Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG München: Zur werblichen Irreführung mit geografischer Herkunft / Slogan „Die faire Milch“ jedoch zulässigveröffentlicht am 19. April 2012
OLG München, Urteil vom 01.03.2012, Az. 6 U 1738/11
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 UWGDas OLG München hatte in diesem Urteil die werblichen Aussagen eines Milchvertriebs zu bewerten. Die Werbeaussage „Die faire Milch“ fand keine Beanstandung, soweit sich diese, eingebettet in den Kontext der Verpackungsaufmachung nach dem Hauptantrag, darauf beziehe, dass die Beklagte als Anbieter des so bezeichneten Produkts beanspruche, damit den Forderungen der Milchbauern gerecht zu werden. In der von der Beklagten gewählten Aufmachung sei weder eine Irreführung noch eine Alleinstellungsbehauptung zu sehen. Die Werbung mit der Angabe „kommt aussschließlich von Höfen aus ihrem Bundesland“ wurde der Beklagten jedoch untersagt. Der angesprochene Verkehr verstehe diese Angabe dahingehend, dass spezifisch die Milch in der von ihm erworbenen Packung aus demselben Bundesland stamme, in dem sie ihm nunmehr zum Verkauf angeboten werde. Diese Angabe sei jedoch unzutreffend und daher irreführend, da in Hessen gemolkene Milch auch in nordbayerischen Ma?rkten der Handelskette verkauft worden sei. Zum Volltext der Entscheidung:
- BPatG: „Speicherstadt“ nicht als Marke schutzfähigveröffentlicht am 19. Juni 2010
BPatG, Beschluss vom 04.05.2010, Az. 24 W (pat) 76/08
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenGDas Bundespatentgericht hat entschieden, dass der Begriff „Speicherstadt“ nicht als Marke eintragungsfähig ist. Die Anmeldung war für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen erfolgt, doch für keine erkannte das Gericht eine Schutzfähigkeit. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dürften Marken nicht eingetragen werden, welche ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der geographischen Herkunft oder sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können, für welche die Registrierung beantragt wird. Zwar sei der Begriff „Speicherstadt“ ortsneutral – an sich könne es überall eine Speicherstadt geben; jedoch werde er sofort und naheliegenderweise mit der am Hafenrand gelegenen Hamburger Speicherstadt, einer der größten und bekanntesten Sehenswürdigkeiten dieser Stadt, in Verbindung gebracht. Auch wenn die Speicherstadt, jedenfalls in den letzten Jahrzehnten, vor allem als Lagerstätte für Kaffee, Tee und Gewürze diente und jetzt noch vor allem von Teppichhändlern genutzt werde, könne eine Beschränkung des Verzeichnisses, welches diese Waren ausnehme, nicht zur Schutzfähigkeit führen. In den Lagerhäusern der Speicherstadt könnten so gut wie alle Erzeugnisse, in jedem Stadium der Verarbeitung, gelagert und gehandelt werden. Zudem komme nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Angaben, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache bestehen, nicht die Eignung zu, Produkte und Dienstleistungsangebote ihrer betrieblichen Herkunft nach zu unterscheiden.