Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Düsseldorf: Das Verbot, die Bezeichnung „Olympia“ für Werbezwecke auszunutzen, ist verfassungsgemäßveröffentlicht am 12. September 2013
OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.06.2013, Az. I-20 U 109/12
§ 3 Abs. 2 S. 1 OlympSchG, § 5 Abs. 1 OlympSchGDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass das „Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen“ verfassungsgemäß und daher zu beachten ist. Deshalb sei es einem Händler/Hersteller verboten, einen Whirlpool als Modell „Olympia 2010“ zu bewerben, da hierdurch eine ungerechtfertigte, unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Olympischen Spiele vorliege. Die Beklagte habe sich den positiv besetzten Begriff „Olympia“ zu Nutze machen wollen, um Wohlwollen bei den angesprochenen Verkehrskreisen zu erzeugen. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Schleswig: Werbung für Kontaktlinsen mit „Olympischen Preisen“ und „Olympia-Rabatt“ ist unzulässigveröffentlicht am 10. Juli 2013
OLG Schleswig, Urteil vom 26.06.2013, Az. 6 U 31/12
§ 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 OlympSchGDas OLG Schleswig hat entschieden, dass die Werbung eines Onlinehändlers für Kontaktlinsen und Pflegemittel mit den Formulierungen „Olympia-Rabatt“ und „Olympische Preise“ unzulässig ist. Die Anpreisungen machten sich das positive Image der Olympischen Spiele, die zur Zeit der Werbung gerade in Peking stattfanden, unerlaubt zu Nutze. Dies verstoße gegen das Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen und sei daher zu unterlassen. Die Vorinstanz hatte diese Frage noch abweichend beurteilt (hier). Zur Pressemitteilung 10/2013:
- LG Nürnberg-Fürth: Werbung mit „Unser Angebot zu Olympia“ kann zulässig seinveröffentlicht am 18. Dezember 2012
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 12.12.2012, Az. 3 O 10482/11 – nicht rechtskräftig
§ 3 OlympSchGDas LG Nürnberg-Fürth hat entschieden, dass die Werbung eines Autohauses mit „Unser Angebot zu Olympia 2008“ keinen Verstoß gegen das Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen (OlympSchG) darstellt. Zwar dürfe der geschützte Begriff „Olympia“ nicht ohne Zustimmung des Olympischen Sportbundes im geschäftlichen Verkehr verwendet werden, dies sei jedoch nur dann rechtswidrig, wenn die Gefahr einer Verwechslung bestehe oder die Wertschätzung der Olympischen Spiele in unlauterer Weise beeinträchtigt oder ausgenutzt werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Im Fall einer Onlinehändlerin hatte das LG Kiel ähnlich entschieden (hier).
- LG Kiel: Onlinehändlerin darf mit „Olympia-Rabatt“ und „Olympische Preise“ werben / Kein Verstoß gegen das Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungenveröffentlicht am 13. August 2012
LG Kiel, Urteil vom 21.06.2012, Az. 15 O 158/11
§ 4 OlympSchG, § 5 OlympSchGDas LG Kiel hat entschieden, dass eine Onlinehändlerin Kontaktlinsen und Pflegemittel mit der Aussage „Olympische Preise“ und dem Satz „Mit unserem 10 EUR Olympia-Rabatt auf L. Maxi-Spar-Sets sind Sie ganz klar auf Siegeskurs!“ bewerben darf. Weiter: (mehr …)