IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 30. Juli 2009

    BGH, Beschluss vom 22.01.2009, Az. I ZB 115/07
    §§ 890, 929, 945 ZPO

    Der BGH hat darauf hingewiesen, dass eine per Urteil bestätigte einstweilige Verfügung bereits vor förmlicher Zustellung des Urteils, nämlich bereits mit Verkündung des Urteils, Wirkung entfaltet. Durch Urteil hatte das Landgericht der Schuldnerin im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, für das Mittel „N. V. “ in einer näher bezeichneten Weise zu werben. Das Urteil war am Schluss der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Parteien verkündet und der Schuldnerin am 12.01.2007 zugestellt worden. Der Gläubiger hatte beantragt, gegen die Schuldnerin ein angemessenes  Ordnungsmittel zu verhängen. Seinen Antrag hatte er darauf gestützt, dass die Schuldnerin nach Verkündung aber noch vor Zustellung des Urteils, im Internet in der verbotenen Weise geworben habe. Das Landgericht lehnte die Verhängung eines Ordnungsgeldes ab, das Oberlandesgericht gab ihr statt (5.000,00 EUR). (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. Mai 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Beschluss vom 23.05.2008, Az. 3 W 6/08
    § 890 ZPO

    Das OLG Hamburg hat darauf hingewiesen, dass die Höhe eines Ordnungsgeldes wegen schuldhaftem Verstoß gegen eine einstweilige Verfügung (hier: 5.000,00 EUR) sich nicht am Konzernumsatz der Verfügungsbeklagten orientiert. Ausschlaggebend sei vielmehr, wie das Interesse der Gläubigerin an der Durchsetzung des Verbots in dem betreffenden Einzelfall und als in die Zukunft wirkendes Druckmittel zu gewichten sei und weiter, wie der geschehene Verstoß unter Berücksichtigung des Grads des Verschuldens zu bewerten sei. Unter dem Gesichtspunkt der Ahndung geschehenen Unrechts müsse das Ordnungsgeld tat- und schuldangemessen sein. (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. Mai 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 30.10.2008, Az. 4 W 117/08
    §§ 3, 5 UWG

    Das OLG Hamm hat in einem Ordnungsgeldverfahren darauf hingewiesen, dass eine Werbung für ein Heil- oder Schmerzmilderungsmittel , die den Anschein erweckt, auf wissenschaftlichen Erkenntnissen zu beruhen, selbst dann rechtswidrig ist, wenn darauf hingewiesen wird, „Aus Rechtsgründen müssen wir darauf hinweisen, dass es für die auf dieser Homepage dargestellten Wirkungen der …therapie und unserer Produkte keine gesicherte wissenschaftliche Bestätigung gibt“. Geworben hatte die Antragsgegnerin zuvor mit den Ausführungen: „Die N Magnetfeldtherapie dringt perkutan (durch die Haut) ein, sie benötigt keinen Strom zur Entfaltung ihrer Wirkung. Die besondere Art der Magnetisierung, wechselpolar, hat eine Eindringungstiefe von mehreren Zentimetern und gewährleistet somit, dass tief im Gewebe die gewünschte Wirkung erzielt werden kann.“ (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. März 2009

    LG Paderborn, Urteil vom 24.02.2009, Az. 7 O 67/06
    § 890 ZPO

    Das LG Paderborn hat gegen einen Schlüsseldienst und dessen Geschäftsführer empfindliche Ordnungsgelder verhängt, weil gegen ein Urteil des OLG Hamm (Urteil vom 29.03.2007, Az. 4 U 11/07) verstoßen wurde. Das Oberlandesgericht hatte dem beklagten Schlüsseldienst verboten, im Telefonbuch „Das Örtliche“ mit einer örtlichen Niederlassung zu werben, wenn tatsächlich keine Betriebsstätte in besagtem Ort unterhalten würde. Nach Auffassung des OLG komme es Kunden eines Schlüsseldienstes gerade darauf an, dass dieser ortsnah vorhanden ist. Es liegt in der Natur der Sache, dass der Schlüsseldienst den Kunden aufsucht und dieser hat ein berechtigtes Interesse daran, Kosten für lange Anfahrtswege zu sparen. Die Beklagte nutzte nach dem Urteil die Adresse eines Elektrofachhandels, um für Ihre Schlüsseldienste zu werben, unterhielt dort jedoch keinen Betriebssitz. Auch nachdem das Unternehmen schließlich die Anschriften aus dem Telefonbuch löschen ließ, benutzte es immer noch die Telefonnummern mit den ensprechenden Ortnetzkennzahlen und leitete von diesen Anschlüssen Anrufe auf die eigentliche Betriebsstätte um. Das LG Paderborn sprach daraufhin ein Machtwort und verurteilte das Unternehmen zu 100.000,00 EUR und den Geschäftsführer zu 20.000,00 EUR Ordnungsgeld, weil u.a. „die Schuldner offensichtlich versuchen, die Vorgaben der Regulierungs behörde für die Vergabe von Ortsnetzkennzahlen zu umgehen„.

  • veröffentlicht am 12. Februar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 14.02.2008, Az. 4 U 135/07
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Ordnungsgeld aus einem vorherigen Urteil gegen einen Wettbewerber nicht festgesetzt werden kann, wenn fraglicher Wettbewerber sich hinsichtlich seines Tuns durch rechtsanwaltlichen Rat und Erstellung eines Gutachtens abgesichert hat. Im entschiedenen Sachverhalt war die Beklagte zur Unterlassung des Vertriebs eines bestimmten Nahrungsergänzungsmittels verurteilt worden, dessen Zusatzstoffe in Deutschland nicht zugelassen waren. Die Beklagte entwickelte sodann ein Nachfolgeprodukt mit denselben Zusatzstoffen, welches sie in den Niederlanden in den Verkehr brachte, weil dort diese Stoffe zulässig waren. Sie ging davon aus, dieses Nachfolgeprodukt über die Niederlande auch nach Deutschland einführen zu dürfen, weil die deutsche Zusatzstoffregelung nicht auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft anzuwenden sei. Diese Rechtsansicht wurde von einem zu Rate gezogenen Rechtsanwalt bestätigt. Das Oberlandesgericht hat sich nicht zu dem Punkt geäußert, ob das Unterlassungsurteil auch auf die aus den Niederlanden eingeführten Produkte anzuwenden wäre, da jedenfalls eine vorsätzliche Zuwiderhandlung nicht festgestellt wurde. Laut des Gerichts „erscheint [der von der Beklagten gewählte Vertriebsweg] insofern keineswegs unplausibel und ist von daher auch geeignet, eine Billigung des Verstoßes auszuschließen, insbesondere wenn man auch dem Rechtsrat gefolgt ist, dass dieser Weg vermeintlich gestattet sei.“ Dies reichte dem Gericht, um einen Verstoß gegen das vorherige Unterlassungsurteil abzulehnen, zumal zu keiner Zeit eine echte Gesundheitsgefährdung durch das vertriebene Mittel bestanden hatte.

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  • veröffentlicht am 18. November 2008

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 10.04.2008, Az. 6 W 36/08
    § 890 ZPO

    Das OLG Frankfurt a.M. hat den Verstoß gegen eine einstweilige Verfügung mit einem Ordnungsgeld von 7.500,00 EUR geahndet. Dieser Betrag rechtfertige sich zum einen daraus, dass die unzulässigen Eintragungen in einer größeren Zahl von Verzeichnissen auch weiterhin enthalten waren – „Gelbe Seiten für … und …“, Online-Ausgabe der „Gelben Seiten“ und der Online-Ausgabe „Das Telefonbuch“. Darüber hinaus hätten die Antragsteller auch gegen das Verbot zur Benutzung der Bezeichnung „Reisemedizinisches Zentrum Frankfurt“ verstoßen. Zutreffend habe das Landgericht die Höhe des Ordnungsgelds ferner mit dem Umstand begründet, dass die Antragsgegner auch nach Hinweis auf diese Verstöße durch die Antragstellerin keine Änderungen der Eintragungen erwirkt und insoweit vorsätzlich gehandelt hätten.
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  • veröffentlicht am 14. November 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.03.2008, Az. 2a O 24/07
    § 890 Abs. 1 ZPO

    Das LG Düsseldorf hat in diesem Beschluss entschieden, dass das Verbot, eine bestimmte Internetdomain im geschäftlichen Verkehr zu nutzen, die Entfernung des Internetauftritts in Gänze erfordert und damit auch die Beseitigung etwaiger Unterseiten, über die eine Domain noch abrufbar ist. Um seiner Verpflichtung nachzukommen, könne sich ein Schuldner – wie vorliegend – eines versierten Technikers bedienen, der dann aber unter Hinweis auf die Bedeutung einer Ordnungsmittelandrohung zu beauftragen sei, die Domain in ihrer Gesamtheit aus dem Internet herauszunehmen. Im Anschluss daran sei der Schuldner persönlich verpflichtet, sich davon zu überzeugen, ob der Beauftragte seinem Auftrag vollumfänglich nachgekommen ist. Für den Verstoß gegen die einstweilige Verfügung wurde ein Ordnungsgeld von „nur“ 3.000,00 EUR verhängt, da der Schuldner nicht gänzlich untätig geblieben war, sondern nur unzureichende Anstrengungen unternommen hatte. Der Streitwert wurde auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
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  • veröffentlicht am 13. November 2008

    LG Hamburg, Beschluss vom 28.03.2003, Az. 315 O 569/02
    § 890 ZPO

    Das LG Hamburg hat in dieser älteren Entscheidung ein maßvolles Ordnungsgeld wegen Verstoßes gegen eine einstweilige Verfügung verhängt. Das Landgericht führte aus: „Gegen die Schuldnerin ist demnach ein angemessenes und erforderliches Ordnungsgeld festzusetzen. Die Kammer hält ein solches von 1.000,00 EUR für angemessen. Das Ordnungsgeld muss eine für die Schuldnerin fühlbare Höhe haben, damit das Verbot zukünftig beachtet wird. Andererseits wird gegen die Schuldnerin aus dem Verbot erstmalig ein Ordnungsgeld verhängt, so dass die Kammer schon deshalb davon ausgeht, es bei diesem Ordnungsgeld belassen zu können, in der Erwartung, dass sich die Schuldnerin zukünftig an das Verbot hält. Die unvollständige Beseitigung der Werbung mit der Bezeichnung „weinlust“ stellt einen einheitlichen Verstoß da, so dass es auch für die Höhe des Ordnungsgeldes nicht darauf ankommt, ob die Bezeichnung einer Intemetseite mit … für sich betrachtet einen Verstoß gegen das Verbot darstellt bzw. ob am … noch Plakate mit der Bezeichnung … in … aushingen. Der Streitwert für den rechtsanwaltlichen Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes wurde immerhin auf 4.000 EUR bemessen. Das Urteil wurde uns von Rechtsanwalt Torsten Becker zur Verfügung gestellt.

    Landgericht Hamburg

    Beschluss

    In Sachen

    gegen

    beschließt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 15 durch …

    I.
    Gegen die Schuldnerin wird wegen Verstoßes gegen die einstweilige Verfügung der Kammer vom 17.10.2002 ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR festgesetzt. Für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, tritt an die Stelle von je 250,00 EUR Ordnungsgeld ein Tag Ordnungshaft.

    II.
    Die Schuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von 4.000,00 EUR.

    Gründe

    Gegen die Schuldnerin ist auf Antrag der Gläubiger das tenorierte Ordnungsgeld festzusetzen. Die Schuldnerin hat schuldhaft gegen das gerichtliche Verbot der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 17.10. 2002 verstoßen.

    Mit einstweiliger Verfügung der Kammer vom 17.10.2002 war der Schuldnerin verboten worden, im geschäftlichen Verkehr mit Wein die Bezeichnung „weinlust“ in allen Schreibweisen zu benutzen, insbesondere unter der Bezeichnung „weinlust“ Veranstaltungen von Weinhändlern oder/und Restaurants durchzuführen oder/und zu bewerben oder/und unter der Bezeichnung „weinlust“ Weine zu versteigern oder/und versteigern zu lassen.

    Die Verbotsverfügung war der Schuldnerin am 22.10. 2002 zugestellt worden.

    I.
    Gegen dieses Verbot hat die Schuldnerin verstoßen. Sie hat die Werbung mit der Bezeichnung „weinlust“ für die Veranstaltung „Wein mit Lust“ vom 21.10. bis zum 03.11.2002 nicht vollständig beseitigt.

    Dabei kann dahin stehen, ob die Kennzeichnung „www.[…]einlust/projekte_weinlust.html“ bereits einen Verstoß gegen das Verbot darstellt und ob noch arn 26.10.2002 Plakate mit der Bezeichnung „weinlust“ in Düsseldorf hingen bzw. ob die Schuldnerin insoweit exkulpiert war (Organisationsverschulden, vgl. Baumbach/Hefermehl, 22. Aufl., Einl. UWG Rn. 587). Denn jedenfalls hatte die Schuldnerin – unstreitig – die Unterseite ihres Internet-Auftritts gemaß Anlage G 5 am 23.10.2002 nicht gelöscht. Die Schuldnerin trägt selbst vor, dass sie nur den Link von ihrer Hauptseite zu dieser Unterseite entfernt hat, nachdem es ihr nicht gelungen, war, die Bezeichnung „weinlust“ von der Seite zu entfernen. Die Entfernung des Links ist jedoch nicht ausreichend. Denn die Seite war auch nach Entfernung des Links noch im Internet verfügbar und auffindbar. So legt die Schuldnerin die Anlage S 1 vor, aus der hervorgeht, dass „Google“ – als Beispiel für eine von vielen Suchmaschinen-Seiten anzeigt, wenn der Suchbegriff entweder im Text der Seite oder in den Links, die auf die Seite verweisen, enthalten ist. Der Begriff „weinlust“ war am 23.10.2002 unstreitig noch auf der Seite gemäß Anlage G 5 enthalten. Darüber hinaus ist eine Internetseite – unabhängig von Suchmaschinen – bis zu ihrer Löschung auch weiterhin für die Intemetnutzer auffindbar, die sie bei einem früheren Besuch mit einem „bookmark“ versehen haben und den Link über die Hauptseite der Schuldnerin daher zum Auffinden der Seite nicht mehr benötigen.

    Die Schuldnerin hat schuldhaft gehandelt. Ihr ist zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

    II.
    Gegen die Schuldnerin ist demnach ein angemessenes und erforderliches Ordnungsgeld festzusetzen. Die Kammer hält ein solches von 1.000,00 EUR für angemessen. Das Ordnungsgeld muss eine für die Schuldnerin fühlbare Höhe haben, damit das Verbot zukünftig beachtet wird. Andererseits wird gegen die Schuldnerin aus dem Verbot erstmalig ein Ordnungsgeld verhängt, so dass die Kammer schon deshalb davon ausgeht, es bei diesem Ordnungsgeld belassen zu können, in der Erwartung, dass sich die Schuldnerin zukünftig an das Verbot hält. Die unvollständige Beseitigung der Werbung mit der Bezeichnung „weinlust“ stellt einen einheitlichen Verstoß da, so dass es auch für die Höhe des Ordnungsgeldes nicht darauf ankommt, ob die Bezeichnung einer Intemetseite mit „www.[…]einlust.de/projekte_weinlust.html“ für sich betrachtet einen Verstoß gegen das Verbot darstellt bzw. ob am 26.10.2002 noch Plakate mit der Bezeichnung „weinlust“ in Düsseldorf aushingen.

    III.
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 788 Abs. l ZPO, die Anordnung der Ersatzordnungshaft beruht auf § 890 ZPO.

I