Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Düsseldorf: Kein urheberrechtlicher Schutz für die Gestaltung einer Websiteveröffentlicht am 25. September 2008
OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.1999, Az. 20 U 85/98
§ 97 Abs. 1 UrhG, §§ 1, 3 UWG, § 12 BGB
Das OLG Düsseldorf hat in dieser (eher betagten) Entscheidung deutlich gemacht, dass die Gestaltung einer Website keinen urheberrechtlichen Schutz genießt. Die Darstellung einzelner Webseiten auf dem Bildschirm eines Computers stelle in Verbindung mit dem zur Formatierung und Übertragung verwendeten HTML-Code keine Ausdrucksform eines Computerprogramms i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG dar. Einzelne von der Klägerin gestaltete Webseiten und die ihnen zugrundeliegende Auswahl und Anordnung von Daten genössen im Streitfall keinen Schutz als Datenbankwerke. Ausführungen der Klägerin, sie habe eine komplexe Programmierung vorgenommen, eine serverinterne Suchmaschine oder seiteninterne Navigationsleisten integriert oder sie unterhalte eine durch mehrere Ebenen reichende Baum- und Verweisungsstruktur ,seien nicht ohne weiteres geeignet, eine Schutzfähigkeit nach § 4 Abs. 2 UrhG zu begründen. - OLG Braunschweig: Die Verwendung einer Marke als Schlüsselwort bei AdWord-Werbung kann Markenverstoß begründenveröffentlicht am 25. September 2008
OLG Braunschweig, Urteil vom 12.07.2007, Az. 2 U 24/07
§§ 14 Abs. 1, Abs 2 Nr. 1, Abs 5 Nr. 23 MarkenGDas OLG Braunschweig vertritt die Rechtsansicht, dass die Verwendung einer Marke als Schlüsselwort in der „Adword-Werbung“ von Google einen kennzeichenmäßigen Gebrauch darstellt, weil sich auf diese Weise die Funktion der Suchmaschine zunutze gemacht werde, mittels bestimmter Suchbegriffe Produkte aufzufinden. Auf diese Weise würde gerade die spezifische Lotsenfunktion der verwendeten Marke ausgenutzt, in einem unübersichtlichen Warenangebot die Blickrichtung auf eigene Produkte zu lenken. Weiterhin wies das Oberlandesgericht darauf hin, dass trotz anhängiger negativer Feststellungsklage eine Unterlassungsklage erhoben werden könne, da im negativen Feststellungsverfahren nicht die Verjährung eines etwaigen markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs gehemmt werde. Die Unterlassungsklage müsse auch nicht im Wege der Widerklage erhoben werden, sondern könne gleichermaßen an einem örtlich entfernten Gericht erhoben werden.
Update: Das Urteil wurde im Ergebnis erneuert durch OLG Braunschweig, Urteil vom 10.07.2008, Az. 2 U 33/08.
- OLG Frankfurt: Widerrufsbelehrung in AGB muss deutlich hervorgehoben seinveröffentlicht am 22. September 2008
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.12.2006, Az. 6 U 129/06
§§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, §§ 312 c BGB, 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoVDas OLG Frankfurt a.M. hat darauf hingewiesen, dass eine Widerrufsbelehrung in Allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann eingebettet werden kann, wenn dies in der gesetzlich geforderten hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form erfolgt. Die von der Antragsgegnerin verwendete Widerrufsbelehrung sei, neben einer unzureichenden Link-Kennzeichnung, zu beanstanden, weil sie zu unauffällig in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingebettet sei. Weiterhin hat sich das OLG mit der Rechtsmissbräuchlichkeit der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung auseinandergesetzt.
(mehr …) - OLGFrankfurt a.M.: Telefonnummer in Widerrufsbelehrung ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 18. September 2008
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.06.2004, Az. 6 U 158/03
§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 1 UWGDas OLG Frankfurt a.M. vertritt die Ansicht, dass die im Bereich der Rücksendeadresse einer Widerrufsbelehrung enthaltene Telefonnummer wettbewerbswidrig ist. Die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung sei nicht geeignet, den Inhalt der Widerrufsbelehrung zu verdeutlichen. Dem sorgfältigen Leser solle sich durch die Angabe einer Telefonnummer lediglich eine Möglichkeit erschließen, bei der Beklagten weitergehende Informationen einzuholen, und zwar solche, die über die der Beklagten gesetzlich auferlegten Informationspflichten hinausgehen. Um diese Funktion zu erfüllen, sei es jedoch nicht erforderlich, die Telefonnummer im Kontext der Widerrufsbelehrung zu nennen; sie könne an einer beliebigen Stelle des Formulars genannt werden. Im Kontext der Widerrufsbelehrung würde hingegen die Gefahr entstehen, dass der situationsadäquat aufmerksame Verbraucher den Inhalt der Widerrufsbelehrung irrtümlich dahin verstehe, er könne sein Widerrufsrecht auch telefonisch ausüben, was das Gesetz jedoch gerade nicht erlaube. Die Angabe der Telefonnummer sei daher geeignet, den Leser von dem zutreffenden Inhalt der Widerrufsbelehrung abzulenken und verletze deshalb das Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB. Das Urteil des OLG Frankfurt a.M. wurde nicht durch die Entscheidung KG Berlin, Beschluss vom 07.09.2007, Az. 5 W 266/07 (? Bitte klicken Sie auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Berlin). widerlegt. Im Berliner Verfahren ging es vielmehr um die Telefonnummer in einer Rückgabe(!)belehrung. Hierin liege zugleich ein Verstoß gegen § 1 UWG.
- OLG Bremen: Eine Gegenabmahnung ist keine unzulässige „Retourkutsche“veröffentlicht am 17. September 2008
OLG Bremen, Beschluss vom 08.08.2008, Az.: 2 U 69/08
§ 8 Abs. 4 UWGDas OLG Bremen hat die Rechtsauffassung vertreten, dass eine auf eine Abmahnung folgende Gegenabmahnung nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne der § 8 Abs. 4 UWG sei. Wer wie der Abmahnende in diesem Fall sich zur Hüterin des Wettbewerbs mache, dürfe sich nicht darüber beklagen, wenn der derart Abgemahnte dies zum Anlass nehme, sich seinerseits die Werbemethoden des Abmahnenden näher anzugucken und darin enthaltene Wettbewerbsverstöße abzumahnen. Andernfalls hätte derjenige, der zuerst abmahnt, gegenüber dem Abgemahnten gewissermaßen einen Wettbewerbsverstoß frei. Das könne nicht richtig sein. § 8 Abs. 4 UWG solle unter anderem den Abgemahnten vor solchen „Wettbewerbsschützern“ schützen, denen es nicht um den fairen Wettbewerb, sondern um die Generierung von Abmahnkosten geht. Die Vorschrift schütze dagegen nicht den Abmahnenden davor, an seinen eigenen Maßstäben gemessen zu werden. (mehr …)
- OLG Stuttgart: Call-Center-Vertrag zur Durchführung von unerlaubten Werbeanrufen (Cold Calls) ist nichtigveröffentlicht am 16. September 2008
OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.8.2008, Az. 6 W 55/08
§ 7 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1, § 3 UWG, §§ 134, 683, 817 S. 2 BGBDas OLG Stuttgart hat auf ungewöhnliche Weise indirekt der Flut unerwünschter Werbeanrufe Einhalt geboten, indem es einem Call-Center die Vergütung für rechtswidrige Cold Calls verweigerte. Nach übereinstimmendem Vortrag der Parteien sollte das klagende Call Center Verbraucher telefonisch für Vertreterbesuche akquirieren, die hierzu vorher keine Einwilligung gegeben hatten. Das Oberlandesgericht erklärte den Call-Center-Vertrag zwischen dem Call-Center und der Auftraggeberin für nichtig, da dieser zur Begehung wettbewerbswidriger Handlungen verpflichte (§ 7 Abs. 2 Abs. 1 UWG). Vergütungsansprüche des Call Centers gegen die Auftraggeberin wurden abgelehnt. Insbesondere bestünden keine Ansprüche auf Aufwendungsersatz (§ 683 BGB), da das Call-Center die Erbringung der Dienstleistung wegen des Verstoßes gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG den Umständen nach nicht für erforderlich halten durfte.
(mehr …) - OLG Düsseldorf: Impressumspflicht auch auf mobile.deveröffentlicht am 15. September 2008
OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2007, Az. I-20 U 17/07
§ 2 Abs. 2 Nr. 5 TDG, §§ 2 Nr. 1 TMG, 5 Abs. 1 TMGDas OLG Düsseldorf ist der zutreffenden Rechtsansicht, dass die Impressumspflicht auch dort Geltung hat, wo sich ein Onlinehändler für die Wiedergabe seines Angebots einer Internethandelsplattform bedient. Nachdem dies für die Plattformen www.ebay.de und www.amazon.de hinlänglich bekannt gewesen sein dürfte, wurde nunmehr darauf hingewiesen, dass auch www.mobile.de davon erfasst sei. Der Einwand des angegriffenen Onlinehändlers, er habe unter www.mobile.de nur geworben, ohne dass es dort eine unmittelbare Bestellmöglichkeit gegeben habe, so dass nicht er, sondern lediglich der Betreiber von www.mobile.de, impressumspflichtiger Diensteanbieter im Sinne des Gesetzes sei, wurde verworfen. Gemäß § 2 Nr. 1 TMG sei ein Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithalte oder den Zugang zur Nutzung vermittele. Dabei sei, wie bereits vom OLG Frankfurt a.M. entschieden, auch eine bloße Werbung für Waren ohne unmittelbare Bestellmöglichkeit und sonstige Interaktionsmöglichkeiten als ein Telemediendienst anzusehen. Das Urteil hat auch für Handelsplattformen wie z.B. www.azubo.de, www.booklooker.de, www.abebooks.de, www.hood.de, www.yatego.de oder www.electronicscout24.de Geltung.
- OLG Stuttgart: Bei einem einfachem Verstoß gegen Widerrufsbelehrungspflicht Streitwert von 15.000 EURveröffentlicht am 12. September 2008
OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.08.2007, Az.: 2 W 42/07
§ 32 Abs. 2 RVGDas OLG Stuttgart hat im Rahmen einer Streitwertbeschwerde für das Verfahren bezüglich einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung einen Streitwert von 15.000,00 EUR bestätigt. Dass die Antragstellerin durch diese Wettbewerbsverletzung – ebenso wie jeder andere Wettbewerber im gesamten Bundesgebiet – durch das Angebot des Antragsgegners bei eBay nicht betroffen sei, verringere das streitwertprägende Interesse der Antragstellerin an lauterem Verhalten des Antragsgegners nicht. Dass es bei einer derartigen Sachlage keinem Wettbewerber möglich sei, auch nur halbwegs sicher abzuschätzen, in welchem Maße seine Umsatzinteressen durch die beanstandete Werbung betroffen seien, führt nicht dazu, dass der Streitwert besonders niedrig festzusetzen wäre, sondern verhindert lediglich, dass derartige Umsatzeinbußen als konkreter, streitwertbildender Faktor herangezogen werden könnten. Gleichwohl wäre das Gericht nicht seiner Aufgabe enthoben, den Wert nach § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen.
- OLG Köln: Ein Hersteller kann für die Wettbewerbsverstöße seiner Vertriebsmittler haftenveröffentlicht am 11. September 2008
OLG Köln, Urteil vom 08.02.2008, Az. 6 U 149/07
§ 12 LFGB, §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 2 UWGDas OLG Köln hat entschieden, dass ein Unternehmen, welches seine Produkte über Vertriebspartner, die in seine eigene Betriebsorganisation eingegliedert sind, vertreibt, für deren Wettbewerbsverstöße zur Verantwortung gezogen werden kann. Voraussetzung für eine derartige Haftung war im vorliegenden Fall, dass das Unternehmen nicht ohne die mittels der Geschäftspartner aufgebaute Vertriebstruktur existieren konnte, da die Produkte ausschließlich über das von ihr installierte Direktvertriebssystem auf den Markt gebracht wurden. Damit sei die Verkaufsorganisation als Teil des Unternehmens der Antragsgegnerin anzusehen. In diese Organisation seien die Vertriebspartner zumindest sofern der Vertrieb über das Internet in Rede stehe, unmittelbar eingegliedert. Die Geschäftspartner würden die Produktpalette des Unternehmens dort nicht im eigenen Namen auf eigene Rechnung verkaufen, sondern die Interessenten auf die offiziellen Internetseiten des Unternehmens weiterleiten und nähmen daher die Stellung eines Vermittlungsmaklers ein. Vertragsschluss und -abwicklung erfolgten somit allein über die Antragsgegnerin. Eine Entlastungsmöglichkeit bestehe nicht, da es sich um eine Erfolgshaftung (§ 8 Abs. 2 UWG) handele. Eine solche Unterlassungshaftung ohne eigenes vorheriges Verschulden sei auch verfassungsgemäß (BVerfG NJW 1996, 2567), denn wer viele Hilfspersonen einschalte und davon profitiere, müsse umgekehrt auch die damit verbundenen Risiken, die in seinem Geschäftsbereich begründet seien, tragen. Den Interessen der Antragsgegnerin wird dadurch Rechnung getragen, dass die angedrohte Strafe nur im Falle eines eigenen Unternehmerverschuldens fällig wird. (mehr …)
- OLG Stuttgart: Onlinehändler ist für die Preisangaben in fremder Preissuchmaschine verantwortlichveröffentlicht am 4. September 2008
Das OLG Stuttgart ist der Rechtsansicht, dass einem Onlinehändler alle fehlerhaften Preisangaben in einer Suchmaschine wettbewerbsrechtlich zuzuschreiben sind. Im vorliegenden Fall hatte der Onlinehändler dem Betreiber einer Preissuchmaschine Preisdaten geliefert und zwar so, dass sie im Rahmen einer Preisrangliste kaufinteressierten Verbrauchern zugänglich gemacht wurden. Die Preisangaben wahren unvollständig, da Versandkosten nicht angegeben wurden. Das Oberlandesgericht sah hierin einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und darüber hinaus eine Irreführung der Verbraucher, die über die vollständigen Versandkosten in Unkenntnis blieben. Die Wettbewerbswidrigkeit werde nicht durch die kurzfristige zeitliche Differenz zwischen der korrekten Preisangabe im Onlineshop und in der Suchmaschine, die durch die Übermittlung der Preisänderung entstehe, beseitigt. Dies hatte das OLG Hamburg noch anders gesehen (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 11.09.2006, Az. 3 W 152/06; vgl. aber auch OLG Hamburg, Beschluss vom 27.11.2006, Az. 3 W 153/06). Zu Preisangaben im Internet auch OLG Frankfurt (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: OLG Frankfurt a.M.).