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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 19. März 2012

    OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 02.01.2012, Az. 6 W 112/11
    § 890 ZPO

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass bei dem dritten Verstoß gegen eine Unterlassungsverfügung, nachdem zuvor bereits für Verstöße Ordnungsgelder festgesetzt wurden, nunmehr „empfindliche“ Ordnungsmittel einzusetzen sind, nachdem 2 vorherige Verstöße gegen diese Verfügung, die mit jeweils 2.500,00 EUR Ordnungsgeld (für einmal 3 und einmal 5 unberechtigte Faxwerbesendungen (Spam)) geahndet wurden, offensichtlich keinen nachhaltigen Eindruck hinterließen. Damit wurde eine Ordnungsmittelverfügung des LG Frankfurt (hier) bestätigt. Das OLG erachtete die Festsetzung eines Betrages von 30.000,00 EUR für 19 Verstöße für angemessen. Darauf, dass zwischenzeitlich mehrere Jahre ohne Verstoß vergangen waren, könne sich die Antragsgegnerin nicht berufen; der Vortrag, dass Dritte die Schreiben in ihrem Namen versandt hätten, blieb unbewiesen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 25. Februar 2012

    BGH, Beschluss vom 12.01.2012, Az. I ZB 43/11
    § 890 ZPO

    Der BGH hat entschieden, dass bei Zuwiderhandlung eines Organs einer juristischen Person (z.B. Geschäftsführer einer GmbH) gegen eine Unterlassungsverfügung ein Ordnungsgeld nur gegen die juristische Person festgesetzt werden kann. Dies gelte jedenfalls dann, wenn das Organ im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit für das Unternehmen dem Unterlassungsgebot zuwider handele. Ein Ordnungsgeld gegen das Organ könne hingegen nur dann festgesetzt werden, wenn dessen Handeln der juristischen Person nicht zugerechnet werden könne, weil es für einen daneben bestehenden eigenen Geschäftsbetrieb oder eine andere juristische Person stattgefunden habe. Eine gesamtschuldnerische Haftung komme nicht in Betracht. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 29. Dezember 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 17.09.2009, Az. I ZR 217/07
    § 147 Abs. 2 BGB, § 315 Abs. 1 BGB,
    § 890 ZPO

    Der BGH hat entschieden, dass ein Ordnungsgeld gemäß § 890 ZPO wegen Verstoßes gegen eine einstweilige Verfügung und eine Vertragsstrafe, die vom Gläubiger nach billigem Ermessen festzusetzen ist (teilw. „Hamburger Brauch“) nicht kumulativ anfallen, sondern das Ordnungsgeld bei der Höhe der Vertragsstrafe zu berücksichtigen ist. Zum Volltext der Entscheidung (hier).

  • veröffentlicht am 22. September 2011

    LG Berlin, Beschluss vom 06.08.2011, Az. 15 O 762/04
    § 890 ZPO

    Das LG Berlin hat nach einer Pressemitteilung des Vereins Verbraucherzentrale Bundesverband gegen ein Telekommunikationsunternehmen ein Ordnungsgeld in Höhe von 50.000,00 EUR verhängt, weil dieses zum wiederholten Male gegen eine gerichtliche Unterlassungsverfügung verstoßen hatte. Eine angeblich im Rahmen eines Gewinnspiels im Internet erteilte Einwilligung von Verbrauchern in den Erhalt von Werbeanrufen konnte nicht belegt werden. Da Telefonwerbung einen massiven Eingriff in die Privatsphäre darstelle, sei besondere Sorgfalt des anrufenden Unternehmens bei der Vergewisserung, ob eine wirksame Einwilligung vorliege, an den Tag zu legen.

  • veröffentlicht am 21. August 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Beschluss vom 20.04.2011, Az. 3 W 30/11
    §§ 91a; 775 Abs. 1 Nr. 1; 776; 890 ZPO

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein Ordnungsmittelbeschluss auch dann wirksam bleiben kann, wenn der Vollstreckungstitel nachträglich wegfällt, also nicht gemäß § 890 ZPO das rechtliche Schicksal des nicht rechtskräftigen Ordnungsmittelbeschlusses teilen muss. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. August 2011

    OLG Celle, Beschluss vom 16.06.2011, Az. 13 W 56/11
    §§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO

    Das OLG Celle hat entschieden, dass eine einstweilige Verfügung hinsichtlich der Verwirkung eines Ordnungsgeldes eng auszulegen ist, wenn der Antragsteller in seiner außergerichtlichen Abmahnung weitestmögliche Unterlassung hinsichtlich eines Wettbewerbsverstoßes fordert, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung dann aber auf den Vertrieb ganz konkreter Produkte begrenzt und später bei einem Verstoß gegen die einstweilige Verfügung hinsichtlich des Ordnungsgeldes erneute auf eine weitestmögliche Unterlassung pocht (in unserem Kanzleijargon ein sog. „Jojo“-Antrag). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 2. Juli 2011

    LG München I, Beschluss vom 06.06.2011, Az. 7 O 21691/98
    § 890 Abs. 1 ZPO

    Nach Erhalt einer einstweiligen Verfügung stellt sich die Frage, was der betroffene Unterlassungsschuldner zu tun hat, um diese einzuhalten. Hierzu hat das LG München I Folgendes entschieden: (mehr …)

  • veröffentlicht am 2. Juli 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG München I, Beschluss vom 06.06.2011, Az. 7 O 21691/98
    § 890 Abs. 1 ZPO

    Das LG München I hat entschieden, dass bei einem vierten (!) Verstoß gegen eine einstweilige Verfügung ein Ordnungsgeld von 35.000,00 EUR verhängt werden kann. Beim ersten Verstoß waren es noch 5.000,00 EUR, beim zweiten Verstoß bereits 10.000,00 EUR und beim dritten (kombinierten) Verstoß dann 15.000,00 EUR und 25.000,00 EUR (40.000,00 EUR), bevor man für einen erneuten einzelnen Verstoß ein Ordnungsgeld von 35.000,00 EUR festsetzte. Der Streitwert des Verfahrens wurde auf 40.000,00 EUR festgesetzt. Das betroffene Unternehmen hatte wiederholt hochwertige Uhren im fünfstelligen Preissegment als „neu“ verkauft, obwohl diese gebraucht waren.

  • veröffentlicht am 12. Januar 2011

    OLG Hamburg, Beschluss vom 06.09.2010, Az. 3 W 81/10
    UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass bei Beschränkung einer Unterlassungsverfügung auf die konkrete Verletzungsform kein Verstoß vorliegt, wenn der Verfügungsgegner zwar eine wettbewerbswidrige Handlung ausführt, diese aber nicht in den Kernbereich des Verbotes fällt. Dafür könne ein Ordnungsgeld nicht verhängt werden. Vorliegend war der Schuldnerin u.a. verboten worden, „Zahnschützer … wie in Anlage 2 ersichtlich“ anzubieten oder zu bewerben. Besagte Anlage 2 bildete eine Werbung in deutscher Sprache über eine deutsche .de-Domain ab. Ordnungsgeld wurde nunmehr gefordert für eine Werbung in englischer Sprache über ein internationale .com-Domain. Dies lehnte das Gericht ab, da nur eine lediglich ähnliche, aber nicht in den Kern des Verbots fallende Handlung vorliege. Sofern diese für sich genommen wettbewerbswidrig sei, müsse dies in einem gesonderten Verfahren bzw. mit einer gesonderten Abmahnung verfolgt werden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 5. Mai 2010

    BGH, Urteil vom 17.09.2009, Az. I ZR 217/07
    §§ 147 Abs. 2; 315 Abs. 1, 339; § 890 ZPO

    Der BGH hat entschieden, dass ein Unterlassungsgläubiger bei einem wiederholten Wettbewerbsverstoß sowohl die Verhängung eines Ordnungsgeldes beantragen als auch eine Vertragsstrafe gegen den Unterlassungsschuldner geltend machen kann. Die Geschäftsgrundlage für einen Unterlassungsvertrag sei nicht deshalb entfallen, weil der Unterlassungsgläuber vor Annahme der Unterlassungerklärung eine einstweilige Verfügung erwirkt und zugestellt habe. Die Parteien eines durch Vertragsstrafe gesicherten Unterlassungsvertrags verfolgten mit dem Vertragsschluss unterschiedliche Interessen. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung diene aus der Sicht des Gläubigers auch dazu, im Falle eines weiteren Verstoßes ohne den mit einem Nachweis verbundenen Aufwand und die mit einer Klage verbundenen Risiken pauschaliert Schadensersatz zu erlangen. Dieses Interesse werde durch einen Unterlassungstitel nicht beseitigt. Allerdings sei das Ordnungsgeld auf die Vertragsstrafe anzurechnen.
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