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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 27. Juli 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 20.01.2011, Az. I ZR 31/09
    § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass die klangliche Ähnlichkeit oder Identität zweier (Wort-/Bild-)Marken durch die Abweichungen im Bildbestandteil neutralisiert werden kann, so dass eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden kann. Dies sei allerdings nur dann der Fall, wenn die Waren, die mit den entsprechenden Zeichen gekennzeichnet sind, in der Regel „auf Sicht“ gekauft würden. Im vorliegenden Fall überschnitten sich die gleich lautenden, aber unterschiedlich bebilderten Marken u.a. in den Warenbereichen Lederwaren, Koffer, Regen- und Sonnenschirme. Das Gericht stellte fest, dass  vorliegend der Wortbestandteil der Klagemarke („Kappa“) gegenüber dem Bildbestandteil nicht zu vernachlässigen sei. Eine nach dem Bild und/oder dem Klang zu bejahende Verwechslungsgefahr könne nur dann ausnahmsweise ausscheiden, wenn dem einen oder auch beiden Zeichen ein ohne weiteres erkennbarer konkreter Begriffsinhalt zukomme. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Ein Kauf ausschließlich „auf Sicht“ der mit den Marken bezeichneten Waren komme hier auch nicht in Betracht, so dass die Verwechslungsgefahr zu bejahen ist. Zum Volltext der Entscheidung:

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