IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 26. Oktober 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Urteil vom 20.12.2006, Az. 5 U 105/06
    §§ 3, 4 MPG,
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 312 c Abs. 1, 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB, Art. 240 EGBGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass auch für Kontaktlinsen ein Widerrufs- oder im Mindestmaß ein Rückgaberecht gilt. Die Antragsgegnerin hatte erklärt, bei den von ihr vertriebenen Kontaktlinsen und Kontaktlinsenpflegemitteln handele es sich um Medizinprodukte nach § 3 Abs. 1 Medizinproduktegesetz (MPG). Nach § 4 MPG sei es verboten, Medizinprodukte in den Verkehr zu bringen, wenn der begründete Verdacht bestehe, dass die Sicherheit und die Gesundheit der Patienten, der Anwender oder Dritter bei sachgemäßer Anwendung, Instandhaltung und ihrer Zweckbestimmung entsprechenden Verwendung über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehend gefährdet werde. Sie gehe daher davon aus, dass die Kontaktlinsen und Kontaktlinsenpflegemittel nicht mehr in den Verkehr gebracht werden dürften, wenn die Originalverpackung geöffnet oder sogar beseitigt worden sei. Kontaktlinsen dürften als Medizinprodukte nur in ordnungsgemäßer oder unbeschädigter Umverpackung mit dem entsprechenden Beipackzettel verkauft werden. Die vertriebene Ware würde somit der Ausnahmevorschrift des § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB unterfallen, da sie aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sei. Das Oberlandesgericht hat dem widersprochen. Bei Öffnen der Umverpackungen, und bereits für diesen Fall war das Widerrufsrecht ausgeschlossen worden, würden die sich in Blistern befindlichen Kontaktlinsen bzw. in Flaschen befindlichen Kontaktlinsenpflegemittel unter hygienischen Gesichtspunkten nicht beeinträchtigt. Dieses könnte erst dann der Fall sein, wenn auch die Blister geöffnet und zB. die Kontaktlinsen ausprobiert oder die Kontaktlinsenpflege-Behältnisse geöffnet würden. Offen bleibt, wie das OLG Hamburg entschieden hätte, wenn das Widerrufsrecht nur für den Fall der Blisterverpackungen ausgeschlossen worden wäre.

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  • veröffentlicht am 24. Oktober 2008

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2007, Az. I-18 U 163/06
    §
    425 Abs. 1 HGB, §§ 305c Abs. 2, 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB

    Das OLG Düsseldorf hat deutlich gemacht, dass Paketzusteller – wie häufig üblich – Pakete nicht bei Nachbarn des Adressaten zustellen dürfen, soweit der Adressat hierzu nicht ausdrücklich seine Einwilligung erteilt oder diese Verfahrensweise selbst erbeten hat.
    Der Klausel fehle es an Klarheit und Verständlichkeit, da nicht hinreichend deutlich sei, wer genau „Nachbarn“ in diesem Sinne sei. Eine eigene Definition enthalte das Klauselwerk nicht. Zudem benachteiligt die Klausel, gleich wie eng oder weit man sie verstehe, den Absender inhaltlich unangemessen. Auch der Nachbar im engsten Sinne, der Bewohner des angrenzenden Einfamilienhaus- grundstücks oder der neben der eigenen gelegenen Miet- bzw. Eigentumswohnung, sei ein Dritter, den der frachtbriefmäßige Empfänger sich nicht aussuchen konnte und mit dem ihn keineswegs zwingend eine persönliche Beziehung oder ein besonderes Vertrauensverhältnis verbinde; vielmehr sei es sowohl allgemein als auch speziell gerichtsbekannt, dass Nachbarn untereinander nicht selten gleichgültig oder sogar verfeindet sind. Nach Wahl des Frachtführers an einen solchen Dritten statt an den Empfänger zuzustellen, missachte die berechtigten Interessen des Vertragspartners in grober Weise. Dementsprechend wurde eine entsprechende Klausel in den AGB eines Paketversenders für unwirksam erklärt.

    Bemerkenswert ist, dass es in den AGB der marktbekannten Spediteure bis heute kaum Nachbesserungen gegeben hat. So heißt es bei UPS (Stand: Rev. 1/08, UPS-AGB) in Ziff. 10 heute noch: „10. Zustellung. Die Zustellung von Sendungen erfolgt an den Empfänger oder sonstige Personen, von denen nach den Umständen angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendungen berechtigt sind. Hierzu zählen insbesondere in den Räumen des Empfängers anwesende Personen und Nachbarn.Ähnlich unwirksam dürfte die Klausel von Hermes sein, welches ein Einverständnis des Absenders antizipiert: (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. Oktober 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG München, Urteil vom 03.07.2008, Az. 6 U 2759/07
    Art. 12, 14 Abs. 1 GG, § 34 Abs. 1,
    69 c Nr. 1 UrhG

    Das OLG München ist der Rechtsansicht, dass gebrauchte Software (Nutzungsrechte an der Software unter Übergabe eines originalen Datenträgers) nicht gehandelt werden darf. Anders als z.B. bei Datenträgern, die Musik oder Bilder enthalten, ist ei­ne urheberrechtsneutrale Nutzung eines Programmdatenträgers praktisch auszuschließen: Eine Musik- oder Film-CD kann jedenfalls im privaten Bereich jedermann an­schauen, ohne Urheberrechte zu verletzen. Bei einem Programmdatenträger sei nicht zu erwarten, dass der Erwerber sich das dort aufgezeichnete Pro­gramm ansehe und er sich an den Künsten des Programmierers erfreuen wolle. Ein derartiger Datenträger werde ausschließlich zu dem Zweck erworben, das auf ihm enthaltene Programm zu nutzen. Hierfür bedürfe der Nutzer aber der Genehmigung des Nutzungsrechtsinha­bers, das heißt der Klägerin. Bei einem Vertrieb von Einzelplatznutzungsrechten werde von einem neuen Kunden (hier: der Beklagten) eine weitere Vervielfältigung vorgenommen (nämlich auf die Festplatte seines Rechners), wozu ihn aber der Erstkäufer (hier: Kunde der Klägerin) nicht ermächtigen könne; denn die Abtretung des Nutzungsrechts sei in den allgernelnen Geschäftsbedingungen der Klägerin ausdrücklich ausgeschlossen, im Übrigen wäre zur Übertragung des Nutzungsrechts gem. § 34 Abs. 1 UrhG die ausdrückliche Genehmigung der Klägerin erforderlich. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die Rechtslage „klar und eindeutig“ sei. Dem OLG München kann nicht vorgeworfen werden, die Entscheidung des OLG Hamburg, Urteil vom 07.02.2007, Az. 5 U 140/06 übersehen zu haben (a.A.: Dr. Julia Küng; ? klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: ifrOSS); allerdings hat das LG Hamburg (Urteil vom 29.06.2006, Az. 315 O 343/06) der vom OLG München vertretenen Rechtsauffassung widersprochen. Im Urteil des OLG Hamburg wurde der Handel mit gebrauchter Software nicht etwa für rechtmäßig erachtet, sondern lediglich festgestellt, dass der Anbieter nicht irreführend geworben habe, da er – unter Zuhilfenahme mehrerer Rechtsgutachten u.a. von Prof. Dr. Thomas Hoeren (Klicken Sie bitte auf diese Links, die JavaScript verwenden: Gutachten vom 17.02.2006; Gutachten vom 06.02.2006; Urteilsbesprechung/Gutachten vom 12.04.2007 zu LG München I, Urteil vom 19.10.2006, Az. Aktenzeichen 7 O 7061/06) – auf abweichende Rechtsmeinungen zu diesem Thema hingewiesen habe.

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  • veröffentlicht am 21. Oktober 2008

    OLG Oldenburg, Urteil vom 01.06.2006, Az. 1 U 34/03
    §§ 52 Abs. 1, 25 Abs.1 Nr. 2 MitbestG, § 90 Abs. 4 AktG, § 43 Absatz 1 GmbHG

    Das OLG Oldenburg hat darauf hingewiesen, dass ein Geschäftsführer für Schäden der GmbH persönlich haften kann, wenn er im Rahmen seines Entscheidungsspielraums diesen überschreitet. Ein Indiz hierfür sei, dass „ein von Verantwortungsbewusstsein getragenes, ausschließlich am Unternehmenswohl orientiertes, auf sorgfältige Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruhendes unternehmerisches Handeln [fehle], wenn die Bereitschaft, unternehmerische Risiken einzugehen, in unverantwortlicher Weise überspannt [werde] oder wenn das Verhalten des Geschäftsführers aus anderen Gründen als pflichtwidrig gelten [müsse]“. Im vorliegenden Fall hatte der Geschäftsführer der Übernahme einer insolventen Klinik zugestimmt, ohne ausreichende Informationen von Fachleuten einzuholen und ohne den Aufsichtsrat vollständig zu informieren, insbesondere ohne entscheidungswesentliche Unterlagen vorzulegen. „Bei den vorhandenen Ungereimtheiten und Unsicherheiten in den vorhandenen betriebswirtschaftlichen Daten des vorherigen Klinikträgers, der Verlustlage beim vorausgegangenen Klinikbetreiber, einer eindeutig negativen Prognose nach den eigenen Ermittlungen der Geschäftsführer im November 1999 und dem hier vorhandenen Erwerb aus einer Insolvenz wäre jedenfalls vor der abschließenden Kaufentscheidung seitens der Beklagten eine umfassende Überprüfung … unter Einsatz unbeteiligter, objektiver Fachleute (z.B. von Wirtschaftsprüfern) erforderlich gewesen, um eine hinreichend abgesicherte Grundlage für die zu treffende unternehmerische Entscheidung zu haben und die vorhandenen Risiken zumindest in einem gewissen, mit zumutbarem Aufwand erreichbaren Umfang zu begrenzen.“ Dies war nicht geschehen. Die persönliche Haftung des Geschäftsführers betrug konkret ca. 2,9 Mio. EUR. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 21. Oktober 2008

    OLG Schleswig, Beschluss vom 27.05.2008, Az. 6 W 9/08
    §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Ziffer 1, 3, 4 Nr. 11 UWG, § 312c BGB

    Das OLG Schleswig hat verkündet, dass es
    Regelstreitwerte annimmt, wenn es sich um einfache bis durchschnittliche wettbewerbsrechtliche Unterlassungsstreitigkeiten handelt. Bei Verfahren der einstweiligen Verfügung, die ein Wettbewerber mit dem Ziel der Unterlassung betreibt, betrage der Regelstreitwert 10.000,00 Euro. In gleicher Weise hatte sich das OLG Koblenz (Beschluss vom 13.06.2007, Az. 4 W 393/07) erklärt, allerdings zu einem Zeitpunkt, in dem bei deutschen Gerichten selbst für unterdurchschnittliche wettbewerbsrechtliche Verfahren generell hohe Streitwerte Akzeptanz fanden.
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  • veröffentlicht am 20. Oktober 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 28.05.2008, Az. 6 U 19/08
    § 5 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass eine Werbung mit dem Begriff „Testsieger“ auch dann zulässig ist, wenn das werbende Unternehmen nicht den ersten Platz des in der Werbung angesprochenen Testes belegt hat. Es kommt entscheidend darauf an, dass das fragliche Unternehmen nicht fälschlicherweise behauptet, wider den tatsächlichen Gegebenheiten der Erstplatzierte des Testes zu sein. In dem dem Gericht vorliegenden Fall warb das beklagte Unternehmen mit dem Satz (abgekürzt): „Als eines von nur drei Instituten erhielt xyz das Urteil GUT – und gehört damit zu den Testsiegern.“ Nach Ansicht des Gerichts wurde mit diesem Slogan nicht über eine unzutreffende Erstplatzierung getäuscht, sondern es wäre für den Verbraucher klar ersichtlich, das die Formulierung „gehört zu den Testsiegern“ auf mindestens den zweiten Platz einer Bewertung hindeutet.

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  • veröffentlicht am 20. Oktober 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamm, Beschluss vom 25.10.2007, Az. 4 W 150/07
    §§ 1004, 823 BGB

    Das OLG Hamm hat in einem Beschluss vom Oktober 2007 darauf hingewiesen, dass der Regelstreitwert in Spam-Angelegenheiten (unerwünscht übersandte E-Mail-Werbung) 25.000,00 EUR für das Hauptsacheverfahren und 15.000,00 EUR für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beträgt. Andere Gerichte sehen die Streitwerte in diesen Angelegenheiten deutlich geringer (bis zu 500,00 EUR; ? für weitere Hinweise klicken Sie bitte auf diesen Link: Streitwerte Spam).
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  • veröffentlicht am 17. Oktober 2008

    EuGH, Urteil vom 16.10.2008, Az. C?298/07
    Richtlinie 2000/31/EG (Elektronischer Geschäftsverkehr)

    Der EuGH vertritt die Rechtsansicht, dass der Diensteanbieter gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Richtlinie 2000/31/EG verpflichtet ist, den Nutzern des Dienstes vor Vertragsschluss mit ihnen neben seiner Adresse der elektronischen Post weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen. Diese Informationen müssen nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs nicht zwingend eine Telefonnummer umfassen. Die Angaben können eine elektronische Anfragemaske betreffen, über die sich die Nutzer des Dienstes im Internet an den Diensteanbieter wenden können, woraufhin dieser mit elektronischer Post antwortet. Anders verhalte es sich in Situationen, in denen ein Nutzer des Dienstes nach elektronischer Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter keinen Zugang zum elektronischen Netz habe und diesen um Zugang zu einem anderen, nichtelektronischen Kommunikationsweg ersuche. Die Entscheidung dürfte zwanglos dahingehend auszulegen sein, dass Onlinehändler, die eine E-Mail-Adresse statt einer „elektronischen Anfragemaske“ zur Kommunikation vorhalten, keine Telefonnummer vorhalten müssen, soweit Zuschriften an diese E-Mail-Adresse auch beantwortet werden. Der BGH hatte diese Rechtsfrage dem EuGH vorgelegt (hier), nachdem das OLG Köln (Urteil vom 13.02. 2004, Az. 6 U 109/03, hier) entschieden hatte, dass ein Impressum eine Telefonnummer aufzuweisen habe, das OLG Hamm (Urteil vom 17.03.2004, Az. 20 U 222/03, hier) diese Rechtsauffassung aber nicht teilte.
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  • veröffentlicht am 17. Oktober 2008

    OLG Brandenburg, Urteil vom 10.07.2007, Az. 6 U 12/07
    §§ 3, 4 Nr. 11,
    12 Abs. 1 Satz 2 UWG, 15b Abs. 1 GewO

    In dem vom OLG Brandenburg zu entscheidenden Fall hatte ein Einzelkaufmann, der unter einer Firma in der Baubranche tätig war, auf einem Geschäftsbrief die Angabe seines Vor- und Zunamens vergessen und wurde von einer Konkurrentin abgemahnt. Alle anderen Pflichtinformationen wurden korrekt angegeben. Das Oberlandesgericht entschied, dass die Abmahnkosten durch den Abgemahnten nicht zu ersetzen waren, da durch die fehlende Namensangabe auf einem einzelnen Geschäftsbrief kein Wettbewerbsverstoß vorgelegen habe. Zwar sei der Abgemahnte nach der Gewerbeordnung verpflichtet, vollständige Angaben zu machen, bei Auslassen der Namensangabe entstünde ihm jedoch kein Wettbewerbsvorteil. Zu beachten ist, dass es sich hier um einen Einzelfall handelt. Es ist nicht ausgeschlossen, dass eine andere Entscheidung gefallen wäre, hätte der Abgemahnte auf jeglicher Geschäftskorrespondenz seinen Namen nicht angegeben. Inwieweit diese Entscheidung für Geschäftskorrespondenz per E-Mail relevant sein könnte, war vom OLG Brandenburg nicht auiszuführen. Dies ist nach § 37a HGB der Fall; als Geschäftsbriefe sind auch E-Mails zu zählen.

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  • veröffentlicht am 16. Oktober 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Naumburg, Urteil vom 13.07.2007, Az. 10 U 14/07
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 4 UWG, §§ 126b, 312 c Abs. 2 Nr. 2, 312 d Abs. 2, 355 Abs. 2 BGB

    Das OLG Naumburg ist der Rechtsansicht, dass für jeden Fehler der Widerrufsbelehrung im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ein Streitwert von 2.000,00 EUR zu Grunde zu legen ist. Zugleich hat das Oberlandesgericht zum Ausdruck gebracht, wann rechtsmissbräuchliches Verhalten im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG vorliegt. Indizien für einen Rechtsmissbrauch sollen ein systematisches, massenhaftes Vorgehen, eine enge personelle Verflechtung zwischen dem Abmahnenden und dem beauftragten Anwalt, eine weit überhöht in Ansatz gebrachte Abmahngebühr und kein nennenswertes wirtschaftliches Eigeninteresse sein. Allein die Vielzahl von Abmahnungen sei aber nicht geeignet, missbräuchliches Verhalten zu belegen. Im Übrigen wurde erklärt, dass die Widerrufsbelehrung auf einer Internetseite nicht die gesetzlich geforderte Textform (§ 126 b BGB) erfülle.
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