2008
OLG Stuttgart, Urteil vom 17.04.2008, 2 U 82/07
§§ 3, 4 Nr. 1, 5 Abs. 4 UWG, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPODas OLG Stuttgart hat entschieden, dass die in einer Zeitung u.a. für Elektrogroßgeräte erschienene Werbung “ohne 19 % Mehrwertsteuer”, die nur für einen einzigen und mit dem Erscheinen der Werbung gleichen Tag galt, wettbewerbswidrig ist. Ausschlaggebend war in diesem Fall nicht die Werbung mit einer Mehrwertsteuererstattung (die dem Werbenden rechtlich nicht möglich ist), sondern der für Großinvestitionen in Elektrogroßgeräte viel zu kurze Entscheidungszeitraum, der für einen Vergleich von Preisen und technischen Details erforderlich sei. Ein Zeitraum von wenigen Abendstunden, wie er Berufstätigen nur zur Verfügung stand, reiche bei Elektrogroßgeräten regelmäßig nicht aus. Inwieweit das Urteil auch für Onlineangebote gilt, die der im Internet generell erhöhten Preistransparenz (auf Grund besserer Möglichkeiten zur Recherche) unterliegen, ist fraglich. Zumindest bei “Großinvestitionen” wird man dem Verbraucher auch im Onlinehandel ein “Sackenlassen” seiner Kaufintention zubilligen müssen, so dass im Ergebnis gleiche Maßstäbe anzusetzen sein dürften.
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